Monat für Monat und Jahr für Jahr überwies die Rentenkasse pünktlich die Altersrente – auf ein deutsches Konto. Was kaum jemand wusste: Der Rentner war längst tot.
Erst mehr als 20 Jahre später fällt der Irrtum auf. Die Zahlungen werden gestoppt – die Rentenversicherung verlangt knapp 70.000 Euro zurück. Doch nicht von der Witwe, sondern vom Sohn. Der wehrt sich und zieht bis vor das Bundessozialgericht. Das fällte ein Urteil, das für Millionen Angehörige in Deutschland zur Warnung werden könnte.
Der Fall: Rente trotz Todesfall weitergezahlt
Der Rentner lebte zuletzt im Ausland und starb bereits 1991. Dennoch überwies die Deutsche Rentenversicherung seine Altersrente weiter. Erst 2011 wurde der Todesfall bekannt, die Zahlungen gestoppt.
Insgesamt summierte sich die zu Unrecht gezahlte Rente auf knapp 70.000 Euro. Über das Konto verfügte der Sohn des Verstorbenen. Er hatte Kontovollmacht, überwies Geld auf sein eigenes Konto, hob Beträge ab und leitete Teile davon an seine Mutter weiter.
Die Rentenversicherung verlangte die vollständige Rückzahlung vom Sohn. Dieser erklärte, er habe nicht gewusst, dass die Rente unrechtmäßig gezahlt worden sei. Er habe das Geld nur weitergeleitet und nicht selbst behalten. Doch damit kam er vor Gericht nicht durch.
Das Urteil: Zugriff auf das Konto reicht
Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage (Urteil vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen B 13 R 4/18) mit der Begründung ab, entscheidend sei allein, wer über das Geld verfügt hat.
Die Richter stellten klar, dass nicht die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Rentenzahlung entscheidend ist, sondern allein, ob jemand als Verfügungsberechtigter „ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen hat“. Wer Zugriff hat, trägt auch die Verantwortung. Gutgläubigkeit, etwa weil der Sohn „keine Kenntnis vom Versterben des Versicherten, seines Vaters, gehabt hätte“, schützt nicht.
Nach Auffassung des Gerichts war der Sohn auch kein bloßer Bote. Im Gegenteil:
Er habe durch Überweisungen und Abhebungen dafür gesorgt, dass das Konto leer war und damit eine Rückbuchung durch die Bank unmöglich gemacht.
Warum der Sohn voll haftet
Das Gericht betont im Urteil ausdrücklich: „Dass der Kläger die Beträge an seine Mutter weitergeleitet haben will, steht seiner Erstattungspflicht unter keinem Gesichtspunkt entgegen“. Entscheidend sei, dass er durch seine Verfügungen den Geldbetrag so gemindert habe, „dass für eine Rücküberweisung der Rentenbeträge kein ausreichendes Guthaben mehr vorhanden war“.
Selbst der lange Zeitraum spielt keine Rolle. Das BSG bestätigt ausdrücklich, dass die Rückforderung auch Jahrzehnte später zulässig ist. Demnach „bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers“.
Auch die Witwenrende wird nicht angerechnet
Besonders deutlich wird die Härte des Urteils an einem weiteren Punkt: Ein möglicher Anspruch der Mutter auf Witwenrente hilft dem Sohn nicht. Das Gericht stellt klar, dass „ein etwaiger Witwenrentenanspruch seiner Mutter (…) die Rückforderung gegenüber dem Kläger unberührt lässt“. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Mutter eine Witwenrente zustünde, darf die Rentenversicherung diese nicht mit der gezahlten Altersrente des Verstorbenen verrechnen. Der Sohn bleibt voll haftbar – unabhängig davon, ob und wann die Mutter eigene Ansprüche geltend macht.
Was das Urteil für Angehörige bedeutet:
- Kontovollmacht bedeutet Haftungsrisiko
Wer über ein Rentenkonto verfügen kann, haftet persönlich. - Weiterleiten schützt nicht
Auch wer das Geld nicht behält, sondern weitergibt, muss zahlen. - Unwissenheit hilft nicht
Ob jemand von der Überzahlung wusste, ist unerheblich. - Todesfälle sofort melden
Besonders bei Sterbefällen im Ausland ist Vorsicht geboten.
Kein Vertrauensschutz: Gericht urteilt bewusst streng
Wenn der Staat über längere Zeit Geld zahlt und die betroffene Person nichts falsch gemacht hat, dann darf das Geld eigentlich nicht einfach zurückgefordert werden. In solchen Fällen darf der Staat die Leistungen nicht ohne Weiteres vollständig zurückfordern.
In diesem Fall aber, also bei einer Rente, die nach dem Tod weitergezahlt wurde, greift dieser sogenannte Vertrauensschutz nicht . Das Gericht verweist ausdrücklich auf § 118 Abs. 4 SGB VI, der keine Vertrauensschutzregelung enthält. Diese Regelung diene dem Schutz der Solidargemeinschaft, denn bei der Rente handelt es sich schließlich um die gezahlten Beiträge von Millionen Versicherten. Für Renten, die nach dem Tod weitergezahlt werden, gilt: Wer Zugriff hatte, trägt das Risiko und nicht die Rentenkasse.