Kein Mandat für kommunale Mitarbeiter: Gesetz schließt Beamte und Angestellte aus

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In einem halben Jahr ist in Bayern Kommunalwahl. Dann tritt eine neue Gesetzesregelung in Kraft. © IMAGO/Arnulf Hettrich

Eine neue Regelung schließt kommunale Mitarbeiter von einem politischen Engagement im Gemeinderat aus. Nur körperlich Arbeitende sind ausgenommen. Die Prüfung erfolgt nach der Wahl.

Schliersee/Landkreis – Eine Änderung in der Bayerischen Gemeindeordnung, die schon seit 1. Januar 2024 gilt, könnte bei der Kommunalwahl in sechs Monaten erstmals Auswirkungen auf Gemeinderäte in der Region haben. Anders als bei der vergangenen Wahl sind nun alle Arbeitnehmer und Beamte einer Gemeinde vom dortigen Gemeinderat ausgeschlossen. Nur Angestellte, die überwiegend körperlich arbeiten, dürfen trotzdem ein Mandat in der Kommunalpolitik annehmen.

Unter diese Ausnahme fällt beispielsweise Jürgen Höltschl (CSU), der seit 15 Jahren im Gemeinderat Schliersee sitzt und hauptberuflich beim Bauhof arbeitet. „Ich werde mich auf alle Fälle noch einmal zur Wahl stellen“, sagt er. Die Regelung sei ihm bekannt – „aber ich bin angestellt als Arbeiter, deshalb darf ich das“.

Bisher galt der Ausschluss nur für Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer. Wer etwa als Angestellter in Teilzeit im Rathaus arbeitet, durfte bisher trotzdem im Gemeinderat sitzen. Das ist künftig nicht erlaubt.

Wahlausschuss muss Einzelfälle prüfen

Zum Tragen kommt die neue, sogenannte Inkompatibilitätsregelung auch im Landkreis, wie eine Sprecherin des Landratsamts bestätigt. Sie gilt jedoch nicht für die laufende Amtsperiode: „Für Gemeinderatsmitglieder, die ihr Amt bereits am 31. Dezember 2023 innehatten, ändert sich während der laufenden Wahlperiode nichts – sie dürfen ihr Mandat bis zum Ende behalten.“ Relevant werde die neue Regelung erstmals bei der Kommunalwahl am 8. März 2026.

Ausnahmen von der gesetzlichen Regelung könne die Wahlaufsicht nicht machen. Es müsse aber jeder Einzelfall geprüft werden, da nach einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht alle Mitarbeiter ohne Unterschiede ausgeschlossen werden dürften. Die Regelung dürfe sich demnach nicht auf diejenigen erstrecken, die nach ihrem Tätigkeitsbereich gar keine Möglichkeit haben, inhaltlich auf die Verwaltung Einfluss zu nehmen, erklärt die Sprecherin.

Erzieherinnen fallen nicht unter die Ausnahme

Während ein Bauhof-Mitarbeiter wie Höltschl, etwa mit gärtnerischen und handwerklichen Tätigkeiten, überwiegend körperlich arbeitet, fällt eine Erzieherin aus Sicht des Landratsamts nicht unter diese Ausnahme. Trotzdem könnte sie ein Gemeinderatsmandat annehmen, wenn sie keine Einflussmöglichkeit auf die Verwaltung im Rathaus hat. „Die Prüfung einer möglichen Ämterinkompatibilität und die Feststellung eines Amtsantrittshindernisses erfolgt erst nach der Wahl durch den Wahlausschuss“, erklärt die Sprecherin. Tritt das Amtshindernis erst während der Amtsperiode auf, müsse der Gemeinderat den Verlust des Amtes feststellen.

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Tatsächlich betroffen dürften davon nur wenige sein, die Auswirkung wäre im Einzelfall jedoch gravierend. Höltschl ist deshalb froh, der Regelung zu entgehen: „In Schliersee habe ich noch viel vor.“ Er wolle den Tourismus, das Ortsbild und das Gewerbe stärken – und dafür noch eine Amtszeit bleiben. Ohnehin sei er nicht begeistert, Gemeinderäte auszuschließen, sagt Höltschl. „Gerade Verwaltungsangestellte haben einen großen Einblick, das würde nicht schaden im Gemeinderat.“ Interessenskonflikte sehe er nicht. nap

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