Ende im Rechtsstreit um die Erschließungsbeiträge für die Bergstraße in Hohenfurch

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Seit vier Jahren ein Zankapfel in Hohenfurch sind die Erschließungsbeiträge für die Bergstraße. © Wölfle

Die Anwohner der Bergstraße in Hohenfurch müssen die Erschließungsbeiträge vollumfänglich bezahlen. Das entschied das Gericht nun auch in zweiter Instanz und wies damit erneut die Klage einer Anwohnerin zurück.

Hohenfurch – Zur Erklärung: In die Erschließungsbeiträge fließen die Kosten (Herstellungsaufwand) einer ordnungsgemäßen Asphaltdecke, die Straßenentwässerung sowie die Straßenbeleuchtung ein, die anteilsmäßig auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Allerdings gilt seit April 2021, dass diese in Bayern nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn seit der erstmaligen Herstellung der Straße 25 Jahre oder mehr vergangen sind.

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Genau darauf bezog sich die Klage einer Anwohnerin der Bergstraße in Hohenfurch, nachdem ihr Antrag auf eine Änderung der Erschließungsbeitragssatzung im November 2019 einstimmig vom Hohenfurcher Gemeinderat abgelehnt worden war. Denn die Straßenbeleuchtung in der Bergstraße wurde 1984 installiert. War das nun der zielgerichtete Beginn der Erschließung oder nicht?

Urteilsbegründung aus dem Jahr 2021

Die Klägerin sagt „Ja“, die Gemeinde sagt „Nein“. Die Leuchtkörper seien damals „an diversen Straßen im Gemeindegebiet aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit installiert worden“, ohne dass es für diese Straßen ein Bauprogramm für eine erstmalige Herstellung gegeben habe. So auch nicht für die Bergstraße. Also: keine Zielgerichtetheit.

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Das sah auch das Verwaltungsgericht in München so in seiner ersten Urteilsbegründung aus dem Jahr 2021. Ebenso habe die Bergstraße bis zum Ausbau im Jahr 2020 keine ordnungsgemäße Straßendecke, keine Randeinfassung und keine Straßenentwässerung gehabt. Das belegten Luftbilder der Bayerischen Vermessungsverwaltung aus dem Jahr 1998.

Eigentümeranteil liegt in diesem Fall bei 12 000 Euro

Laut Urteil erlangte die Bergstraße „erst mehrere Jahre nach dem Jahr 1996 Erschließungsfunktion“, so dass im Jahr 2021 noch keine 25 Jahre seit der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließung vergangen seien. Und: „Inzwischen sei die Straße technisch endgültig hergestellt, auch der Randstreifen sei mit Schotterrasen versehen.“ Damit stehe der Beitragserhebung nichts entgegen.

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Der Eigentumsanteil, gemessen an der Quadratmeterzahl des Grundstücks der Klägerin, beläuft sich beim Erschließungsbeitrag auf rund 12 000 Euro. Etwas kurios ist, dass bei dem Betrag auch die Kosten für die Beleuchtung aus dem Jahr 1984 nachträglich eingerechnet wurden – also ein kompletter Erschließungsbeitrag in Rechnung gestellt wurde, obwohl die damalige Installation der Leuchtmittel als „nicht zielgerichtete“ Maßnahme eingestuft wurde.

Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen

Die Urteilsbegründung aus dem Jahr 2021 bezieht sich vor allem auf die Straßenentwässerung, mit der eine „endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage“ abgeschlossen sei. „Auf die Frage weiterer Herstellungsmerkmale wie Straßenoberfläche und Straßenbeleuchtung kommt es deshalb nicht mehr an“, heißt es weiter. Mutmaßlich auch deshalb, weil der Betrag mit etwa 2000 D-Mark, damals noch, nur einen kleinen Teil des Ganzen ausmacht.

Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage 2021 abgewiesen. Die Klägerin ging daraufhin in Revision zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Auch dieser hat nun die Berufung, die im November dieses Jahres verhandelt wurde, zurückgewiesen und eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, bestätigt die Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofs. Eine Urteilsbegründung steht noch aus.

Klägerin ist nach Urteil im Zwiespalt

„Ich bin froh, dass das Verfahren abgeschlossen ist“, zeigt sich Bürgermeister Guntram Vogelsgesang erleichtert über die Entscheidung des Gerichts. Denn: „Das zeigt auch, dass unsere Verwaltung korrekt gearbeitet hat.“ Zudem entgehe die Gemeinde nun möglichen Zurückzahlungen an andere Grundstücksbesitzer, deren Widersprüche der Klage anhängig waren.

Die Klägerin ist ein wenig im Zwiespalt, wie sie mit der Entscheidung umgehen soll: „Einerseits habe ich keine Lebensqualität mehr, wenn ich in einer noch höheren Instanz klage, andererseits will ich das so auch nicht stehenlassen“, sagte sie. Sie möchte die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, wie es weitergehen soll.

CHRISTINE WÖLFLE

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