Was bringt die Grundsteuerreform? Kemptener Finanzausschuss empfiehlt neuen Hebesatz
Kempten – Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 das Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, ein neues zu erlassen.
Die Bundesländer haben diesen Auftrag unterschiedlich umgesetzt. So wurden neue Bewertungsmaßstäbe erlassen und die bisherigen Regelungen sind ab Januar 2025 aufgehoben. Aufgrund der neuen Wertfeststellungsmaßstäbe ergeben sich hier insgesamt deutlich geringere Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), als es bisher der Fall war, was dazu führen würde, dass die Stadt unter Anwendung des derzeit geltenden Hebesatzes von 420 v. H. für die Grundsteuer B (Grundstücke) und 275 v. H. der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) erhebliche Mindereinnahmen zu verzeichnen hätte.
Neues Grundsteuergesetz bringt erhebliche Änderungen in Kempten mit sich
Die veränderten Besteuerungsgrundlagen führen in der Einzelbetrachtung zu erheblichen Veränderungen. So sind einige Steuerobjekte deutlich geringer bewertet und andere deutlich höher als bisher. Es kann sogar zu Verdoppelungen oder im Umkehrfall zu Halbierungen kommen.
Während der Haushaltsaufstellung des Jahres 2024 stellte sich schnell heraus, dass die Haushalte ab 2025 bei den zugrundeliegenden Einnahme- und Ausgabekalkulationen ein erhebliches Defizit aufweisen – dieses Defizit konnte nur teilweise durch Ausgabereduktionen aufgefangen werden.
Um die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen genehmigungsfähigen Haushalt erfüllen zu können, mussten in der damaligen Finanzplanung ab den Jahren 2025 zusätzliche Einnahmesteigerungen eingepreist werden. Hier wurde unter anderem eine inflationsbedingte Neuausrichtung der Grundsteuer B ab dem Jahr 2025, zunächst, als Planungsgrundlage einkalkuliert – mit der Klarheit, dass eine endgültige Entscheidung hierüber erst im Jahr 2024 erfolgen kann.
Dabei ergab die Inflationsanpassung ein Gesamtgrundsteueraufkommen 2025 ff. von 14,66 Millionen Euro (2024: 12,15 Millionen Euro). Im Übrigen gebietet Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung, dass die Stadt Kempten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, unter anderem durch Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Einstimmig empfahl der Haupt- und Finanzausschuss, dass der Stadtrat den Steuersatz (Hebesatz) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) von bisher 275 v. H. auf 460 v. H. und den Steuersatz (Hebesatz) für Grundstücke von bisher 420 v. H. auf 550 v. H. anheben solle.
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