Nebenjob, aber richtig: Diese Regeln müssen Schüler beim Arbeiten beachten
Wie viel Arbeit ist erlaubt – und ab wann?
Einen richtigen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst suchen, wenn sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind. Davor ist sind nur kleinere Nebenarbeiten erlaubt.
Das erste eigene Geld darf mit 13 Jahren verdient werden. Allerdings müssen die Eltern dann zustimmen und es dürfen nur leichte Arbeiten sein, wie zum Beispiel Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht geben. Die maximale Arbeitszeit darf bei diesen Jobs nicht länger als zwei Stunden betragen und in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden. Und es darf täglich maximal an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr gearbeitet werden. Außerdem ist das Jobben vor oder während des Schulunterrichts tabu.
Auch für Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, gibt es eine ganze Reihe an Regeln, die den Nebenjob eingrenzen. So dürfen Schüler während der Schulferien maximal vier Wochen pro Kalenderjahr, also 20 Ferienjob-Tage, in Vollzeit arbeiten. Dabei darf nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag gearbeitet werden, Pausen nicht mitgerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten vorgeschrieben bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.
Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist auch der Ferienjob nicht erlaubt. Eine Ausnahme gibt es jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft. Hier darf die Tätigkeit grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.
Über Tobias Klingelhöfer
Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und seit vielen Jahren als Rechtsexperte für die ARAG tätig. Er informiert Verbraucher über ihre Rechte und Pflichten in verschiedenen Lebenssituationen.
Mindestlohn, Sicherheit, Versicherung – das gilt für Schülerjobs
Der Mindestlohn gilt zwar auch für Neben- und Ferienjobs, aber nur Jugendliche ab 18 Jahren haben einen Anspruch darauf. Auch 18-jährige Jobber, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, haben leider keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ansonsten gilt seit Januar 2024 ein Mindestlohn von 12,41 Euro je Stunde.
Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einige Einschränkungen vor. Verboten sind demnach zum Beispiel das Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie etwa Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt- oder Hobelmaschinen sowie Pressen.
Auch Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo sind verboten, genauso Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen. Zudem dürfen Schüler nicht unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen arbeiten oder Tätigkeiten verrichten, bei denen sie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, sind bis zu 15.000 Euro Geldbuße möglich. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.
Wie sieht es mit der Einkommenssteuer aus? Ab wann müssen Jobber mit Abzügen rechnen?
Für 2025 gilt: bis zu einem Verdienst von 12.096 Euro muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Geht das Entgelt für den Nebenjob und eventuelle andere Einkünfte darüber hinaus, müssen Steuern abgeführt werden. Dafür ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich Auf den Kindergeldanspruch der Eltern wirken sich Einkünfte des Kindes – egal wie hoch – nicht aus.
Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Auch der Hin- und Rückweg zur Arbeit ist versichert. Wer im Ausland einen Ferienjob hat, beispielsweise als Animateur, ist nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt.
Dieser Beitrag stammt aus dem EXPERTS Circle – einem Netzwerk ausgewählter Fachleute mit fundiertem Wissen und langjähriger Erfahrung. Die Inhalte basieren auf individuellen Einschätzungen und orientieren sich am aktuellen Stand von Wissenschaft und Praxis.