Wirbel um Hakenkreuz auf Oldtimer
Beim Umzug zum Peißenberger Feuerwehrjubiläum am vergangenen Sonntag war die Weilheimer Wehr mit ihren drei historischen Fahrzeugen dabei. Am ältesten, einem Fahrzeug aus dem Jahr 1942, prangt an der Tür der Reichsadler mit Hakenkreuz. Darüber zeigte sich ein Leser irritiert: Ist so etwas erlaubt? Die Heimatzeitung hat nachgefragt.
Überall wird derzeit des Kriegsendes vor 80 Jahren gedacht, und die Feuerwehr fährt mit einem Hakenkreuz auf dem Wagen spazieren? Das fand ein Leser merkwürdig und schickte uns einen Foto-Ausschnitt von der Tür des Fahrzeugs. Über der Aufschrift „Feuerschutzpolizei-Regiment“ prangt der Reichsadler mit einem Hakenkreuz.
Laut Franz Andrä, Vorsitzender des Weilheimer Feuerwehrvereins, handelt es sich bei dem Oldtimer um Leichtes Löschfahrzeug mit Baujahr 1942. „Es war ursprünglich dem Feuerschutzpolizei Regiment 1 „ Sachsen“ zugeteilt und dort durch die Bezeichnung „H – 103“ wahrscheinlich auf einem Flugfeld im Einsatz“, sagt Andrä. Nach dem Krieg kam es durch ein Zentrallager der amerikanischen Besatzungsmacht in Weilheim in den Besitz der örtlichen Feuerwehr.
Dort war das Fahrzeug noch bis 1976 im Einsatz, so Andrä. „Danach wurde es verkauft und kam über mehrere Umwege wieder nach Weilheim, wo es restauriert und in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt wurde.“ Auf den beiden Türen steht Feuerschutzpolizei-Regiment mit dem Reichsadler und an den Krallen des Reichsadlers das Hakenkreuz in einem Durchmesser von rund drei Zentimetern.

„Bei öffentlichen Fahrten wird das Hakenkreuz von einer Magnetfolie abgedeckt“
Natürlich war der Weilheimer Wehr die Brisanz bewusst. Andrä: „Bei öffentlichen Fahrten wird das Hakenkreuz von einer Magnetfolie abgedeckt. Bei Festzügen mit Oldtimern und bei Oldtimerausstellungen wurde bis jetzt diese Abdeckung entfernt und das Rechtsgutachten am Fahrzeug aufgestellt.“ Das hatten sich die Weilheimer bei Rechtsanwalt Wilhelm Handel erstellen lassen. Darin heißt es, dass dieser Feuerwehrwagen historische Bedeutung habe und die Zurschaustellung ausschließlich Zwecke im Sinne von §86 StGB verfolge, somit kein Straftatbestand vorliege.
Bei dem genannten Paragrafen geht es um das Verwenden und Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, wie sie die Nationalsozialisten waren. Dort ist auch geregelt, dass keine Bestrafung erfolgt, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Und genau darauf beruft sich die Feuerwehr mit dem Rechtsgutachten.
Das sagt das Justizministerium
Bei einer Anfrage ans bayerische Innenministerium wird aufs Justizministerium verwiesen. Dort heißt es, der Fall könne einem der oben erwähnten „sozialadäquaten Zwecken“ dienen und falle dann nicht unter den Tatbestand. Letztlich handele es sich um einen konkreten Einzelfall, den man nicht abschließend bewerten könne, heißt es im Justizministerium – es sei eine Rechtsfrage, „die von unabhängigen Gerichten nach ausschließlich rechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten ist.“
Bei der Weilheimer Feuerwehr kann man den Trubel nicht verstehen. „Es hatte bisher noch nie Probleme gegeben“, sagt Andrä. Nachdem das jetzt solche Wellen schlage, werde man in Zukunft die Abdeckung immer drauflassen.