Ruhestörung: Poltern, Party, Pöbeleien: Wenn laute Nachbarn keine Ruhe geben
Der Gesetzgeber schützt ruhebedürftige Menschen. Wer wann und wie laut sein darf, klären Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze mit ihren Durchführungs- sowie kommunalen Verordnungen. Zudem gibt es meistens Hausordnungen. Die besagen in der Regel, dass in Mehrfamilienhäusern zwischen 22 Uhr und sechs Uhr sowie mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen sollte. Geräusche dürfen dann außerhalb der Wohnung in der Regel nicht mehr wahrnehmbar sein. Das bedeutet: Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und falls erforderlich, Fenster schließen. Allerdings gilt eine Ausnahme bei Kinderlärm: Hier gibt es keine gesetzlichen Grenzwerte. Eltern müssen aber natürlich trotzdem dafür sorgen, dass auch die Kleinen sich an Ruhezeiten halten. Je kleiner Kinder sind, desto mehr Krach dürfen sie aber machen.
Zunächst das Gespräch mit den lärmenden Nachbarn suchen
Ein Nachbar ist ein lauter Mensch, macht gerne die Nacht zum Tag, streitet sich oft lautstark mit dem Mitbewohner und liebt laute Musik. Was kann man dagegen tun? Zuerst sollte man das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Vielleicht weiß dieser nicht einmal, dass sein Lärm andere Mieter stört. Ein freundliches Gespräch, bei dem man Verständnis für die Sichtweise des lauten Nachbarn aufbringt, kann durchaus Wunder wirken. Es ist die beste Basis für eine gemeinsame Lösung.
Grillfreunde aufgepasst: Diese Regelungen gelten beim Barbecue auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, rate ich auch hier zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.
Zudem sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während zum Beispiel in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01).
Wenn das Gespräch nicht hilft, sollten betroffene Mieter in lokalen Vorschriften oder Hausregeln das Thema Lärmbelästigung suchen. Oft gibt es dort klare Regelungen, die helfen, eine gemeinsame Vereinbarung zu finden.
Bei wiederholter Ruhestörung kann ein Lärmprotokoll helfen
Hilft guter Wille nicht weiter, ist ein Lärmprotokoll empfehlenswert. Darin sollten Mieter festhalten, wann der Lärm besonders störend ist und wie er den Wohn-Alltag beeinflusst. Das kann später auch als Beweismittel dienen. Es ist daher ratsam, nicht nur die Tage und den Zeitraum zu dokumentieren, sondern auch die Art des Lärms, um die Situation so präzise wie möglich zu beschreiben. Es kann auch hilfreich sein, wenn man im Protokoll Freunde oder Verwandte als Zeugen für einzelne Vorfälle benennt. So ein Protokoll ist auch bei der Kommunikation mit den Behörden oder dem Vermieter von Nutzen
Wenn wirklich nichts hilft, können Mieter die örtliche Polizei oder ihren Vermieter einschalten. Es gibt Regeln, die den Lärmpegel begrenzen und in schweren Fällen können Behörden eingreifen. Dann ist der richtige Zeitpunkt, konkrete Beispiele aus dem Lärmprotokoll vorzulegen, um die Ernsthaftigkeit der Situation zu verdeutlichen. Die Einbeziehung von Dritten kann nach meiner Erfahrung oft dazu beitragen, eine Lösung herbeizuführen.
Abmahnung und Mietminderung zum Erhalt des Hausfriedens
Wichtig dabei ist, die Kommunikation mit dem lauten Nachbarn aufrechtzuerhalten. Ein respektvoller Ton kann die Chancen auf eine positive Lösung erhöhen. Denn das Ziel sollte ja weiterhin darin bestehen, eine friedliche Nachbarschaft aufrechtzuerhalten. Dafür braucht es Kompromisse, die beiden Parteien entgegenkommen.
Wenn der Nachbar sein Verhalten nicht ändert, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen, sogar eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens käme in Betracht.
Für den Mieter wäre bei dauerhaftem Lärm auch eine Mietminderung möglich. Im Falle eines Rechtsstreites sind solche Verfahren allerdings sehr zeitintensiv und mit Beweisproblemen verbunden, sodass dieser Weg nur im äußersten Notfall gewählt werden sollte.