Jobcenter kürzt Bürgergeld nach Weihnachtsgeschenk - diese Regeln gelten

Ein Weihnachtsgeschenk soll Freude machen, nicht juristische Auseinandersetzungen auslösen. Doch genau das ist Bürgergeldempfängern in Schleswig-Holstein passiert: Ein einmaliges Geldgeschenk der Eltern wurde vom Jobcenter als Einkommen gewertet – mit der Folge geringerer Leistungen. Das berichtet „Bürgergeld.org“. 

Erst ein Gang vor Gericht stoppte die Anrechnung. Der Fall ist kein Einzelfall, aber er zeigt exemplarisch, wie unscharf die Grenze zwischen „Geschenk“ und „anrechenbarem Einkommen“ im Bürgergeld-System gezogen wird.

Der Rechtsstreit gibt Millionen Leistungsbeziehern wichtige Orientierung, insbesondere in der Weihnachtszeit, in der Geld- und Sachgeschenke häufiger sind und schneller zu Konflikten mit dem Jobcenter führen können.

Wenn das Geschenk zur Bürgergeld-Kürzung führt

Der Ausgangspunkt war unspektakulär: Eltern überwiesen ihrer erwachsenen Tochter zu Weihnachten einen Geldbetrag von 400 Euro, ausdrücklich als Geschenk. Die Tochter lebte mit ihrem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter wertete den Zahlungseingang als Einkommen und kürzte die Leistungen entsprechend.

Das Vorgehen der Verwaltung ist zunächst nachvollziehbar: Das Bürgergeld ist strikt bedarfsorientiert, und jeder zusätzliche Zahlungseingang kann aus Sicht des Jobcenters die Hilfebedürftigkeit mindern. Juristisch jedoch ist die Lage differenzierter. Und genau hier setzte das Sozialgericht an.

Bürgergeld: Gericht zieht Grenze zwischen Existenzsicherung und Anlassgeschenk

Das Sozialgericht Kiel stellte klar: Nicht jede private Zuwendung darf angerechnet werden. Maßgeblich ist § 11a Abs. 5 SGB II. Die Norm schützt freiwillige Zuwendungen Dritter, wenn deren Anrechnung „grob unbillig“ wäre.

Im konkreten Fall überzeugten zwei Argumente:

  1. Freiwilligkeit: Es bestand weder eine rechtliche Pflicht noch eine moralische Verpflichtung zur Zahlung. Heißt: Die Eltern gaben das Geld freiwillig und ohne jede Erwartung einer Gegenleistung.
  2. Zweck: Ein Weihnachtsgeschenk dient typischerweise nicht der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts, sondern soll eine besondere Ausgabe ermöglichen.

Das Gericht machte deutlich: Gerade bei Menschen mit sehr knappen Mitteln würde eine Anrechnung den Sinn eines solchen Geschenks vollständig konterkarieren. Entscheidend war zudem, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelte, die die finanzielle Lage der Bedarfsgemeinschaft nicht strukturell veränderte.

Kein Grundsatzurteil, aber ein Signal

Rechtlich bindend ist die Entscheidung nur im Einzelfall. Dennoch entfaltet sie praktische Wirkung. Sie zeigt, dass Jobcenter bei Geldgeschenken nicht schematisch vorgehen dürfen. Anlass, Höhe, Einmaligkeit und Zweck müssen berücksichtigt werden.

Für Bürgergeldempfänger bedeutet das: Eine Anrechnung ist kein Automatismus, aber auch kein Tabu.

Was für Bürgergeldempfänger jetzt zu Weihnachten gilt

Gerade zum Jahresende häufen sich Geld- und Sachgeschenke. Für Bürgergeldempfänger gelten dabei einige Grundregeln:

Sachgeschenke bereiten in der Regel keine Probleme. Kleidung, Haushaltsgeräte oder auch ein Fahrrad gelten nicht als Einkommen, weil ihr Wert nicht in Geld umgerechnet wird. Solche Präsente bleiben daher anrechnungsfrei und führen nicht zu Kürzungen beim Bürgergeld. Für viele Leistungsbezieher sind Sachgeschenke deshalb die rechtlich sicherste Form der Unterstützung.

Anders sieht es bei Geldgeschenken aus. Sie gelten grundsätzlich als möglicher Einkommenszufluss und können vom Jobcenter angerechnet werden. Insbesondere dann, wenn sie hoch ausfallen. Je größer der Betrag, desto eher entsteht aus Sicht der Behörde der Eindruck, dass der laufende Bedarf zumindest teilweise gedeckt werden kann. Entsprechend steigt das Risiko einer Leistungskürzung.

Entscheidend ist dabei häufig der Zweck der Zuwendung. Wird Geld ausdrücklich für Dinge wie Lebensmittel, Miete oder andere laufende Ausgaben des Alltags überwiesen, bewegt es sich genau in dem Bereich, den das Bürgergeld eigentlich absichern soll. In solchen Fällen argumentieren Jobcenter regelmäßig, dass das Geschenk faktisch den Lebensunterhalt mitfinanziert, und rechnen es entsprechend an.

Auch die Frage, ob eine Zahlung einmalig oder regelmäßig erfolgt, spielt eine zentrale Rolle. Ein einzelnes Geschenk zu Weihnachten oder zum Geburtstag wird rechtlich anders bewertet als wiederkehrende Überweisungen. Kommt Geld regelmäßig, selbst wenn es als „Hilfe“ gedacht ist, wird es schnell wie laufendes Einkommen behandelt, mit deutlich höheren Risiken auf eine Anrechnung.

In der Verwaltungspraxis gilt häufig: Kleinere Geldgeschenke zu besonderen Anlässen können akzeptiert werden, starre Freigrenzen existieren jedoch nicht.

Bürgergeld-Sonderfall Kinder

Für minderjährige Kinder in Bürgergeld-Haushalten ist die Rechtslage günstiger. Kleinere Geld- und Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag werden in der Regel nicht angerechnet. Hintergrund ist der Schutz kindlicher Teilhabe und sozialer Integration. Voraussetzung bleibt auch hier, dass keine Verpflichtung besteht und die Beträge angemessen sind.

Tipp: Um Konflikte mit dem Jobcenter zu vermeiden, sollten Geldgeschenke klar als einmalige Anlasszuwendung gekennzeichnet und missverständliche Zweckangaben vermieden werden. Regelmäßige Zahlungen, hohe Beträge oder Hinweise auf die Finanzierung des Lebensunterhalts erhöhen das Risiko einer Anrechnung deutlich. Wird dennoch gekürzt, lohnt sich ein Blick in den Bescheid, denn gerade bei einmaligen Geschenken bestehen oft gute Chancen, erfolgreich Widerspruch einzulegen.