Warum der Staat bis zur Hälfte der Rente einkassieren darf

Ein heute über 80-jähriger Mann hatte jahrelang eine zu hohe Rente erhalten. Nach der Scheidung wurde die Rente zunächst falsch berechnet. Die Deutsche Rentenversicherung forderte 2397,96 Euro zurück.

Da der Rentner nicht zahlte, griff die Behörde zu einem scharfen Mittel: Sie behielt 200 Euro pro Monat von der laufenden Rente ein, um die alte Überzahlung auszugleichen.

Gericht erlaubt monatlichen Rentenabzug

Dagegen klagte der Mann. Dabei griff der Mann den Bescheid nicht nur juristisch an. Das Gericht beschreibt, dass er der Rentenversicherung systematische Rechtsbrüche, Diskriminierung und Willkür vorwarf – und dies mit „verschwörerischen Gedanken gegen das Rentensystem“ verband. 

Demnach habe der Kläger hinter dem Bescheid keine Einzelfallentscheidung gesehen, sondern ein bewusst fehlerhaftes und gegen ihn gerichtetes Rentensystem, also ein absichtlich manipuliertes System.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 13 R 1262/25) stellte dennoch klar: Der Staat darf bis zur Hälfte der laufenden Rente einbehalten, wenn zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgefordert werden. Wichtig ist, dass dem Betroffenen nach der Kürzung noch genug Geld zum Leben bleibt. Das Gericht sah die Lage eindeutig: „Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er durch die Aufrechnung … hilfebedürftig wird.“

Warum der Rentner scheiterte

Der Mann argumentierte, seine tatsächlichen Wohnkosten seien viel höher als angesetzt. Er sprach von einer monatlichen Belastung von rund 900 Euro.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Maßgeblich seien nur belegbare und rechtlich geschuldete Kosten. Fiktive Vergleichsmieten aus Wohnungsportalen spielten keine Rolle; zumal der Rentner bei seiner Tochter wohnte, die selbst Mieterin war.

Laut Bedarfsberechnung hätte sogar ein Spielraum von über 640 Euro bestanden und die Rentenversicherung sei mit ihrer Forderung sogar „weit unterhalb des möglichen Betrages“ geblieben.

Um so viel Geld geht es konkret

Rückforderung insgesamt: 2397,96 Euro zu Unrecht gezahlte Rente

Monatlicher Einbehalt: 200 Euro pro Monat

Dauer der Kürzung: 2397,96 Euro ÷ 200 Euro ≈ 12 Monate
→ nach knapp einem Jahr ist die Forderung ausgeglichen

Rechtlicher Rahmen: Erlaubt wären bis zu 50 Prozent der laufenden Rente. Tatsächlich einbehalten wurde deutlich weniger.

Ein Punkt war unzulässig: die Mahngebühr

Teilweise bekam der Kläger dennoch recht. Die Rentenversicherung hatte zusätzlich eine Mahngebühr von 12 Euro von der Rente abgezogen. Das war nach Auffassung der Juristen rechtswidrig: „Bis zu einem Arbeitseinkommen von 1409,99 Euro ist Arbeitseinkommen unpfändbar.“ Da die Rente darunter lag, durfte diese Gebühr nicht verrechnet werden.

Was das Urteil für Rentner bedeutet

Das Urteil betrifft einen konkreten Einzelfall, macht aber deutlich, welche Spielräume das Gesetz der Rentenkasse lässt: 

  • Der Staat darf zu viel gezahlte Rente konsequent zurückholen
  • Monatliche Kürzungen sind zulässig bis zur Hälfte der Rente
  • Wer sich wehren will, muss Hilfebedürftigkeit konkret nachweisen
  • Einzelne Posten wie Gebühren können dennoch unzulässig sein
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