Weihnachtsgeld als 13. Gehalt: Wann Kürzungen bei der Sonderzahlung für Arbeitnehmer drohen

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In der Adventszeit freuen sich viele Arbeitnehmer auf ihr 13. Gehalt – andere gehen leer aus. Auf welcher Grundlage aber basiert das Weihnachtsgeld und kann es gekürzt werden?

München – Schon bald ist es wieder so weit: Die Adventszeit steht vor der Tür. Mit den nahenden weihnachtlichen Wochen steht für einige Arbeitnehmer dann auch die Zahlung ihres Weihnachtsgeldes bevor. Andere dagegen gehen leer aus, denn das begehrte 13. Gehalt zahlt bekanntlich nicht jeder Arbeitgeber. Aber warum eigentlich? Deutlicher wird das mit einem Blick in die gesetzlichen Grundlagen, mit denen die Handhabung des Weihnachtsgelds in Deutschland geregelt wird. Sie geben auch Auskunft darüber, in welchen Fällen das Weihnachtsgeld sogar vom Arbeitgeber gekürzt werden kann.

Weihnachtsgeld als 13. Gehalt: Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland erhält Sonderzahlung

Generell ist das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung, die manche Arbeitgeber ihren Angestellten gegen Jahresende im November oder Dezember als „13. Gehalt“ auszahlen. Rund 53 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland erhalten es dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zufolge.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilte, profitieren von ihm vor allem Beschäftigte, die nach Tarif bezahlt werden: Rund 86 Prozent von ihnen erhalten es Destatis zufolge, die durchschnittliche Höhe des in Deutschland gezahlten Weihnachtsgeldes beziffert das Bundesamt auf 2.987 Euro.

Mit dem Beginn der Adventszeit freuen sich einige Arbeitnehmer auf ihr Weihnachtsgeld – andere gehen leer aus. Doch welche Gesetesgrundlage gilt bei der Sonderzahlung eigentlich?
Weihnachtsstimmung in der Münchner Innenstadt (Symbolbild) © IMAGO/Wolfgang Maria Weber

Weihnachtsgeld in Deutschland: Festen Anspruch auf Sonderzahlung haben Arbeitnehmer nicht

Einen festen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Beschäftigte jedoch nicht. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er seinen Angestellten das begehrte 13. Gehalt zahlt, oder es lässt. Ob Beschäftigte Weihnachtsgeld erhalten, ist in der Regel im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festgeschrieben, ebenso wie die Höhe der Sonderzahlung. Für gewöhnlich wird das Weihnachtsgeld dabei als fester Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Ist der Betrag nicht vertraglich oder tariflich festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn bestimmen.

Wie hoch das Weihnachtsgeld ausfällt, entscheidet sich dabei auch auf Grundlage weiterer Aspekte, darunter Betriebszugehörigkeit und Anzahl der Kinder jeweiliger Angestellter. Obwohl Beschäftigte grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, kann dieser jedoch aus einem bestimmten Umstand erwachsen: Nämlich dann, wenn ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nur bestimmten Arbeitnehmern zahlt und nicht allen. Grundlage hierfür ist der Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Ungleichstellung von Beschäftigten zu verhindern. 

Grundsätzlich ist das Weihnachtsgeld im Arbeits- oder Tarifvertrag von Beschäftigten geregelt

Allgemeine Voraussetzungen, die ein Arbeitgeber für das Weihnachtsgeld erfüllen muss, gibt es dabei nicht – sie richten sich ebenfalls je nach dem jeweiligen Arbeitgeber oder den im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschriebenen Regelungen zu Sonderzahlungen. In der Regel ist es laut der Gewerkschaft IG Metall in Deutschland jedoch so, dass Beschäftigte Anspruch auf tarifliches Weihnachtsgeld haben, wenn sie bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Deutlich weniger Chancen auf Weihnachtsgeld haben so etwa freie Angestellte oder Zeitarbeiter, auch wenn sie bereits zuvor ein halbes Jahr für den Arbeitgeber beschäftigt waren.

Andererseits gibt es jedoch auch Aspekte innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die eine Auszahlung von Weihnachtsgeld eher unwahrscheinlich werden lassen. T-Online zufolge könnten etwa überdurchschnittlich viele Fehlzeiten von Arbeitnehmern dazu beitragen. Auch sinken die Chancen für Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld, wenn sie bereits andere Bonuszahlungen vom Arbeitgeber erhalten oder sich in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis befinden.

Kürzungen beim Weihnachtsgeld: Sonderzahlung kann in besonderen Fällen vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt werden

Auch bei der Frage, ob Arbeitgeber bestehende Weihnachtsgelder ihrer Angestellten kürzen dürfen oder nicht, ist entscheidend, ob ein Tarifvertrag vorliegt oder nicht. Besteht bloß ein individueller Arbeitsvertrag, in dem ein Weihnachtsgeld in Aussicht gestellt wird, kann der Arbeitgeber jährlich neu über die Zahlung des Weihnachtsgelds entscheiden. Sollte er es jedoch drei Jahre nacheinander vorbehaltlos gewährt haben, kann er es nicht plötzlich verweigern, wie die IG Metall informiert. Die Belegschaft kann sich dann auf das sogenannte Gewohnheitsrecht berufen, was Juristen betriebliche Übung nennen.

Ist das Weihnachtsgeld per Tarifvertrag festgeschrieben, darf der Arbeitgeber es nicht kürzen. Für den Fall, dass er weniger Weihnachtsgeld zahlt als tariflich geregelt, verstößt er gegen den Tarifvertrag. In diesen Fällen empfiehlt die Gewerkschaft Arbeitnehmern, sich an ihren Betriebs- oder Personalrat zu wenden. Will ein Arbeitgeber die Sonderzahlung in ökonomisch schwierigen Zeiten kürzen, kann er dies trotz betrieblicher Übung auch tun – hierzu muss der Arbeitgeber allerdings per Übereinkunft einwilligen.

Anders ist es, wenn es einen sogenannten Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag gibt. Mit ihm behält sich der Arbeitgeber vor, das Weihnachtsgeld in wirtschaftlich schlechten Zeiten nicht zu zahlen. Damit der Widerrufsvorbehalt gilt, muss er jedoch klar vertraglich formuliert sein. Zudem braucht es einen konkreten Grund, um die Sondervergütung zurückzurufen. Dazu zählen unter anderem auch wirtschaftliche Notlagen von Unternehmen.

Kürzungen beim Weihnachtsgeld: Auch wenn das Arbeitsverhältnis ruht, ist das bei der Sonderzahlung möglich

Daneben gibt es jedoch noch in einem weiteren Fall die Möglichkeit für Arbeitgeber, Weihnachtsgeld für ihre Beschäftigten zu kürzen. Und zwar, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer ruht. Dies aber richtet sich danach, wie das Weihnachtsgeld konstituiert ist und welchen Zweck es erfüllen soll. Grundsätzlich wird dabei in drei Arten unterschieden:

  • Reiner Entgeltcharakter: Hierbei zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Weihnachtsgeld, um sie für Ihre Arbeit zu belohnen. In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, weshalb Ihr Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen darf.
  • Betriebstreue: In diesem Fall belohnt Ihr Chef Sie nicht für Ihre Leistungen, sondern dafür, dass Sie Teil des Unternehmens sind – der Firma also die Treue halten. Eine Kürzung bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
  • Mischcharakter: Das Weihnachtsgeld kann sowohl Ihre Leistungen als auch Ihre Betriebstreue belohnen. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber genau regeln, dass er das Weihnachtsgeld kürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht.

Dabei unterliegt das Weihnachtsgeld wie andere Sonderzahlungen der Einkommensteuer. Ermittelt wird der Steuerabzug allerdings nach der Jahrestabelle, sodass die Steuerprogression im Auszahlungsmonat nicht voll zum Tragen kommt, wie die IG Metall auf ihrer Website informiert. (fh)

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