Von Mindestgrößen für Wohnhäuser bis zum Verbot von Schottergärten: Ein umfassender Bebauungsplan setzt bald neue Regelungen fürs gesamte Stadtgebiet von Weilheim fest. Bürger haben jetzt zwei Monate Zeit, dazu Stellung zu nehmen.
Es ist ein außergewöhnliches und weitreichendes Vorhaben, das Weilheims Stadtrat vor drei Monaten auf den Weg gebracht hat: Ein einfacher Bebauungsplan setzt künftig für das gesamte Stadtgebiet – einschließlich Unterhausen, Deutenhausen und Marnbach – verbindliche Regelungen zur Nutzung und Bebauung von Grundstücken fest (wir berichteten). Das bedeutet: Auch in Bereichen, die bisher keinen Bebauungsplan haben, gelten dann städtische Vorgaben. Und die Stadt bekommt damit eine Möglichkeit, Verstöße gegen diese Regelungen als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Geldbußen bis zu 500.000 Euro sind dann möglich. Wer Bäume beseitigt oder zerstört, die eigentlich zu erhalten sind, dem drohen Geldbußen bis zu 10.000 Euro.
Ab 24. Februar können Bürger Einsicht nehmen und Stellungnahmen abgeben
Der Entwurf dieses Bebauungsplans für das gesamte Stadtgebiet liegt nun vor, und es beginnt die Öffentlichkeitsbeteiligung. Doch anders als bei Bebauungsplanverfahren für einzelne kleine Quartiere, werden die Betroffenen in diesem Fall nicht von der Stadt angeschrieben – denn es wären einfach zu viele, wie das Stadtbauamt erklärt. Dafür werden die Unterlagen länger als sonst üblich öffentlich ausgelegt: Vom 24. Februar bis zum 25. April haben alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet, die Möglichkeit, die Planunterlagen digital oder auch persönlich einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben (siehe unten).
In den neuen Regelungen geht es beispielsweise um die Dachgestaltung, um Bepflanzungen und Einfriedungen oder um den planerischen Umgang mit Tiny-Häusern. So wird unter anderem festgesetzt, dass Wohngebäude prinzipiell eine Grundfläche von mehr als 50 Quadratmetern haben müssen. „Kleines Wohnen“ (eingeschossige Häuser zwischen 25 und 50 Quadratmetern) und Tiny-Häuser sind nur ausnahmsweise mit expliziter Genehmigung möglich – und auch dann muss das Baugrundstück mindestens 200 Quadratmeter je Wohngebäude haben.
Für Vorhandenes gilt Bestandsschutz
Für Dacheindeckungen werden Dachziegel oder -steine in den Tönen „natur- oder dunkelrot, dunkelbraun oder grau bis anthrazit“ vorgeschrieben. Zugelassen sind auch Dachdeckungen aus Blech, jedoch keine spiegelnden Materialien. Flachdächer sind ab 30 Quadratmetern „zumindest mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen“, die auch dauerhaft gepflegt werden muss. Dachgauben sind erst ab einer Dachneigung von 35 Grad zugelassen, ihre Breite darf in Summe maximal ein Drittel der Länge der Dachfläche betragen. Zur Nutzung von Sonnenenergie, insbesondere in denkmalgeschützten Bereichen, gibt es eine ganze Reihe von Festsetzungen.
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Auch zu (Vor-)Gärten gibt es Regelungen: So dürfen straßenzugewandte Bereiche nicht als Schottergärten angelegt werden. Bei Neubebauung oder Nachverdichtung ist je 300 Quadratmeter nicht überbauter Fläche ein heimischer Laubbaum oder ein Obstgehölz „zu pflanzen, zu pflegen und zu erhalten“. Einfriedungen dürfen höchstens 1,20 Meter hoch sein. Zu öffentlichen Verkehrsflächen hin sind grundsätzlich keine geschlossenen Mauern, Gabionen, durchgehende Sichtschutzwände, Sichtschutzmatten an Zäunen oder Stabgitterzäune mit eingeflochtenen Sichtschutzelementen zugelassen. Werden Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichtet, ist ein mindestens 60 Quadratmeter großer Kinderspielplatz „an geeigneter Fläche auf dem Baugrundstück“ anzulegen.
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Zahlreiche Empfehlungen – von Hochwasserschutz bis Nachhaltigkeit
Neben diesen und weiteren Festsetzungen enthält der Bebauungsplan-Entwurf Hinweise und Empfehlungen zu Themen wie Hochwasserschutz und Starkregen, Arten- und Insektenschutz sowie „Nachhaltiges Bauen“. Zu Letzterem heißt es zum Beispiel, es seien ökologische Bauweisen wie etwa Massivholz-, Holzständer- oder Tafelbauweise zu bevorzugen. Auch eine Wiederverwertung alter Baustoffe sowie der Einsatz regionaler und recycelter Produkte werden ausdrücklich empfohlen.
Für alle baulichen Anlagen und Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans bestehen und zugelassen sind, gilt im übrigen Bestandsschutz. Auch reine Instandhaltungsarbeiten sind von den neuen Regelungen nicht betroffen, wie es in dem Entwurf heißt. Der einfache Bebauungsplan „Stadtgebiet Weilheim“ gilt künftig überall, wo nicht ein eigener qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht. Ausgenommen ist auch der planungsrechtliche Außenbereich.
Die Planungsunterlagen
können vom 24. Februar bis zum 25. April 2025 eingesehen werden – entweder persönlich während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Weilheimer Rathaus (Terminvereinbarung unter Telefon 0881/682-4201 oder per E-Mail an stadtbauamt@ weilheim.de) oder online unter www.weilheim.de (Stichwort „Bauleitplanung“).