Einschneidende Änderung für Autofahrer: Tausende von neue Park-Regel betroffen
Anwohner dürfen gegen Autos vorgehen, die zu weit auf dem Gehweg parken. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Künftig kommt der Abschlepper wohl öfter.
München – Wem gehört der Gehweg? Da gehen die Meinungen zwischen Autofahrer, die gerne ihr Fahrzeug abstellen möchten und Fußgänger teils weit auseinander. Fakt ist: sofern nicht ausdrücklich durch entsprechende Verkehrszeichen erlaubt, ist Parken auf dem Bürgersteig generell tabu.
In der Praxis sieht das anders aus. Besonders, wenn die Fahrbahn eng ist, stellen viele verbotenerweise ihr Fahrzeug teilweise oder ganz auf den Gehweg, um die Straße nicht zu blockieren. In vielen Städten wird das „aufgesetzte Parken“ dennoch geduldet. Eine Gruppe Eigentümer aus Bremen haben das Thema daher jetzt vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht – und Recht bekommen. Werden Autos nun reihenweise abgeschleppt?
Bundesverwaltungsgericht gibt Eigentümern recht – Kommunen müssen gegen Gehweg-Parker vorgehen
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) begrüßt das Urteil, das es Anwohnern erlaubt, gegen zugeparkte Gehwege vorzugehen. Dadurch würde Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer geschaffen, wie der Verband am Freitag (7. Juni) in einer Stellungnahme mitteilte.

Ob dadurch das generelle Problem des knappen Parkraums in vielen Städten und Gemeinden gelöst wird, ist allerdings fraglich. Zweifel äußerte auf Nachfragen durch IPPEN.MEDIA auch der ADAC. „Nach Einschätzung unserer Juristen wird das Urteil nicht wegweisend sein – es wird nicht dazu beitragen, dass es mehr Parkplätze gibt“, sagte eine Pressesprecherin.
Laut einem Sprecher des Deutschen Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein (DEKRA) stünde es außer Frage, dass „eine strengere Gangart hier den vermeintlich zur Verfügung stehenden Parkraum weiter einschränken würde“. Es gebe aber „durchaus viele Fälle, wo es aus Sicht der Verkehrssicherheit richtig und wichtig wäre“.
Streit um Parkraum in vielen Städten – Experten sehen Kommunen in der Pflicht
Das generelle Problem sei laut ADAC, dass in vielen Städten und Kommunen aufgesetztes Gehwegparken geduldet würde. Das Urteil könne dazu beitragen, dass sich Kommunen nun verschärft mit Verkehrsstellen beschäftigen und schauen, wo Parken und Fußgänger eben doch einander nicht ausschließen, weil der Gehweg genügend Platz für beides hergebe. Eine Neu-Evaluierung, die viele Kommunen womöglich aus Bequemlichkeit schlichtweg verschlafen haben.
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„Eben so, dass jeder zu seinem Recht kommt – Autofahrer, Fußgänger und Fahrradfahrer“, so die ADAC-Sprecherin. Der Verkehrsraum in Städten und Gemeinden wird immer kleiner, die Flächenkonkurrenz größer – auch durch immer größer werdende Autos oder Lastenräder. „Der Platz wird ja nicht mehr, da muss natürlich schon genau hingeschaut werden“, nimmt der ADAC vorsichtig auch die Kommunen in die Pflicht.
Das fordert auch der DStGB. Kommunen müssten eine anderen Rechtsrahmen für die Aufteilung und Nutzung des öffentlichen Raums angehen. „Natürlich müssen Parkplätze für jene vorhanden sein, die auf ihr Auto angewiesen sind“, hieß es vonseiten des DStGB, der sich zeitgleich aber auch eine Stärkung von Radfahrern, Fußgängern und dem ÖPNV wünsche. Eine Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes sei daher dringend notwendig.
Knöllchen-Flut oder sogar Abschleppen: Was droht Autofahrern nun nach Urteil?
Was das Urteil konkret für Autofahrer bedeutet, ist bislang unklar. „Es könnte schon sein, dass Autofahrer damit rechnen müssen, abgeschleppt zu werden“, sagt die ADAC-Sprecherin dazu. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Donnerstag (6. Juni) entschieden, dass Anwohner unter bestimmten Umständen von Straßenverkehrsbehörden verlangen können, gegen Autos auf Gehwegen vorzugehen. Wie genau, wird nicht genannt.

Allerdings setzt das Urteil voraus, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist räumlich begrenzt. Ein grundsätzliches Recht, Autos von den Gehwegen räumen zu lassen, wird also nicht erteilt. Laut Einschätzung der ADAC-Juristen müsse abgewartet werden, wie die Umsetzung genau aussehe. Denkbar wäre auch, dass Kommunen – wo möglich – sich das Leben einfach machen und aufgesetztes Gehwegparken per Verkehrsschild 315 erlauben.
Wo kein entsprechendes Schild steht, blühen Autofahrern Bußgeldschreiben:
- Rechtswidriges Gehwegparken: 55 Euro
- Mit dadurch entstehender Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer: 70 Euro, 1 Punkt.
- Dadurch entstehende Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer: 80 Euro, 1 Punkt.
- Daraus resultierende Sachbeschädigung: 100 Euro, 1 Punkt.
Generell sollten „Störungen durch andere Verkehrsteilnehmer minimiert werden“, informiert bussgeldkatalog.org. Ein leichtes Vorankommen mit ausreichender Bewegungsfreiheit müsse grundsätzlich gegeben sein, wenn Fahrzeuge dort parken, wo auch Fußgänger sein dürfen. Als Daumenregel wird hier oftmals eine Restgehweg-Breite von 1,2 Meter genommen.