Manche Eigentümer müssen weitere Grundsteuer-Erklärung abgeben - und zwar bis Ende Januar

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Wer vor kurzem maßgebliche Änderungen an seiner Immobilie vorgenommen hat, dem blüht unter Umständen eine weitere Auseinandersetzung mit seiner Grundsteuererklärung. Und die Zeit dafür wird knapp.

Berlin – Schlechte Nachrichten für Eigentümer, die vor kurzem an ihrem Grundstück, Wohnung oder Gebäude etwas maßgeblich geändert haben: Ihnen droht ein weiterer Bürokratieaufwand wegen der Grundsteuerreform. Für die meisten Bundesländer endet die Deadline dafür schon im Januar.

Grundsteuererklärung: Bestimmte Änderungen müssen gemeldet werden

Darauf weist Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt), laut Handelsblatt hin: „Alle Änderungen am Gebäude, dem Grundstück oder der Nutzung, die zu einer Änderung des Grundsteuerwerts oder Grundsteuermessbetrags führen, müssen dem Finanzamt gemeldet werden.“ Denn diese Werte beeinflussen die Höhe der Grundsteuer.

Dies betrifft alle Eigentümer, die nach dem Stichtag des 1. Januar 2022 bestimmte Änderungen an ihrem Eigentum vorgenommen haben, die nicht in der Grundsteuererklärung erfasst sind. Diese müssen nun nachgereicht werden.

Dokument Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts mit Häuschen
Wer vor kurzem maßgebliche Änderungen an seiner Immobilie vorgenommen hat, dem blüht unter Umständen eine weitere Auseinandersetzung mit seiner Grundsteuererklärung. (Symbolbild) © IMAGO/Steidi

Beispielsweise ist dies laut der Expertin der Fall bei einer Wohnflächenerweiterung oder -verringerung sowie einer Änderung vom Wohngrundstück zum Gewerbegrundstück oder vom Ackerland zu Bauland und umgekehrt. Zudem müssten Eigentümer mitteilen, ob eine Kernsanierung stattgefunden habe, da diese das Alter der Immobilie ändere. Die Änderungsanzeige können betroffene Eigentümer laut Karbe-Geßler elektronisch über die offizielle Plattform Elster ans Finanzamt schicken.

Deadline schon Ende Januar – aber nicht für alle Bundesländer

Die Deadline ist schon Ende des Monats: Die etwaigen Änderungen müssen bis zum 31. Januar den Finanzämtern gemeldet werden. Aber natürlich gibt es auch hier Ausnahmen: Eigentümer in den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben bis zum 31. März dafür Zeit. Wenn es bei den Änderungen darum geht, dass eine Steuerbefreiung oder -vergünstigung betroffen ist, müsste man in vielen Fällen eigentlich noch schneller sein und dies spätestens drei Monate nach Eintreten gemeldet haben. Allerdings können sich auch hier die Regelungen je nach Bundesland unterscheiden.

Die Finanzämter brauchen diese Angaben, um die Grundsteuer neu zu berechnen. Die Reform der Grundsteuer, die ab 2025 in Kraft treten soll, war wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nötig geworden. Es hatte das bisherige Bewertungssystem 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt würden.

Rund 36 Millionen Immobilien müssen deshalb neu bewertet werden. Das Bundesfinanzministerium hatte erklärt, dass einige Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zuge der Reform mehr Grundsteuer bezahlen müssten, andere weniger. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung war Ende Januar 2023 abgelaufen.

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