Witwenrente: Neue Freibeträge seit 1. Juli – diese Sonderfälle sollten Rentner kennen
Zum 1. Juli 2025 wurde der Freibetrag bei der Witwenrente erhöht. Bei der Kombination mit der eigenen Rente gibt es einiges zu beachten.
Berlin – Seit dem 1. Juli 2025 können Bezieher von Hinterbliebenenrenten mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Die Deutsche Rentenversicherung hat eine Erhöhung des Freibetrags für Erwerbseinkommen bekannt gegeben. Diese Änderung betrifft viele Witwen und Witwer, die neben ihrer Rente einer Beschäftigung nachgehen.
Für viele Hinterbliebene stellt sich jetzt eine wichtige Frage: Wie wirkt sich die Altersrente auf die Witwenrente aus? Eine Kombination beider Rentenarten ist möglich und kann die finanzielle Situation im Alter verbessern.
Witwenrente und eigene Rente: Freibeträge, Sonderfälle und Neuberechnung
Für Betroffene gilt: Die eigene Altersrente bleibt in voller Höhe bestehen. Gekürzt wird ausschließlich die Witwenrente – und auch das nur anteilig. Auch das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld weist darauf hin: Ab Juli 2025 bleiben monatlich 1.076,86 Euro an eigenen Einkünften – zum Beispiel aus der eigenen Rente – anrechnungsfrei. Dabei zieht die Rentenversicherung pauschal 14 Prozent für Steuern und Abgaben von der Bruttorente ab.
Das Portal hebt wichtige Sonderregelungen hervor – besonders die Verzögerung bei der Neuberechnung der Hinterbliebenenrente nach einer Rentenerhöhung. Steigt die eigene Rente, erfolgt die Neuberechnung der Witwenrente erst im folgenden Jahr. Das bedeutet, dass Anpassungen zeitlich verzögert umgesetzt werden.
Außerdem gibt es Ausnahmen im sogenannten Sterbevierteljahr: Wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt, erhalten Hinterbliebene in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Todesmonat die volle Witwenrente ohne Anrechnung eigener Einkünfte. Darüber hinaus überprüft die Deutsche Rentenversicherung jährlich zum 1. Juli automatisch, ob eine Anpassung der Rentenhöhe notwendig ist.
Zuverdienst kann die Witwenrente kürzen – das gilt ab Juli 2025
Übersteigt das Nettoeinkommen den festgelegten Freibetrag, wird der darüber liegende Anteil zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Dies bedeutet, dass die Rente entsprechend gekürzt wird.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Berechnung auf Basis des Nettoeinkommens im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung erfolgt. Für die Anpassung zum 1. Juli 2025 wird also der Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zugrunde gelegt. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung sind Waisen von dieser Regelung ausgeschlossen – sie können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Kürzung der Rente befürchten zu müssen.

Diese Einkünfte werden auf die Hinterbliebenenrente angerechnet
Bezieher von Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrenten müssen zudem beachten, dass auch zusätzliche Einkünfte Auswirkungen auf ihre Rentenhöhe haben können. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet Einkommen oberhalb eines festgelegten Freibetrags zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente an. Diese Regelung gilt jedoch nicht während des sogenannten „Sterbevierteljahres“, in dem die volle Rente ohne Anrechnung weiterer Einkünfte gezahlt wird.
Zu den anrechenbaren Einkommen zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch eine Vielzahl anderer Einkommensarten. Dazu gehören Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Kapitalerträge wie Zinseinkünfte, Gewinne aus Verkäufen sowie Miet- und Pachteinnahmen werden berücksichtigt. Betriebsrenten, private Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen, Elterngeld und vergleichbare ausländische Einkommen fallen ebenfalls unter die anrechenbaren Einkünfte. (jal)