Montagsdemos in Landsberg: kaum Einschränkungen möglich - auch bei Lärmbelastung
Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, das kaum eingeschränkt werden kann. Das zeigt sich auch bei Demonstrationen, deren Lautstärke Anwohner als laut und/oder aggressiv empfinden. Das trifft auch auf die Montagsspaziergänge zu, sagt die stellvertretende Pressesprecherin des Landratsamtes Anna Diem.
So ist beispielsweise auf der Webseite „Demos gegen Nazis“ des Aktionsbündnisses gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit zu lesen: „Es muss immer möglich sein, Kontakt zu Passantinnen und Passanten, Anwohnerinnen und Anwohnern herzustellen. Dadurch entstehende Belästigungen müssen Dritte grundsätzlich ertragen, das Ruhebedürfnis anderer Personen muss der grundgesetzlich verbürgten Versammlungsfreiheit nachstehen.“ Allerdings könne die Versammlungsbehörde „die Lautsprecherlautstärke auf einen Maximalpegel festlegen, um nicht mehr hinnehmbare Lärmbelästigungen Dritter zu vermeiden.“
„Nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar“
Was die Lautstärke betrifft, gelte für die Montagsspaziergänge dasselbe wie für alle Versammlungen, so Diem: „Die Lautstärke ist so einzustellen, dass nur die unmittelbaren Versammlungsteilnehmer angesprochen“ werden. Passanten und Anwohner sollen „nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar mit einbezogen werden“. Eine spezielle Dezibelgrenze gebe es nicht. Kron habe Trommeln, Hupen, Lautsprecher etc. auch angemeldet.
Bei der Versammlung von Landsberger Bürgern, die sich gegen den Lärm wehren wollen, wurde auch vermutet, dass Rolf Kron, Veranstalter der Montagsspaziergänge, die jeweilige Route per E-Mail anmelden könne und kein Kooperationsgespräch erfolge. Darauf antwortet Diem, dass Kron die Versammlungen ab Oktober schon im September angemeldet habe. „Da er zur Demo am 5. Februar eine neue Route und Kraftfahrzeuge angemeldet hat, fand ein Kooperationsgespräch statt.“ Für den 12. Februar sei dieselbe Demo angemeldet gewesen, „deshalb fand kein weiteres Kooperationsgespräch statt“.
Versammlungsrecht steht über Straßenverkehrsordnung
Auch die schweren Fahrzeuge wie Lkw und Traktoren durch die Altstadt – bis 3,5 Tonnen seien in der Innenstadt zugelassen – seien durch das Grundgesetz gedeckt, so Diem: „Versammlungen dürfen grundsätzlich im öffentlichen Raum/auf öffentlichen Straßen stattfinden. Im Übrigen steht das Versammlungsrecht hier über straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen.“ Absprachen mit dem Denkmalschutz oder anderen Sachverständigen gebe es nicht.
Auf die Aussage der Landsberger Altstadtbewohner, dass eine Überprüfung der teilnehmenden Fahrzeuge nicht stattgefunden habe, antwortet Diem: „Fahrzeuge wurden nicht überprüft. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Wer auf öffentlichen Straßen fährt, braucht ein zugelassenes verkehrstüchtiges Fahrzeug.“
Stellungnahme von Oberbürgermeisterin Doris Baumgartl
Auch an OBin Doris Baumgartl richtete sich die Kritik bei der Bürgerversammlung am Montag. Sie nimmt ebenfalls zu den Montagsspaziergängen Stellung: „Meinungsfreiheit und Demonstrationsrecht sind höchste Güter unserer Demokratie. Als Oberbürgermeisterin verstehe ich den Ärger der Anwohner der Landsberger Innenstadt, die sich durch die wöchentlich wiederkehrenden Demos und die großen Fahrzeuge, die durch unsere Altstadt fahren, unerträglich massiv belastet fühlen. Rücksichtnahme und friedvolles Miteinander sehen für mich anders aus.“
Meine news
Sie sorge sich zunehmend, dass montagabends kaum mehr andere Menschen in die Altstadt kämen. Man werde sich deshalb mit dem Landratsamt abstimmen, „ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, die Bewohner der Innenstadt zu schützen. Dabei bitten wir zu beachten, dass aufgrund der Konzentrationswirkung des Versammlungsrechtes sämtliche Entscheidungen nicht bei der Stadt Landsberg liegen, sondern beim Landratsamt als zuständige Versammlungsbehörde.“ Das bedeute beispielsweise, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht von der Stadt gegen die Entscheidung des Landratsamtes getroffen werden könnten.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen, die Traktoren untersagt, bei Versammlungen mitzufahren, gilt nur – wie berichtet – bei nicht rechtzeitig angemeldeten Versammlungen.