Frau soll 80.000 Euro Witwenrente zurückzahlen: Gericht stoppt Renten-Behörde

Eine Frau erhielt seit 1992 Witwenrente. Acht Jahre später nahm sie wieder eine Beschäftigung auf – und bekam ein Einkommen, das grundsätzlich auf die Witwenrente angerechnet hätte werden müssen. Dennoch zahlte die Rentenversicherung über Jahre hinweg weiter ungekürzt.

Erst mehr als 20 Jahre später, im Jahr 2019, wird der Fehler entdeckt. Die Behörde fordert daraufhin 79.212,32 Euro zurück – für angeblich zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen. Die Frau wehrte sich vor Gericht gegen den Rückforderungsbescheid der Rentenversicherung.

Gericht: Klägerin handelte grob fahrlässig

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 22 R 448/21) macht deutlich: Die Klägerin hat ihre Mitteilungspflichten verletzt. Sie hätte ihre Erwerbstätigkeit anzeigen müssen. In dem Urteil heißt es ausdrücklich, sie sei dieser Pflicht „zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen“. 

Zur Begründung führt der Senat aus, grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn „nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“. Die Klägerin sei mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen worden und habe selbst früher eine Neuberechnung ihrer Witwenrente beantragt.

Kein Automatismus bei Rückforderung

Trotz dieses Fehlverhaltens durfte die Rentenversicherung nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch die gesamte Rente rückwirkend aufheben. Im Sozialgesetzbuch heißt es zwar, ein Verwaltungsakt „soll“ aufgehoben werden – doch sind Ausnahmen zugelassen: „Das Wort ‚soll‘ (…) bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann“, so das Gericht.

Entscheidender Punkt: Mitverschulden der Rentenversicherung

Genau einen solchen atypischen Fall sah das Gericht hier als gegeben an. Zwar sei die Rentenversicherung nicht verpflichtet, regelmäßig Einkommensprüfungen vorzunehmen. Doch habe sie über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren keinerlei Prüfung vorgenommen, obwohl ihr die Akte der Klägerin immer wieder vorgelegen habe: „Durch jegliches Unterlassen eines Datenabgleiches über einen derartig langen Zeitraum (…) ist dieses Nichthandeln als mitursächlich für die Überzahlung anzusehen“, urteilten die Richter.

Besonders schwer wiegt aus Sicht des Senats, dass die Klägerin bei Beginn der Witwenrente erst 39 Jahre alt war. Es sei also absehbar gewesen, dass sich ihre Einkommensverhältnisse ändern könnten.

Damit muss die Witwe die fast 80.000 Euro nicht automatisch zurückzahlen. Vielmehr muss die Rentenversicherung den Fall neu prüfen und kann nur nach sorgfältiger Ermessensabwägung erneut Geld verlangen.

Gericht rügt fehlende Organisation bei Massenverwaltung

Das Gericht kritisiert zudem grundsätzlich die Verwaltungspraxis: „Sofern (…) eine individuelle Betrachtung als unzweckmäßig erscheint, sind durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, zum Beispiel durch Einrichtung eines automatischen Datenabgleichs (…) oder automatische Vorlagefristen.“

Dass die Rentenversicherung erst nach mehr als 20 Jahren tätig wurde, zeige im Gegenteil, dass eine frühere Prüfung ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Forderung durfte nicht auch noch erhöht werden

Zusätzlich kassiert das Gericht ein weitere Vorgehen der Behörde: Die Rentenversicherung hatte ihre ursprüngliche Forderung später noch erhöhen wollen. Auch das sei unzulässig.

Der ursprüngliche Erstattungsbescheid habe eine sogenannte Doppelwirkung gehabt: Er belastete die Klägerin, begrenzte aber zugleich die Höhe der Rückforderung. Daran sei die Behörde gebunden. Eine nachträgliche „Verböserung“, also eine für die Beklagte nachteilige Änderung, sei nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt, die hier nicht vorlagen.

Was das Urteil für Rentner bedeutet

Das Urteil zeigt: Auch bei klarer Pflichtverletzung durch Rentner gibt es keinen Automatismus bei jahrzehntealten Rückforderungen. Und: Behörden müssen bei extrem langen Zeiträumen ihr eigenes Mitverschulden prüfen. Unterbleibt das, ist eine pauschale Rückforderung rechtswidrig.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Fall könnte also noch beim Bundessozialgericht landen.