Das reguläre Rentenalter steigt stetig an. Trotzdem gibt es einige Methoden, um früher in Rente zu gehen. Wir werfen einen Blick darauf.
Berlin – Rente mit 68 oder gar 70? Das Renteneintrittsalter steigt bereits schrittweise auf 67 Jahre, da bringen Wirtschaftsvertreter bereits den nächsten Dammbruch ins Spiel. Gleichzeitig versucht die Ampel-Koalition, ein neues Rentenpaket durchzubringen, was regelmäßig von der FDP torpediert wird. Für Deutsche, die sich vorzeitig aus der Vollzeit verabschieden wollen, gibt es mehrere Möglichkeiten.
Vorzeitige Rente – aber dann mit Abschlägen
Eines vorweg: die Regelaltersgrenze, also der Zeitpunkt, zu dem man ohne Abschläge in Rente gehen kann, soll bis 2031 auf 67 Jahre steigen. Wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mitteilte, gilt für Versicherte ab dem Jahrgang 1964 dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Dabei gibt es jedoch Unterschiede, je nachdem, welches Rentenmodell die Betroffenen wählen. Zwischen den Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherten gibt es erhebliche Unterschiede.
Und zwar ist es bei der Altersrente für langjährig Versicherte so, dass sie 35 Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben müssen. Dann dürfen sie schon ab einem Alter von mindestens 63 Jahren in Rente gehen, müssen aber pro Monat auf 0,3 Prozent ihrer Rente verzichten. Pro Jahr wäre das ein Abschlag von 3,6 Prozent.
Anders sieht das bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese müssen 45 Jahre lang eingezahlt haben, dann können sie früher in Rente. Für Menschen, die vor 1953 geboren sind, war es hier möglich, schon mit 63 abschlagsfrei in Rente zu gehen, was zur viel diskutierten „Rente mit 63“ geführt hatte. Weil auch hier das Eintrittsalter steigt, können Geburtsjahrgänge an 1964 erst ab 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Es sei denn, sie nutzen ein paar Tricks.
Mit Altersteilzeit abschlagsfrei in Rente gehen
Zum Beispiel können Arbeitnehmer auf die sogenannte Altersteilzeit zurückgreifen. Dabei handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, für die es keine rechtlichen Ansprüche gibt – hier sind Arbeitnehmer auf eine freiwillige Einigung mit ihrem Arbeitgeber angewiesen. Kernregelungen und Voraussetzungen dazu sind zwar im Altersteilzeitgesetz geregelt, aber individuelle Zusatzvereinbarungen sind ebenfalls möglich. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) berichtet, sind diese Regelungen auch häufig in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen enthalten.
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Die Altersteilzeit ist für alle Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr möglich. Dabei müssen sie eine Bedingung erfüllen: Sie müssen innerhalb der fünf Jahre vor dem Eintritt in die Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (also knapp drei Jahre lang) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II werden dabei nicht berücksichtigt.
Das Ganze funktioniert wie folgt: Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich auf die Hälfte. Arbeitnehmer setzen ihre versicherungspflichtige Beschäftigung fort, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, entsprechend dem Altersteilzeitgesetz das Gehalt aufzustocken und zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Dabei gibt es die folgenden Modelle:
| Gleichverteilungsmodell | Die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit halbiert. Das geht entweder mit halben Arbeitstagen oder weniger Arbeitstagen pro Woche. |
| Blockmodell | Die Altersteilzeit wird in zwei Phasen aufgeteilt: In der ersten arbeiten die Arbeitnehmer einfach regulär weiter, in der zweiten arbeiten sie gar nicht mehr. |
| Anderes Modell | Alternativ vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer ein individuelles Modell. |
Wie man mit Minijob früher in die Rente geht
Eine andere Option wäre der Minijob. Hier gibt die Deutsche Rentenversicherung Tipps für Rentner: Wer über die reguläre Altersgrenze hinaus einen Minijob ausübt, kann eigene Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen und dann später mehr Rente erhalten. Vor einem solchen Schritt sollten sich Arbeitnehmer jedoch umfassend beraten lassen, zum Beispiel bei der Minijob-Zentrale.
Umgekehrt ist es auch möglich, einen Minijob zu nutzen, um vorzeitig aus dem Vollzeitberuf auszusteigen. Unter Berufung auf eine Expertin der DRV schrieb die Mainpost, dass Arbeitnehmer, die die 45 Jahre des Einzahlens noch nicht absolviert haben, zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn kündigen und sich einen Minijob suchen können. Dabei sollten sie allerdings nicht auf die Versicherungspflicht verzichten, weil die restlichen Beitragszeiten sonst nicht zusammenkommen.
„Zeiten der freiwilligen Versicherung finden nur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Für den Zwei-Jahres-Zeitraum vor dem Rentenbeginn können sie jedoch nicht mitgezählt werden, wenn gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt“, zitierte das Blatt die Expertin Gundula Sennewald.