Die Adventszeit ist für viele nicht nur eine besinnliche, sondern auch eine finanziell attraktive Zeit. Wer als Nikolaus unterwegs ist, selbstgemachte Stricksocken verkauft oder auf dem Adventsmarkt Marmelade anbietet, kann sich ein kleines Einkommen dazuverdienen. Doch ab wann wird das steuerlich relevant? Und wann wird aus einer weihnachtlichen Gelegenheit ein richtiger Nebenjob mit Pflichten gegenüber dem Finanzamt?
Wenn es privat bleibt: Nikolaus im Freundeskreis und Gelegenheitsverkäufe
Ein Zwanziger als Dank für einen einmaligen Nikolaus-Auftritt im Familien- oder Freundeskreis? Das führt zu keiner steuerlichen Pflicht. Auch der jährliche Verkauf von gestrickten Strümpfen beim Straßenfest oder Weihnachtsmarkt um die Ecke zählen zu den klassischen Gelegenheitsverkäufen. Solange eine Tätigkeit weder regelmäßig ausgeübt wird noch mit klarer Gewinnerzielungsabsicht stattfindet, handelt es sich nicht um einen steuerlich relevanten Vorgang.
Dennoch ist es sinnvoll, die Einnahmen für sich selbst zu dokumentieren. Sollte das Finanzamt später nachfragen, lässt sich so nachvollziehbar erklären, dass es sich um einmalige und private Tätigkeiten gehandelt hat und nicht um eine nachhaltige Einnahmequelle, die steuerpflichtige Einkünfte begründen würde.
Der Nikolaus auf Rechnung: selbstständig und dauerhaft im Einsatz
Anders sieht es beim Nikolausdarsteller aus: Wer von einem Kaufhaus fest für die Rolle im Kostüm angestellt wird, muss dies entsprechend als nicht-selbstständige Tätigkeit versteuern. Wer dagegen regelmäßig als Nikolaus, Weihnachtsmann oder Engel für unterschiedliche Auftraggebende gebucht wird – etwa für Firmenfeiern, Kitas, Schulen oder Einkaufszentren – übt eine selbständige Tätigkeit aus. Steuerlich gelten diese Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das betrifft auch Darsteller, die ihre Einsätze über Agenturen oder Vermittlungsplattformen organisieren.
In der Steuererklärung müssen diese Einnahmen angegeben werden. Gleichzeitig lassen sich typische Ausgaben abziehen, zum Beispiel für das Kostüm, Schminke, Requisiten, Versicherungen oder Fahrtkosten. Bei geringen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dann fällt keine Umsatzsteuer an, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Ein Gewerbe muss nur angemeldet werden, wenn die Tätigkeit dauerhaft und unternehmerisch organisiert ist, etwa wenn Werbung betrieben oder ein größeres Angebot aufgebaut wird.
Weihnachtsmarkt und Adventsbasar: wann aus dem Hobby ein Gewerbe wird
Der Verkauf von Selbstgemachtem ist in der Adventszeit weit verbreitet. Ob Stricksocken, Holzdeko, Marmelade oder Seifen: Viele nutzen die Weihnachtszeit, um eigene Produkte anzubieten. Ob das steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit einmalig erfolgt oder wiederholt und mit erkennbarem Gewinnstreben betrieben wird.
Wer nur einmal im Jahr auf einem Adventsbasar steht und keine regelmäßigen Verkäufe plant, bewegt sich meist im Hobbybereich. Ein Gewerbe entsteht daraus noch nicht. Anders sieht es aus, wenn systematisch auf mehreren Märkten verkauft, Produkte gezielt hergestellt oder sie regelmäßig online über Plattformen wie Etsy oder productswithlove angeboten werden. Dann liegt eine nachhaltige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit vor. Diese ist gewerbesteuerlich relevant und muss beim Gewerbeamt angemeldet werden. Die Online-Plattformen müssen übrigens die Umsätze der Nutzenden ans Finanzamt melden, wenn mindestens 30 Verkäufe im Jahr und ein Umsatz von mindestens 2.000 Euro überschritten werden.
Die Besteuerung erfolgt dann als Einkunft aus Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung kann meist einfach über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgen. Auch hier sind Kosten wie Material, Standgebühren, Deko oder Fahrtkosten abziehbar. Die Kleinunternehmerregelung kann die Umsatzsteuerpflicht vermeiden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Stefan Heine ist Fachanwalt für Steuerrecht und CEO von smartsteuer. Er ist Teil unseres EXPERTS Circle. Die Inhalte stellen seine persönliche Auffassung auf Basis seiner individuellen Expertise dar.