Komplizierte Rechtslage schützt Saurüsselalm vor der Schließung

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Die historische Alm aus dem Jahr 1880 soll weiter genutzt werden. © Thomas Plettenberg

Warum schließt das Landratsamt die Saurüsselalm nicht, obwohl die Baugenehmigung fehlt? Die Antwort ist kompliziert.

Bad Wiessee – Nicht nur die Naturschutzvereine entrüsten sich: Auch ohne Baugenehmigung läuft der Betrieb auf der Saurüsselalm in Bad Wiessee weiter, ohne dass das Landratsamt Miesbach einschreitet. Wie berichtet, hatte die Behörde in einem Schreiben an Angela Brogsitter-Finck, Vorsitzende der Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal (SGT), als Erklärung auf Bezugsfälle im Umkreis verwiesen: Auch bei anderen Hütten fehle die Genehmigung für Freischankflächen. Eine Argumentation, die vielen nicht genügt. Landrat Olaf von Löwis wird in etlichen Briefen aufgefordert, die Saurüsselalm schlicht zuzusperren. Tenor: Es müsse doch ein Leichtes sein, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden.

Teilprivilegierung für historische Hütte

Doch tatsächlich ist die Rechtslage ausgesprochen kompliziert, wie ein Sprecher des Landratsamts deutlich macht: „Die Annahme, dass das Landratsamt den gesamten Hüttenbetrieb wegen fehlender Baugenehmigung schließen muss oder kann, ist falsch.“ Eine große Rolle spielt dabei ein bis dahin nicht ins Feld geführter Umstand. So ist nach Einschätzung des Landratsamts davon auszugehen, dass für das 1880 errichtete Almgebäude, die alte Söllbachaualm, eine Teilprivilegierung besteht. Die Annahme beruht auf der bereits im September 2022 getroffenen Feststellung des Landesamts für Denkmalpflege, es handle sich bei dem historischen Almstandort mit seiner überlieferten Konstruktion um ein die Kulturlandschaft prägendes Gebäude. Holzproben bestätigten die Bauzeit um 1880. „Eine Nutzungsänderung der historischen Alm ist privilegiert, weil man möchte, dass diese alten Gebäude erhalten bleiben“, erklärt der Sprecher. Die Einbindung in die Naturlandschaft spiele dabei keine Rolle.

Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug kaum durchsetzbar

Vor diesem Hintergrund, so heißt es aus dem Landratsamt, sei der Erfolg einer Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug äußerst fraglich. Allerdings deckt die Teilprivilegierung nur den Betrieb in der alten Hütte ab, nicht Freischankfläche und Nebengebäude. Eben darum wurde in dem langwierigen Streit um die Saurüsselalm bisher nicht mit der Teilprivilegierung argumentiert. Die nach der Rücknahme des Bauantrags hinfällig gewordene Baugenehmigung bezog sich stets auf die gesamte Anlage im Bergidyll.

Aber kann und muss das Amt dann nicht zumindest die Nutzung der großen Terrasse und der Nebengebäude unterbinden? Auch hier sieht das Landratsamt rechtliche Hindernisse. Der Anwalt des Eigentümers Franz Haslberger könne im Rechtsstreit leicht Bezugsfälle bei anderen Hütten finden, zum Beispiel bei der Albert-Link-Hütte des Alpenvereins in den Schlierseer Bergen. Nach der Rechtssprechung wäre eine Nutzungsuntersagung zudem unverhältnismäßig, wenn ein Vorhaben zwar „formell illegal, aber materialrechtlich mehr oder minder genehmigungsfähig“ sei.

Neuer Antrag, neue Gespräche

Das Ziel des Landrats sei es stets gewesen, für den Betrieb der Saurüsselalm eine Einigung herbeizuführen, lässt der Sprecher wissen. Daran halte man fest. Der Eigentümer werde einen Antrag auf Nutzungsänderung einreichen. Über die Gestaltung des künftigen Betriebs werde zu reden sein.

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