Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, „dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind.“ (Urteil vom 4.2.2025, Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Kunden, denen solche Kosten in den Jahr en .. bis 2022 berechnet wurden, haben ein Anrecht auf Rückerstattung.
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13 Prozent aller Kunden mussten Strafzinsen zahlen
Als die Europäische Zentralbank den Einlagenzins für Banken in den Minusbereich gesenkt hatte, waren einige Institute dazu übergegangen, ihre Kunden über Negativzinsen an diesen Kosten zu beteiligen. Verbraucherschützer halten das für unzulässig und reichten Klage ein. Laut einer repräsentativen Verivox-Umfrage war jeder achte Kunde von Negativzinsen betroffen.
Für die Finanzwirtschaft kann das BGH-Urteil teuer werden, wie eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Innofact im Auftrag des Vergleichsportals Verivox zeigt. Demnach haben bis Sommer 2022 13 Prozent aller Bankkunden Negativzinsen bezahlt. Die meisten davon (88 Prozent) geben an, dass sie die entrichteten Strafzinsen zurückfordern würden, wenn die Karlsruher Richter den Weg dafür frei machen sollten. Über die gesamte Höhe der bezahlten Zinsen gibt die Studie keinen Aufschluss. Das ist das repräsentative Ergebnis einer Befragung unter 1023 Personen.
Laut BGH sind die Klauseln, auf die sich die Banken dafür bei Spar- und Girokonten beriefen, unwirksam. Insbesondere zu Sparkoten stellten die Richter klar: „Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist.“
Und weiter: „Soweit Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen hatten, rechtfertigt dies nicht, die vertraglich berechtigten Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeld- und auf Sparkonten verbuchten Einlagen mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts zu enttäuschen, das die Einlage bis zu einem Freibetrag fortlaufend reduziert.“
Da der BGH die Klauseln als unwirksam verworfen, müssen die Banken nun mit Rückforderungen ihrer Kunden rechnen. Legt man die Zahlen der Verivox-Umfrage zugrunde, sind vermutlich hunderttausende Kunden betroffen. Die sogenannten Verwahrentgelte hatten sich in der Nullzinsphase zu einem Massenphänomen entwickelt . Erst mit dem Wiederanstieg der Zinsen im Jahr 2022 endete diese Praxis.
Mindestens 455 Banken verlangten Negativzinsen
Die Marktdaten, die Verivox während der Negativzins-Ära erhoben hatte, zeigen, dass mindestens 455 Banken und Sparkassen mit Rückforderungen konfrontiert sein könnten, wenn der BGH die Negativzinsen für unzulässig erklären sollte.
Die Höhe der verlangten Strafzinsen orientierte sich am negativen Einlagezins der EZB. In der Regel belasteten die Geldhäuser Sparguthaben, die einen Freibetrag überstiegen, mit einem Strafzins von 0,5 Prozent. Einzelne Banken berechneten sogar noch höhere Negativzinsen.
Auch Klein- und Durchschnittssparer betroffen
„Bei einem Teil der Banken wurden auch Klein- und Durchschnittssparer belastet“, berichtet Verivox-Geschäftsführer Oliver Maier. Bei mindestens 179 Kreditinstituten wurden Sparerinnen und Sparer laut Verivox schon ab einem Gesamtguthaben von 50.000 Euro oder weniger zur Kasse gebeten. „Einige Geldhäuser berechneten Negativzinsen schon ab 5000 oder 10.000 Euro. Es waren also keineswegs nur Reiche betroffen“, sagt Oliver Maier, Geschäftsführer der Verivox Finanzvergleich GmbH.
Unter den Gutverdienern mit einem Nettoeinkommen ab 3000 Euro ist der Anteil in der Verivox-Umfrage mit 15 Prozent zwar erwartungsgemäß etwas höher als im Durchschnitt (13 Prozent). Aber selbst unter den Befragten mit einem niedrigen Einkommen unter 2000 Euro haben sieben Prozent nach eigenen Angaben Negativzinsen gezahlt.
Verwahrentgelte gab es in allen Bankgruppen
Die Verivox-Studie zeigt auch, dass Kreditinstitute aller Bankgruppen Strafzinsen berechnet haben. Bei der Befragung waren Mehrfachnennungen möglich. Dabei gaben 43 Prozent der Betroffenen an, dass sie auf einem Sparkassenkonto Negativzinsen zahlen mussten. 31 Prozent waren Kunde einer privaten Filialbank wie der Deutschen Bank oder der Commerzbank, 29 Prozent hatten ihr Konto bei einer Direktbank wie ING, DKB oder Comdirect, 25 Prozent waren Kunde einer Genossenschaftsbank, also zum Beispiel Volks- und Raiffeisenbanken.
Mit der ersten Leitzinserhöhung im Juli 2022 beendete die Europäische Zentralbank die Ära der Negativzinsen. Einen Monat nach der EZB-Entscheidung hatten bereits vier von fünf Banken ihre Negativzinsen wieder abgeschafft.
In dem Verfahren hatten vier Verbraucherschutzverbände gegen Klauseln verschiedener Banken und einer Sparkasse geklagt. In einem Falle wurden Negativzinsen auf Guthaben über 25.000 Euro auf dem Girokonto erhoben, bei einer Sparda-Bank standen die Sparkonten Sparda-Cash18 und Sparda-Cash Online im Fokus.
Einige Banken hatten dem Negativzins auch die Summe aller Einlagen auf bei ihnen geführten Konten zugrunde gelegt.
Das können Sie tun
Betroffene können das zu Unrecht erhobene Geld von ihrer Bank unter Verweis auf das Urteil zurückfordern. Dazu müssen Sie allerdings die alten Kontobelege aufbewahrt haben, auf denen die Strafzinsen ausgewiesen sind. Addieren sie diese und formulieren Sie dann einen Brief an Ihre Bank. Hier eine Formulierungshilfe:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fordere ich die #Name der Bank# auf, mir zu Unrecht in Rechnung gestellte Strafzinsen in Höhe von #Summe Ihre Belege# im Zeitraum von #Datum# bis #Datum# - nebst Zinsen - zurückzuerstatten.
Nach einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BHG) vom 4.2.2025 (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) waren diese Negativzinsen unzulässig und müssen den Kunden auf Verlangen zurückgezahlt werden.
Mit freundlichem Gruß
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