Anfang des Jahres erhalten Rentner Post von der Rentenversicherung. Die Angaben sollten genau geprüft werden, sonst droht Geldverlust.
München – Nicht immer sorgt ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Briefkasten für Glücksgefühle, mancher Ruheständler wird wohl eher nervös reagieren.
Wer jedoch Anfang dieses Jahres einen Brief der DRV bekommt, muss sich keine Sorgen machen, denn die Steuerbescheinigung für 2025 vereinfacht die mühsame Bearbeitung der jährlichen Steuererklärung erheblich. Dennoch ist eine sorgfältige Kontrolle der Daten ratsam, da andernfalls zusätzlicher Arbeitsaufwand und finanzielle Einbußen entstehen können.
Renten-Post im Januar: Fehler verursachen Geld- und Zeitverlust
Rentner, die das Formular schon früher angefordert haben, erhalten es ohne weiteres Zutun. Nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung erfolgt der Versand vom mittleren Januar bis zum Ende des Februars. Wer das Papier noch nie bestellt hat, kann es hier gebührenfrei beantragen.
Das Formular beinhaltet sämtliche für die Steuer wichtigen Rentensummen. Ruheständler brauchen die Zahlen nicht mehr manuell in ihre Steuererklärung zu übertragen – das spart Zeit. Die Unterlagen weisen die Bruttorente des betreffenden Jahres sowie mögliche Nachzahlungen oder einmalige Auszahlungen aus. Auch bei der digitalen Steuererklärung über Elster lassen sich diese Informationen verwenden, etwa um eine eventuelle Erstattung im Voraus zu ermitteln.
Rentner sollten das Schreiben ungeachtet der automatischen Übertragung gründlich prüfen, da die Informationen unmittelbar an die Steuerbehörde übermittelt werden. Unrichtigkeiten können die Steuerlast beeinflussen. Falls Abweichungen oder fehlende Daten auffallen, ist eine Berichtigung durch die DRV möglich. Immer wieder gibt es neue Renten-Regelungen, nicht alle sind positiv.
Wann sind Rentner steuerpflichtig?
Seit 2005 unterliegen Renten in Deutschland der nachgelagerten Besteuerung, da die Deutsche Rentenversicherung im Gegensatz zu Arbeitgebern keine Steuern von den Rentenbezügen abzieht. Deshalb sollten auch Ruheständler eine Steuererklärung einreichen. Laut DRV wird eine Steuererklärung dann erforderlich, wenn das steuerpflichtige Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Dieser betrug 2025 für ledige Personen 12.096 Euro und für Ehepaare 24.192 Euro.
Davon erfasst werden nicht nur die staatliche Altersrente, sondern ebenso Renten bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrente) sowie die Rürup-Rente. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung, ruhr24) (phs).