Der Verlust des Partners ist ein schwerer Schicksalsschlag. Ab 2026 gelten neue Altersgrenzen, die für den Anspruch auf Witwenrente wichtig sind.
Berlin – Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt kontinuierlich an – und das betrifft auch das Jahr 2026. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung müssen Hinterbliebene, die im Jahr 2026 ihren Ehepartner verlieren, für den Anspruch auf die große Witwenrente bereits 46 Jahre und 6 Monate alt sein. Diese Änderung ist Teil der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Laut den aktuellen Bestimmungen der Rentenversicherung wird die ursprünglich bei 45 Jahren liegende Altersgrenze für die große Witwenrente seit 2012 stufenweise auf 47 Jahre angehoben. Das entscheidende Datum ist dabei das Todesjahr des verstorbenen Ehepartners – nicht das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, so die Deutsche Rentenversicherung.
Altersgrenze für große Witwenrente steigt – auch Ausnahmen sichern Witwenrente
Für Todesfälle im Jahr 2026 bedeutet dies konkret eine Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten. Gegenüber der ursprünglichen Grenze entspricht dies einer Anhebung um 18 Monate. Diese Regelung folgt dem gleichen Prinzip wie die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre und soll laut Rentenversicherung die demografische Entwicklung berücksichtigen.
Wie die Deutsche Rentenversicherung in ihrer aktuellen Broschüre erläutert, haben Hinterbliebene auch dann Anspruch auf die große Witwenrente, wenn sie die neue Altersgrenze von 46 Jahren und 6 Monaten nicht erreicht haben. Entscheidend sind dabei drei wesentliche Ausnahmeumstände.
Große Witwenrente: Altersgrenze steigt – für Hinterbliebene mit Erziehungsverantwortung ohne Auswirkung
Erwerbsgeminderte Personen oder solche, die nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht berufs- oder erwerbsunfähig sind, erhalten nach Angaben der Rentenversicherung unabhängig vom Alter die große Witwenrente. Diese Regelung trägt der besonderen Lebenssituation dieser Personengruppe Rechnung.
Ebenso haben laut den Bestimmungen Personen Anspruch auf die große Witwenrente, die ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch nicht 18 Jahre alt ist. Dies gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch für Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister unter bestimmten Voraussetzungen. Die Anhebung der Altersgrenze wirkt sich somit nicht auf Hinterbliebene mit Erziehungsverantwortung aus.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auch dann, wenn Hinterbliebene für ein behindertes Kind sorgen, das sich nicht selbst unterhalten kann. Wie die Rentenversicherung weiter mitteilt, gilt dies in diesem Fall unabhängig vom Alter des Kindes und bezieht sich sowohl auf eigene Kinder als auch auf Kinder des verstorbenen Partners.
Witwenrente: Diese Voraussetzungen müssen Hinterbliebene außerdem erfüllen
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung müssen unabhängig von der Art der Witwenrente bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Bei Eheschließungen ab 1. Januar 2002 muss die Ehe laut den Bestimmungen mindestens ein Jahr bestanden haben. Ausnahmen gelten nach Angaben der Rentenversicherung beispielsweise bei Unfalltod, um Missbrauch zu verhindern, aber echte Notlagen zu berücksichtigen.
Der verstorbene Ehepartner muss nach den Regelungen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben. Für die Wartezeit zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten sowie Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Wie die Deutsche Rentenversicherung betont, dürfen Antragsteller außerdem nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. (Quellen: Deutsche Rentenversicherung) (jal)