Steuererklärung: Abgabefrist verpasst? Was Steuerpflichtige tun müssen

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 ist am 31. Juli 2025 abgelaufen – für alle, die keine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen und die ihre Steuererklärung abgeben müssen.

Was passiert, wenn die Steuererklärung zu spät oder gar nicht abgegeben wird? Und welche Folgen drohen?

Stefan Heine ist Fachanwalt für Steuerrecht und CEO von smartsteuer. Er ist Teil unseres EXPERTS Circle. Die Inhalte stellen seine persönliche Auffassung auf Basis seiner individuellen Expertise dar.

Abgabefrist der Steuererklärung überschritten? Das sind die Konsequenzen

Zunächst: Wer die Frist nur geringfügig überschreitet, muss nicht unmittelbar mit Sanktionen rechnen. Handelt es sich um ein erstmaliges Vergessen, folgt in der Praxis zunächst eine Erinnerung des Finanzamts – verbunden mit einer neuen Frist.

Wird jedoch auch diese nicht eingehalten, sieht das Gesetz verschiedene Maßnahmen vor:

Verspätungszuschlag: Ein solcher kann unmittelbar nach Ablauf der Abgabefrist erhoben werden – 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 Euro. Spätestens bis zum 31. März 2026 muss die Erklärung eingereicht sein, sonst ist der Zuschlag zwingend fällig.

Zwangsgeld: Bei andauernder Untätigkeit kann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. Im weiteren Verlauf sind sogar Maßnahmen wie Ersatzzwangshaft, also Freiheitsentzug als letztes Mittel, denkbar.

Schätzungsbescheid: Erfolgt weiterhin keine Abgabe, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen – meist auf Basis der Vorjahre, mit pauschalem Zuschlag. Die Schätzung fällt meist höher aus als eine rechtzeitig abgegebene Erklärung. Nach einem Monat ohne Einspruch ist der Schätzungsbescheid bindend, selbst wenn die tatsächliche Steuer niedriger wäre.

Steuerstrafverfahren: In schwerwiegenden Fällen – etwa bei verschwiegenen Einkünften oder vorsätzlichen Falschangaben – droht die Einleitung eines Strafverfahrens.

Steuererklärung: Frist verpasst – und jetzt?

Die wichtigste Regel: Sobald der Fehler auffällt, sollte die Erklärung unverzüglich nachgereicht werden. Also ran an den Rechner und sofort erledigen!

Ein Anruf beim Finanzamt ist zwar nicht schädlich, ersetzt jedoch nicht die Abgabe – und ändert auch nichts an möglichen Zuschlägen. Wer triftige Gründe wie eine langwierige Krankheit oder einen längeren Auslandsaufenthalt hat, kann auch um eine Fristverlängerung bitten. Das sollte im Idealfall frühzeitig und vor Ablauf der Frist geschehen (hier ist ein Muster für einen Fristverlängerungsantrag).

Rente und Steuererklärung: Ist die Abgabe weiter erforderlich?

Besonders Menschen, die frisch in die Rente gestartet sind, sollten genau prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Viele gehen davon aus, dass mit Rentenbeginn keine Abgabepflicht mehr besteht. Das kann zutreffen – muss es aber nicht. Wer im betreffenden Jahr noch Arbeitslohn bezogen oder eine Abfindung erhalten hat, ist häufig weiterhin zur Abgabe verpflichtet. Auch wer ausschließlich Rente bezieht, kann abgabepflichtig sein – etwa wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit anderen Einnahmen über dem Grundfreibetrag liegt (mehr Infos zu Rente und Steuererklärung).

Auch freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann freiwillig eine Steuererklärung einreichen. Die freiwillige Abgabe ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich – für das Steuerjahr 2021 also bis spätestens 31. Dezember 2025. Wer freiwillig abgeben will, kann das also aktuell noch für die Jahre 2021 bis 2024 tun.

Kommt es dabei zu einer Steuererstattung, wird diese nach Ablauf von 15 Monaten sogar verzinst: 0,15 % pro Monat, also 1,8 % pro Jahr. Für das Steuerjahr 2024 beginnen diese Zinsen ab April 2026.