Rentenerhöhung im Juli 2025: Warum viele Senioren einer neuen Pflicht nachkommen müssen

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Ab Juli steigen die Renten um 3,74 Prozent. Doch Vorsicht: Viele Rentnerinnen und Rentner müssen nun erstmals eine Steuererklärung abgeben.

Berlin – Die Rente ruft bei vielen nur ein müdes Gähnen hervor. In diesem Jahr lohnt sich aber ein genauerer Blick auf das Thema. Denn mit dem Rentenplus ab 1. Juli 2025 kommen für viele Senioren auch zusätzliche Pflichten. Ein Überblick über neue Freigrenzen, alte Ausnahmen – und was Ruheständler jetzt wissen sollten.

Rente steigt im Juli – und mit ihr die Zahl der steuerpflichtigen Senioren

Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Renten bundesweit um 3,74 Prozent. Dadurch könnten mehr Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Eine solche Pflicht bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch Steuern gezahlt werden müssen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2025 bei 12.096 Euro. Wer diesen Betrag überschreitet, muss eine Steuererklärung einreichen. Zu den Gesamteinkünften zählen neben der gesetzlichen Rente auch andere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Witwenrente oder Betriebsrente.

Der Rentenfreibetrag variiert je nach Jahr des Renteneintritts. Kürzlich wurde dieser Betrag zugunsten der Rentner angepasst. Für Personen, die 2025 in Rente gehen, bedeutet dies, dass 83,5 Prozent ihres Einkommens steuerpflichtig sind, während 16,5 Prozent dauerhaft steuerfrei bleiben. Ob die 83,5 Prozent aber tatsächlich versteuert werden müssen, hängt auch von absetzbaren Ausgaben ab, wie der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt. Von der Steuer absetzen lassen sich beispielsweise die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerkosten.

Zum 1. Juli steigen die Renten um 3,74 Prozent. Doch für viele bedeutet das womöglich: Die Steuererklärung wird erstmals Pflicht.
Zum 1. Juli steigen die Renten um 3,74 Prozent. Doch für viele bedeutet das womöglich: Die Steuererklärung wird erstmals Pflicht. © IMAGO/Dirk Sattler

Lohnsteuerhilfeverein rechnet vor, wann eine Steuererklärung für Rentner nicht nötig ist

Was die Änderungen konkret bedeuten, zeigt eine Beispielrechnung des Lohnsteuerhilfevereins VHL. Ein Rentner, der seit dem 1. August 2023 eine gesetzliche Regelaltersrente von 1.000 Euro monatlich erhält, bekommt ab dem 1. Juli 2024 eine Erhöhung auf 1.020 Euro und ab dem 1. Juli 2025 dann 1.040 Euro monatlich. Der steuerpflichtige Anteil der Rente beträgt 82,5 Prozent.

Im Jahr 2024 erhielt der Rentner insgesamt 12.120 Euro (6 Monate à 1.000 Euro und 6 Monate à 1.020 Euro). Davon sind 9.999 Euro steuerpflichtig, während 2.121 Euro steuerfrei bleiben. Dieser steuerfreie Anteil von 16,5 Prozent bleibt immer gleich.

Im Jahr 2025 erhält der Rentner insgesamt 12.360 Euro Rente (6 Monate à 1.020 Euro und 6 Monate à 1.040 Euro, da die Änderungen ab 1. Juli 2025 gelten). Davon werden erneut 2.121 Euro abgezogen, sodass 10.239 Euro zu versteuern sind. Dieser Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro, weshalb der Rentner in dem Beispiel keine Steuererklärung abgeben muss.

Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Was Hinterbliebene ab 1. Juli beachten müssen

Der Verlust des Partners ist ein schwerer Einschnitt im Leben. Um die finanzielle Belastung in dieser schwierigen Zeit zu mindern, dient die Witwenrente als Absicherung für Hinterbliebene. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall bleibt das Einkommen der Hinterbliebenen unberücksichtigt. Anschließend gilt ein Freibetrag. Ab dem 1. Juli klettert diese Grenze von 1.038 Euro auf 1.077 Euro monatlich. Für jedes minderjährige Kind in Schule oder Ausbildung erhöht sich der Freibetrag um 228,42 Euro. Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, wird dann zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Situation Freibetrag ab 1. Juli 2025 (gerundet)
Witwe oder Witwer ohne minderjähriges Kind 1.077 Euro pro Monat
Mit einem minderjährigen Kind 1.305 Euro pro Monat
Mit zwei minderjährigen Kindern 1.534 Euro pro Monat
Mit drei minderjährigen Kindern 1.991 Euro pro Monat

Ein konkretes Beispiel: Eine Rentnerin, die 1.200 Euro Altersrente erhält und keine minderjährigen Kinder hat, überschreitet den Freibetrag von 1.077 Euro um 123 Euro. 40 Prozent davon, also 49,20 Euro, werden von der Witwenrente abgezogen. Ausnahmen bei der Anrechnung gibt es für Paare, deren Ehe vor 2002 geschlossen wurde und bei denen ein Partner vor dem 21. Januar 1962 geboren ist. Nach einer Scheidung oder Wiederheirat mit einer anderen Person entfällt die Witwenrente. Grundsätzlich gelten die Regeln für die Witwenrente auch für eingetragene Partnerschaften, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, heißt es vom VHL.

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