Stromkosten beim Bürgergeld – Was übernimmt das Jobcenter?

  1. Startseite
  2. Verbraucher

KommentareDrucken

Beziehenden von Bürgergeld wird eine Wohnung und die Heizkosten gezahlt. Einen Teil der Nebenkosten übernimmt das Jobcenter. Doch wie sieht es mit den Stromkosten aus?

Frankfurt am Main – Insgesamt leben nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) etwa rund 5,5 Millionen Menschen hierzulande von Bürgergeld. Aktuell stehen alleinlebenden Bürgergeldbeziehenden 563 Euro im Monat zu. Dabei staffeln sich die Regelsätze grundsätzlich nach Bedarfsstufen.

Wer Bürgergeld bezieht, dem bezahlt der Sozialstaat zudem eine angemessene Unterkunft, die Heizkosten und einen Teil der Nebenkosten. Doch wie steht es um die Stromkosten? Werden sie auch vom zuständigen Jobcenter übernommen? Schließlich ist das ein Posten im Budget von privaten Haushalten, der nicht nur den Geldbeutel von Leistungsempfängerinnen und -empfängern inzwischen schwer belastet.

Stromkosten beim Bürgergeld übernimmt nicht das Jobcenter

Strom sei kein Posten, der vom Jobcenter zusätzlich bezahlt werde, erläutert das Online-Portal buegergeld.org. Bürgergeldempfangende müssten von ihrem monatlichen Regelsatz alle laufenden Kosten wie Essen, Körperpflege und auch die Stromkosten selbst bezahlen.

Was ist Bürgergeld?

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMS) ist Bürgergeld eine Grundsicherung für Arbeitssuchende. Es sichert die Existenz für diejenigen Menschen ab, „die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können“, so das BMAS.. Darüber hinaus würden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Einen Überblick über Leistungen, Kostenübernahme und Hilfeseiten bietet die Ratgeber-Broschüre Bürgergeld (Anm. d. Red.: Beim Anklicken startet der Download). Wer einen Antrag auf Bürgergeld richtig stellen möchte, sollte vorab ein paar Dinge beachten.

Den größten Posten machten dabei die Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren mit rund 196 Euro im Monat aus. Stromkosten schlagen laut eines Berichts von buegergeld.org mit rund 46 Euro monatlich zu Buche, die ein Single von den insgesamt 563 Euro selbst bestreiten müsse. Die Werte seien vom Gesetzgeber festgelegt worden.

  • Nahrungsmittel, Getränke, Tabak: 195,39 Euro
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur; 54,94 Euro
  • Verkehr: 50,50 Euro
  • Post und Telekommunikation: 50,35 Euro
  • Wohnungsmieten, Energie und Wohninstandhaltung: 47,73 Euro
  • Bekleidung, Schuhe: 46,72 Euro
  • Waren und Dienstleistungen: 44,86 Euro
  • Haushaltsgeräte, Innenausstattung: 34,29 Euro
  • Gesundheitspflege: 21,49 Euro
    Quelle: buergegeld.org

Stromkosten meist höher als vom Amt angesetzt – Stromanbieter vergleichen lohnt sich

Doch die Summe – etwa für Strom – halten die Autoren des Berichts für viel zu gering. Laut einer Auswertung von Check24 zahlt beispielsweise ein Singlehaushalt in Thüringen mit einem Jahresverbrauch von 1500 Kilowattstunden 741 Euro - das sind im Monat schon weit mehr als 60 Euro. Deshalb hilft Bürgergeldempfangenden nur, die Preise von Stromanbietern zu vergleichen, wenn sie Stromkosten sparen wollen. Denn die vom Gesetzgeber festgelegte Pauschale unterscheide sich regional stark. Städtische Anbieter und Grundversorger seien in der Regel teurer, sodass die Differenz zwischen Bürgergeld-Energiepauschale und Realität noch viel größer sei, so der Bericht weiter.

Dabei deckt die Bürgergelderhöhung, die es zum 1. Januar dieses Jahres für Beziehende gab, ganz offenbar die gestiegenen Stromkosten nicht ab. Zudem wird seit 1. Juli den Beziehenden nicht mehr der Kabelanschluss vom Jobcenter bezahlt.

Steckerleiste und Geld
Bürgergeldempfänger und -empfängerinnen müssen für ihre Stromkosten selbst aufkommen. Reicht das Geld nicht, können sie ein Darlehen beim Jobcenter beantragen. © Steidi/IMAGO

Stromkosten beim Bürgergeld: Heizung läuft mit Strom – hier zahlt das Jobcenter

Anspruch auf eine Übernahme der Stromkosten haben Bürgrgeldempfangende aber dann, wenn die Heizung ihrer Wohnung mit Strom betrieben wird. Dann hat der Hilfebedürftige laut SGB II, § 22 Anspruch auf eine Übernahme der tatsächlichen, angemessenen Heizkosten. Allerdings zahlt das Jobcenter dem Bericht zufolge nur die Stromkosten, die für die Heizung entstanden sind. Die Stromkosten für die Waschmaschine oder den Kühlschrank fallen also nicht darunter. Sollte es keinen Stromzähler für den Heizstrom geben, schätzt das Jobcenter die Stromkosten für die Heizung.

Erhält eine bedürftige Person wiederum eine Stromkostennachzahlung, muss sie selbst dafür aufkommen. Wer diese nicht zahlen kann, aber vermeiden will, dass der Strom abgestellt wird, sollte mit dem Stromanbieter sprechen und eine Ratenzahlung vereinbaren. Darüber hinaus gewährt das Jobcenter auch zinslose Darlehen in bestimmten Notsituationen, informiert das Verwaltungsportal bund.de. Allerdings übernimmt das Jobcenter keine Stromschulden. (sthe)

Auch interessant

Kommentare