Wenn die Kündigung ins Haus flattert, gibt es einige Regeln bei der Arbeitslosmeldung zu beachten. Sonst drohen Sperrzeiten, in denen die Agentur für Arbeit kein Geld überweist. In diesem Jahr waren schon 470 Menschen im Landkreis davon betroffen.
Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld stellt für die Betroffenen einen schmerzhaften Einschnitt dar. Nicht nur, dass es in dieser Zeit kein Geld von der Agentur für Arbeit gibt. Die Zeit, in der man Anrecht auf Arbeitslosengeld hat, läuft auch während der Sperrzeit weiter ab. Wer unter 50 Jahre alt ist, hat maximal zwölf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn nun eine Sperrzeit von sechs Wochen ausgesprochen wurde, werden diese Wochen nicht anschließend „drangehängt“ – die Zwölf-Monats-Frist läuft auch während der Sperrzeit weiter. Menschen über 50 haben maximal 24 Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sperrzeiten treten aus den unterschiedlichsten Gründen ein. Dazu gehöre auch der Grund, warum man entlassen wurde, so Elvira Thoma von der Agentur für Arbeit in Weilheim. Wenn beim Entlassenen eigenes Verschulden am Jobverlust vorliegt, gebe es eine Sperrzeit. Meldet sich jemand bei der Agentur für Arbeit und gibt an, entlassen worden zu sein, dann gehen Fragebögen an den Betroffenen und den ehemaligen Arbeitgeber. Diese Fragebögen werden dann von der Agentur ausgewertet und die entsprechenden Konsequenzen gezogen.
Strenge Regeln: Zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld
„Wenn zum Beispiel jemand permanent bei der Arbeit zu spät kommt, wird er zunächst vom Arbeitgeber abgemahnt. Damit verbunden sind strenge rechtliche Vorschriften. Tritt auch dann keine Besserung ein und der Arbeitnehmer wird deswegen entlassen, dann kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen ausgesprochen werden“, erklärt Thoma. Zwölf Wochen Sperre drohen auch, wenn beispielsweise jemand entlassen wird, weil er seinen Arbeitgeber bestohlen hat.
„Der Staat will natürlich nicht, dass Menschen auf der Straße landen“, fügt Thoma hinzu. Wer von einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld betroffen ist, der könne für diesen Zeitraum Bürgergeld beantragen. Doch neben einem erheblichen Aufwand ist das dann in der Regel auch mit schmerzhaften finanziellen Einbußen verbunden, weil das Arbeitslosengeld in der Regel deutlich höher liegt als der einheitliche Bürgergeldsatz.
Allein in diesem Jahr wurde bereits für 470 Menschen aus dem Landkreis Weilheim-Schongau eine Sperrzeit ausgesprochen, wie aus der Statistik der Agentur für Arbeit Weilheim hervorgeht. 216 Mal, weil die Betroffenen ihre Erwerbstätigkeit selbst aufgegeben haben. 18 Sperren wurden wegen „unzureichender Eigenbemühungen“, einen neuen Job zu finden, verhängt. 96 Sperrzeiten gab es wegen „Meldeversäumnissen“, weitere insgesamt 140, weil sich die Betroffenen verspätet als Arbeitssuchende gemeldet hatten.
Fristen müssen unbedingt einhalten werden
Auch wenn in diesem Fall in der Regel nur eine Sperrzeit von einer Woche verhängt wird, ist das dennoch für die meisten Betroffenen schmerzhaft und ärgerlich. „Mit dem Erhalt der Kündigung ist man ja in der Regel noch nicht gleich arbeitslos, aber von Arbeitslosigkeit bedroht und daher auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle“, so Ulrike Sommer, Leiterin der Agentur für Arbeit Weilheim.
Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung könne leicht vermieden werden, so Sommer. Die Arbeitssuchendmeldung sei heute durch die Online-Dienste ohne Anstehen und Wartezeiten rund um die Uhr bequem von zu Hause aus möglich. Zu spätes Handeln gelte als Mitverantwortung für eine verzögerte Rückkehr in den Arbeitsmarkt – und führe zu Kürzungen beim Arbeitslosengeld.
Wer sich arbeitssuchend gemeldet hat, bekomme eine Einladung zum Erstgespräch mit einer Beratungsfachkraft. Dabei werde die jeweilige Situation individuell besprochen und geklärt. Etwa wie der Weg in einen neuen Job ausschauen kann, wo es freie Stellen gibt. „Nach dem Erstgespräch hat der oder die Betroffene einen Plan in der Hand, wie es weitergehen kann“, verspricht Sommer.
Derweil hat das Ausbildungsjahr gerade begonnen. Wer noch auf der Suche nach einer passenden Lehrstelle ist, dem gibt die Ausbildungsberaterin der Agentur für Arbeit in Weilheim wertvolle Tipps.
„Arbeitsuchend“ oder „arbeitslos“?
Wichtig sei die Unterscheidung zwischen „arbeitsuchend“ und „arbeitslos“, so die Agentur für Arbeit. Als „arbeitsuchend“ gilt, wer nach oder während einer Beschäftigung eine Arbeitsstelle als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sucht. Man könne sich auch arbeitsuchend melden, wenn man noch in Beschäftigung ist, das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung oder Kündigung aber in absehbarer Zeit ende.
In diesem Fall müssten sich die Betroffenen spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, teilte diese mit. Werde dieser Zeitraum nicht eingehalten, drohe eine Sperrzeit. Erfahre man erst weniger als drei Monate vorher, dass das Arbeitsverhältnis endet, dann müsse man sich innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden bei der Agentur melden. Wichtig auch: „Die Arbeitssuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung“, so die Pressestelle der Agentur für Arbeit Weilheim.
„Arbeitslos“ ist, wer gar nicht oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich auch selbst bemüht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu finden. Die Arbeitslosmeldung sei Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Um nicht einen Teil des Geldes zu verlieren, müssen sich die Betroffenen spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann die Meldung frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit absetzen.