Pfarrer Weber: Prozess wohl im Oktober oder November

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Wehrt sich gegen den Strafbefehl: Pfarrer Martin Weber. © Thomas Plettenberg

Der Tegernseer Pfarrer Martin Weber wehrt sich wie angekündigt gegen den gegen ihn verhängten Strafbefehl. Das Amtsgericht Miesbach geht von einer Verhandlung im Oktober oder November aus.

Tegernsee/Miesbach – Der vorläufig suspendierte Pfarrer der evangelischen Gemeinde im Tegernseer Tal hat Widerspruch gegen einen Strafbefehl wegen Besitzes jugendpornographischen Materials eingelegt. Der Strafbefehl sei bereits am 20. August erlassen und am 28. August zugestellt worden, sagte ein Sprecher des Amtsgerichts Miesbach am Montag auf Anfrage des Evangelischen Pressediensts (epd). Daraufhin habe der Pfarrer Widerspruch erhoben. Der zuständige Richter werde nun einen Termin für die öffentliche Hauptverhandlung bestimmen, er rechne mit einer Sitzung „im Oktober oder November“, sagte der Gerichtssprecher.

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Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung

Der Besitz von jugendpornographischem Material könne mit einer Geldstrafe, aber auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Wie berichtet, hatte die bayerische Landeskirche den Pfarrer am 1. September vorläufig vom Dienst suspendiert, nachdem die Staatsanwaltschaft eine „Mitteilung in Strafsachen“ übermittelt hatte - das ist das übliche dienstrechtliche Vorgehen. Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens gelte jedoch die Unschuldsvermutung, betonte eine Kirchensprecherin.

Auch zweite Pfarrerin derzeit nicht im Dienst

Der Kirchenvorstand hatte sich in einem Brief an die Gemeinde hinter den Pfarrer gestellt. Das Gericht prüfe „zwölf alte Bilder“, die der Pfarrer vor etwa 20 Jahren aus dem Internet heruntergeladen habe und die „angeblich jugendpornographisch“ seien. Diese Bilder seien laut Kirchenvorstand „damals schon gerichtlich begutachtet und als unbedenklich eingestuft“ worden. Neben dem suspendierten Pfarrer fehlen derzeit krankheitsbedingt auch die zweite Pfarrerin sowie die Gemeindesekretärin. Über die Vertretungsregelung entscheidet das zuständige Dekanat Bad Tölz.

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