Der suspendierte Tegernseer Pfarrer Martin Weber sieht sich mit einem Strafbefehl konfrontiert: Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Besitz von jugendpornografischem Material vor. Legt Weber Widerspruch ein, kommt es zur Verhandlung.
Tegernsee - Die Suspendierung des Tegernseer Pfarrers Martin Weber sorgt für viel Gesprächsstoff und viele Mutmaßungen im Tegernseer Tal. Nun hat sich auf Nachfrage unserer Zeitung die für die Ermittlungen zuständige Staatsanwaltschaft München II zum juristischen Stand des Verfahrens geäußert. Aus der Stellungnahme wird klar: Gegen Weber wurde ein Strafbefehl erlassen – wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte. Sollte er sich gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen, kommt es zur Gerichtsverhandlung.
Zwei Tatvorwürfe führten zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
Der Besitz des belastenden Materials – in einem Brief des Kirchenvorstands war von Bildern die Rede, die der evangelische Pfarrer „vor vermutlich über 20 Jahren aus dem Internet heruntergeladen hatte“ – war nicht der einzige Vorwurf, der im Raum stand. „Bei der Staatsanwaltschaft wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, in dem zwei Tatvorwürfe geprüft wurden“, teilt Pressesprecherin Andrea Grape mit.
Verfahren wegen Kindes-Missbrauchs wurde eingestellt
Neben dem pikanten Bildmaterial ging es um den schwer wiegenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dieser Tatvorwurf ließ sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft aber nicht erhärten, daher sei das Verfahren in diesem Punkt eingestellt worden, macht die Sprecherin deutlich. Nach Abschluss der Ermittlungen habe „kein ausreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung“ bestanden. Konkret war der Vorwurf im Raum gestanden, dass sich Weber vor etwa 20 Jahren an seiner mittlerweile erwachsenen Tochter vergriffen haben soll.
Strafbefehl wegen Besitz von jugendpornografischem Material
Was den anderen Vorwurf anbelangt, so schreibt die Staatsanwaltschaft: „Soweit dem Beschuldigten der Besitz jugendpornografischer Inhalte zur Last lag, wurde durch die Staatsanwaltschaft München II Strafbefehl beim Amtsgericht Miesbach beantragt.“ Zur Erklärung: Ein solcher Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung ergeht in der Regel, „wenn die Aktenlage so eindeutig ist, dass eine Strafe verhängt werden kann“, wie es auf der Website des Bundesjustizministeriums heißt. So werde das Strafverfahren beschleunigt.
Wie Klaus-Jürgen Schmid, Direktor des Amtsgerichts Miesbach, am Donnerstag (4. September) auf Nachfrage berichtete, hat der zuständige Richter den Strafbefehl gegen Pfarrer Weber – so wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – erlassen. Weber habe ab dem Tag der Zustellung 14 Tage Zeit, Widerspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Sollte er dies tun, komme es zur Hauptverhandlung vor Gericht, erläutert Schmid.
Weber will nicht aufgeben und sich gegen Strafbefehl wehren
Die Vermutung liegt nahe, dass Weber vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wird. In einem Brief des Kirchenvorstands an die Gemeinde, der der Redaktion vorliegt, heißt es: „Aufgeben wird er (Anm. d. Red.: Weber) aber nicht, sondern sich gegen den Strafbefehl gerichtlich zur Wehr setzen, auch wenn das bedeutet, dass alles öffentlich wird und er negativ dargestellt wird.“ Weber lässt sich in dem Brief auch wörtlich zitieren und sagt darin: „Ich resigniere nicht, sondern muss jetzt zuerst auf meine Familie und auf meine Gesundheit schauen. Zudem – wie in allen anderen Fällen der letzten Jahre zuvor – vertraue ich auf Gott, dass sich die Wahrheit und das Recht letztlich wieder durchsetzen.“
gab