Mehr Geld im Minijob: Vier Extras zählen nicht zum Verdienst

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Für Minijobber gilt derzeit eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Es gibt aber Zahlungen, die für diese Verdienstgrenze unerheblich sind.

Für Minijobber gilt momentan eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Verdienen sie durchschnittlich mehr als 538 Euro im Monat, liegt kein Minijob mehr vor. Man spricht dann von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Es gibt jedoch bestimmte Extra-Zahlungen, die nicht zum Verdienst hinzugerechnet werden, wie die Minijobzentrale in ihrem Blog informiert.

Kellner hält Geldbeutel mit Scheinen und Münzen in der Hand.
Für Minijobber gilt momentan eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Es gibt aber Zahlungen, die für diese Verdienstgrenze unerheblich sind. (Symbolbild) © Felix Hörhager/dpa

Mehr Geld im Minijob: Welche Extras zählen nicht zum Verdienst?

1. Steuerfreie Zuschläge

Arbeit während der Nachtstunden sowie an Sonntagen und Feiertagen wird oft mit Zuschlägen zusätzlich vergütet. „Bei der Berechnung des Verdienstes müssen diese unter bestimmten Bedingungen nicht berücksichtigt werden“, so die Minijobzentrale. Denn: Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit seien in der Regel steuerfrei. „Damit sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Grundverdienst, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro pro Stunde nicht übersteigt.“

2. Inflationsausgleichsprämie

Auch Minijobber können von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Diese freiwillige Sonderzahlung seitens des Arbeitgebers ist bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei und soll helfen, die finanziellen Belastungen durch die Inflation zu mildern. „Die Prämie kann zusätzlich zum monatlichen Verdienst ausgezahlt werden, ohne dass sie bei der Berechnung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden muss“, betont die Minijobzentrale. Und: „Minijobberinnen und Minijobber, die mehrere Jobs ausüben, können die Inflationsausgleichsprämie von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.“ Arbeitgeber haben noch bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, diese Prämie steuer- und beitragsfrei an ihre Beschäftigten auszuzahlen.

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3. Zuschläge für das Deutschlandticket

„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Minijobbern Zuschüsse zum Deutschlandticket gewähren oder die Kosten dafür ganz übernehmen“, so ein weiterer Hinweis der Minijobzentrale. Gut zu wissen: „Finanzieren sie das Deutschlandticket zusätzlich zum monatlichen Verdienst, bleibt die Zuwendung steuer- und beitragsfrei und wird nicht bei der Ermittlung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt.“

4. Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Ein weiteres mögliches Extra sind die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale. „Davon können Minijobberinnen und Minijobber profitieren, die neben ihrer Beschäftigung ehrenamtlich tätig sind oder als Übungsleiter in einem Verein arbeiten“, informiert die Minijobzentrale in ihrem Blog. „Die Ehrenamtspauschale ist bis zu einem Betrag von 840 Euro, die Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei. Sie werden nicht zum Verdienst hinzugerechnet.“

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