Krankmeldung ohne Attest: Welche Frist gilt, wenn das Wochenende dazwischen liegt?

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Viele Beschäftigte müssen spätestens nach dem dritten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Bei der Fristberechnung gelten die Kalendertage.

Niemand meldet sich wohl gerne krank. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer im Fall eines krankheitsbedingten Ausfalls unbedingt korrekt bei ihrem Arbeitgeber krankmelden, weil ansonsten rechtlicher Ärger drohen kann. Eine wichtige Regel: Betroffene sollten sich vor Dienstbeginn oder wie Juristen es oft gerne erklären, in den ersten Betriebsstunden beim Arbeitgeber auf persönlichem Weg krankmelden und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange sie aller Voraussicht nach als Arbeitskraft ausfallen werden.

Auf welchem Weg sollte die Krankmeldung erfolgen?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Kalender
Viele Beschäftigte müssen erst nach dem dritten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Bei der Fristberechnung gelten die Kalendertage. (Symbolbild) © Zoonar.com/stockfotos-mg/Imago

In vielen Unternehmen macht der Arbeitgeber im Vorhinein konkrete Ansagen darüber, wie die Krankmeldung übermittelt werden muss, und wer bei einer Krankmeldung zum Beispiel als (direkter) Ansprechpartner informiert werden sollte. Wie die Krankmeldung im eigenen Betrieb übermittelt wird (zum Beispiel per E-Mail), sollte man in jedem Fall vorher abgeklärt haben. Nicht vergessen: Vorgesetzte müssen im Krankheitsfall oft eine Vertretung organisieren. Bei einer Krankmeldung sollte man deshalb auch darauf hinweisen, welche Aufgaben in der Abwesenheit erledigt werden müssen.

Wann muss das ärztliche Attest vorliegen?

Nun kommt die eigentliche Krankschreibung ins Spiel. Ab wann braucht es ein ärztliches Attest? Viele Betriebe verlangen erst ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), andere dagegen schon früher. Es kann im Arbeitsvertrag beispielsweise durchaus so geregelt sein, dass der Arbeitgeber schon ab dem ersten oder zweiten Tag ein Attest vom Arzt verlangen darf. Und an die entsprechende Frist sollte man sich unbedingt halten.

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Drei Tage krank ohne Attest: Zählt das Wochenende mit?

Viele Beschäftigte müssen erst nach dem dritten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Was gilt dann bei der Berechnung der Drei-Tage-Regel, wenn das Wochenende dazwischen liegt? Tatsächlich gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage, wie etwa das Portal Karrierebibel.de informiert. „Die Frist von drei Tagen gilt für Kalendertage“, heißt es in dem Beitrag – und nicht für Arbeitstage. Bedeutet: „Wenn Sie sich bereits freitags krankgemeldet haben, müssen Sie am Montag zwingend ein Attest vom Arzt vorlegen, da die Drei-Tage-Frist erreicht ist (Freitag, Samstag und Sonntag). Selbst Feiertage werden mitgezählt.“

Keine Abmahnung riskieren

Auf keinen Fall sollte eine Krankmeldung zu spät erfolgen. Liegt keine ordnungsgemäße Mitteilung vor, kann das erhebliche Konsequenzen haben. Erscheinen Beschäftigte zum Beispiel ohne Vorankündigung im Krankheitsfall nicht am Arbeitsplatz, riskieren sie Rechtsexperten zufolge womöglich eine Abmahnung.

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