Gemeinschaftskonto: Das Girokonto für zwei und mehr

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WG-Partnerinnen: Mit einem Gemeinschaftskonto lassen sich anfallende Ausgaben einfacher regeln. © IMAGO Images/Westend61

Im Alltag brauchen oft mehrere Personen Zugang zu einem Girokonto. Hier bietet sich ein Gemeinschaftskonto an. Wie es funktioniert und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Gemeinschaftskonto, auch Partnerkonto genannt, ist ein Girokonto mit mehreren Kontoinhabern. Das Kontomodell eignet sich etwa für Paare, Wohngemeinschaften oder bei gemeinsamen Geschäftsprojekten.
  • Es gibt zwei Varianten beim Gemeinschaftskonto: das Und-Konto und das Oder-Konto. In der Praxis bieten viele Banken jedoch nur das Oder-Konto an, bei dem beide Kontoinhaber unabhängig voneinander handeln können.
  • Was ein Gemeinschaftskonto kostet, hängt unter anderem davon ab, wie Sie das Konto nutzen. Oftmals entfällt die Kontoführungsgebühr, beispielsweise bei einem monatlichen Geldeingang oder bis zu einem gewissen Alter.
  • Zudem gelten im Hinblick auf Steuern, bei Kontoüberziehung und Pfändung sowie im Falle einer Kontoauflösung infolge Trennung oder Todesfall besondere Regeln für Gemeinschaftskonten.

Was Gemeinschaftskonten sind und für wen sie sich eignen

Im Eröffnungsantrag eines Girokontos müssen Sie sich zwischen einem Einzelkonto und Gemeinschaftskonto, auch Partnerkonto genannt, entscheiden. Bei Einzelkonten gibt es nur einen Kontoinhaber, der Dritten nur per Vollmacht Verfügungsmöglichkeiten einräumen kann. Bei einem Gemeinschaftskonto sind von Beginn an zwei oder mehr Personen verfügungsberechtigt. Dieses Modell kommt im Alltag für viele infrage.

Für Paare: Wer mit dem Lebensgefährten oder Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt führt, teilt sich häufig Ausgaben wie Miete, Strom, Telefon oder Kosten für das gemeinsame Auto. Mit einem gemeinsamen Konto lassen sich anfallende Kosten gerechter aufteilen und auch einfacher verwalten.

Für WG-Mitbewohner: Auch Wohngemeinschaften teilen sich häufig bestimmte Ausgaben. Etwa Miete und Nebenkosten, Möbel für Küche oder Bad, oder bei gemeinsamen Unternehmungen. All diese Kosten können Mitbewohner über das gemeinsame Konto zusammen bezahlen.

Für gemeinsame Projektpartner: Gemeinschaftskonten sind zudem häufig bei Geschäftsbeziehungen oder in Vereinen sinnvoll. Wer beispielsweise zusammen mit Partnern eine Firma gründen oder die Vereinskasse gerecht führen möchte, kann seine Finanzen im Alltag einfacher regeln.

Für Erbengemeinschaften: Schließlich lassen sich auch für Erbengemeinschaften mit einem Gemeinschaftskonto gemeinsamer Einkünfte und Ausgaben leichter regeln – beispielsweise bei Mieteinnahmen und laufenden Zahlungen einer gemeinsam geerbten Immobilie.

Varianten beim Gemeinschaftskonto: das Oder-Konto und das Und-Konto

Wenn Sie ein gemeinsames Giro- oder Geschäftskonto eröffnen, müssen Sie gleichzeitig festlegen, wie die Verfügungsmöglichkeiten und anfallenden Bankgeschäfte geregelt sind. Hier haben Sie prinzipiell zwei Möglichkeiten:

Das „Oder-Konto“

Bei einem Oder-Konto können nach der gemeinsamen Kontoeröffnung alle berechtigten Personen getrennt über das Konto verfügen. Jeder Kontoinhaber erhält eine also eigene Karte zum Bezahlen und Geldabheben sowie einen eigenen Zugang zum Online-Banking. Dieses Modell eignet sich beispielsweise als gemeinsames Konto für Paare und Wohngemeinschaften. Wichtig: Beim Oder-Konto kann ein Kontoinhaber allein keinen Kredit aufnehmen. Die Nutzung des Dispokredits durch jeden Beteiligten ist aber möglich.

Das „Und-Konto“

Beim Und-Konto hingegen müssen mindestens zwei Kontoinhaber Aufträge an die Bank gegenzeichnen – also immer gemeinsam aktiv werden. Diese Kontoform ist ideal für Geschäftspartner, um Missbrauch bei der Nutzung zu vermeiden. Auch Erbengemeinschaften wählen in der Regel ein Und-Konto, um sicherzustellen, dass kein Erbe im Alleingang Verfügungen vornehmen kann.

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Den großen Girokonten-Ratgeber können Sie sich kostenlos in der PDF-Bibliothek herunterladen. © IMAGO Images/Pond5 Images

Gemeinschaftskonten eröffnen, führen und kündigen

Egal, ob Oder-Konto bzw. Und-Konto – für jedes Gemeinschaftskonto gelten gewisse Voraussetzungen und müssen einige Richtlinien erfüllt werden:

  • Es muss von allen Kontoinhabern gemeinsam eröffnet werden. Die Kontoeröffnung funktioniert im Wesentlichen wie bei einem gewöhnlichen Girokonto – inklusive Bonitätsprüfung. Wichtig ist, dass alle verfügungsberechtigten Personen unterschreiben.
  • Bei einem Guthaben sind die Kontoinhaber gemeinsam Gläubiger des jeweiligen Kreditinstitutes.
  • Weist das Konto einen Minussaldo auf, haften alle Kontoinhaber gemeinschaftlich als Schuldner für den Kredit.
  • Für die Kündigung eines gemeinsamen Kontos ist das schriftliche Einverständnis sämtlicher Inhaber notwendig. Ausnahme: Mit einer Vollmacht der anderen Inhaber kann das Konto auch allein gekündigt werden.
  • Ein Gemeinschaftskonto kann auch drei oder mehr Kontoinhaber haben. Nicht jede Bank lässt dies aber zu – häufig erlauben Institute maximal zwei Kontoinhaber.

Kosten und Gebühren beim Gemeinschaftskonto

Natürlich fallen auch bei Gemeinschaftskonten meist Kosten an. Welche dies sind und wie hoch einzelne Gebühren ausfallen, hängt neben der Bank auch davon ab, wie Sie das Konto im Alltag gemeinsam nutzen. Folgende Gebühren und Kosten sollten Sie im Blick haben:

Kontoführungsgebühren

Oftmals werden für ein Gemeinschaftskonto Kontoführungsgebühren fällig. Einige Banken verzichten aber darauf, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Beispielsweise:

  • Ein regelmäßiger Geldeingang in gewisser Höhe: Dies können Renten-, Gehalts- oder Pensionszahlungen sein, Geschäftseinkünfte – viele Banken akzeptieren aber auch Überweisungen oder Zahlungen per Dauerauftrag vom Einzelkonto.
  • Eine gewisse Altersgrenze: Auch für junge Kunden, Studierende oder Auszubildende bis zu 30 Jahren ist die Kontoführung oftmals kostenlos. Hier genügt es mitunter sogar, wenn nur einer der Kontoinhaber unterhalb der Altersgrenze liegt. 

Transaktionskosten, Dispozinsen, Kartengebühren

  • Kontonutzung: Üblich sind vielfach Gebühren für bestimmte Transaktionen wie Überweisungen, Lastschriften oder Barabhebungen. Wenn Sie Geld an einem fremden Geldautomaten abheben, der nicht zum Verbund Ihrer Bank gehört, fallen immer zusätzliche Gebühren an.
  • Dispozinsen: Dies gilt natürlich auch für den Überziehungskredit. Rutscht das Gemeinschaftskonto ins Minus, werden Dispozinsen fällig. Deren Höhe ist allerdings je nach Bank recht unterschiedlich. Ein günstiger Dispokredit kann wichtig sein, um finanziell flexibel zu bleiben.
  • Gebühren für Bank- und Partnerkarten: Schließlich erheben einige Banken Gebühren für die Ausstellung einer Giro- oder Debitkarte. Insbesondere Zweit- und Partnerkarten bei Oder-Konten verursachen zusätzliche Kosten.

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Worauf Sie beim Gemeinschaftskonto sonst achten müssen

Schenkungssteuer: Wann sie fällig wird

Das Thema Steuern spielt meist nur bei Partnerkonten eine Rolle, wenn sehr hohe Beträge über das Gemeinschaftskonto fließen. Guthaben werden allen Kontoinhabern zugerechnet. Zahlt ein Inhaber deutlich mehr ein als der andere, kann das Finanzamt unter Umständen den mehr eingezahlten Betrag zur Hälfte als Schenkung ansehen. Wichtig ist der jeweilige Freibetrag: Steuerfrei sind bei unverheirateten Paaren bis zu 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren, bei Ehepartnern sind es 500.000 Euro.

Pfändung & Überziehung: Alle haften gemeinsam

Bei Gemeinschaftskonten kann jeder Kontoinhaber über das gesamte Guthaben verfügen. Im Gegenzug haften aber auch alle gemeinsam bei Überziehungen – unabhängig davon, wer das Gemeinschaftskonto überzogen hat. Gleiches gilt bei Kontopfändungen: Ist einer der Kontoinhaber von einer Pfändung betroffen, betrifft dies das gesamte Kontoguthaben. Dies kann rasch zu bösen Überraschungen und finanziellen Probleme bei allen Kontoinhabern führen.

Trennung und Co.: Gemeinschaftskonto auflösen

Zu Problemen kann es auch im Falle einer Scheidung oder einer WG- und Geschäftsauflösung kommen. Hier herrscht häufig Unklarheit und Streit darüber, wem welches Geld auf dem Gemeinschaftskonto genau zusteht. Eine komplizierte Situation, denn für die Auflösung eines gemeinsamen Kontos müssen alle Kontoinhaber zustimmen – und die schriftliche Kündigung gemeinsam unterschreiben. Alternativ ist in vielen Fällen die Umwandlung des Kontos in ein Einzelkonto möglich, auf dem dann anteiliges Guthaben verbleibt.

Todesfall: Wenn ein Kontoinhaber stirbt

Stirbt einer der Kontoinhaber, können andere Inhaber das Gemeinschaftskonto zunächst wie gewohnt weiter nutzen. Mit den nötigen Unterlagen, beispielsweise der Sterbeurkunde und dem Erbschein, kann man das Oder-Konto meist auch in ein Einzelkonto umwandeln oder auflösen. Wichtig: Bei Kontoguthaben muss zunächst geklärt werden, wem und wie viel davon, dem zweiten bzw. weiteren Kontoinhabern oder den Erben des Verstorbenen zusteht. Eine Antwort auf diese Frage gibt in der Regel ein Testament oder der Erbschein.

Alternative zum Gemeinschaftskonto: das Girokonto mit Vollmacht

Eine mögliche Alternative zum Gemeinschaftskonto ist ein Einzelkonto mit Vollmacht für eine oder mehrere Personen. Die Bevollmächtigten haben dann genau wie Sie als Kontoinhaber Zugriff auf das vorhandene Guthaben und den Kreditrahmen des geteilten Kontos.

Im Gegensatz zum klassischen Gemeinschaftskonto funktioniert ein gemeinsames Konto mit Vollmacht aber anders. Hier bleibt das Girokonto im Besitz eines einzelnen Kontoinhabers, der anderen Personen lediglich eine Vollmacht zur Nutzung erteilt. Die anderen Teilnehmer eines geteilten Kontos haben also nur eingeschränkte Verfügungsrechte, das Geld gehört weiterhin allein dem Besitzer. Auch haften die Teilnehmer nicht für Verbindlichkeiten auf dem Konto. Der Kontoinhaber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen oder das Konto jederzeit selbst kündigen.

Ein gemeinsames Konto bietet sich beispielsweise an, wenn mehr als zwei Personen ein Konto im Alltag nutzen sollen oder möchten.

Gemeinschaftskonto vs. Konto mit Vollmacht: Unterschiede im Überblick

Gemeinschaftskonto Einzelkonto mit Vollmacht
Nutzungsrecht zwei oder mehr Personen beliebig viele Personen
Zugriff auf Guthaben und Dispo alle Kontoinhaber der Kontoinhaber und alle Bevollmächtigten
Girocard alle Kontoinhaber nur der Kontoinhaber / alle Bevollmächtigten
Haftung für Überziehungen alle Kontoinhaber nur der Kontoinhaber
Eröffnung, Umwandlung, Kündigung nur alle Kontoinhaber gemeinsam nur der Kontoinhaber

FAQ – Häufige Fragen zum Gemeinschaftskonto

Kann ich ein bestehendes Konto in ein Gemeinschaftskonto umwandeln?

Ein Gemeinschaftskonto muss in der Regel schon bei der Eröffnung als Oder-Konto eingerichtet werden. Eine nachträgliche Umwandlung eines bestehenden Einzelkontos in ein Gemeinschaftskonto ist oft nicht möglich. Hingegen kann das Gemeinschaftskonto in der Regel problemlos in ein Einzelkonto umgewandelt werden, sofern alle Parteien damit einverstanden sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich ein Oder-Konto eröffnen?

Für die Kontoeröffnung eines gemeinsamen Kontos gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Einzelkonten. In der Regel müssen alle Kontoinhaber volljährig sein, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über eine ausreichende Bonität verfügen. Banken beurteilen dies in der Regel anhand der Schufa-Auskunft und des gemeinsamen Einkommens.

Wem gehört das Geld auf dem Gemeinschaftskonto?

Beim Gemeinschaftskonto können alle Kontoinhaber jeweils in voller Höhe über das Guthaben verfügen und haften auch in vollem Umfang, wenn das Konto überzogen wird. Bei Kontoauflösung wird das gemeinsame Guthaben in der Regel unter den Inhabern aufgeteilt – unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat. Allerdings können bei der Kontoeröffnung untereinander andere Regelungen vereinbart werden.

Gibt es ein Partnerkonto nur für Eheleute?

Manche Banken setzen für die Eröffnung eines Partnerkontos eine identische Wohnanschrift der Beteiligten voraus. Ein Gemeinschaftskonto kann allerdings nicht nur von Ehe- und Lebenspartnern, sondern auch von Wohngemeinschaften, Erbengemeinschaften oder Geschäftspartnern genutzt werden.

Was kostet ein Gemeinschaftskonto?

Die Kosten bei einem Gemeinschaftskonto hängen von der jeweiligen Bank und dem konkreten Nutzungsverhalten der Kontoinhaber ab. Insbesondere fallen neben Kon­to­füh­rungs­ge­bühren auch Gebühren für die Bankkarten an. Günstige Angebote gibt es meist bei Direktbanken.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Gemeinschaftskonto?

Vorteile

  • Gemeinsames Budget im Alltag
  • Übersicht und Transparenz der gemeinsamen Finanzen
  • Zwei oder mehrere Kontoinhaber möglich

Nachteile

  • Oft unklare Besitzverhältnisse
  • Alle Kontoinhaber haften als Gesamtschuldner
  • Mitunter Probleme bei der Kontoauflösung

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