Ein Rentner klagt von seinem ehemaligen Arbeitgeber Betriebsrente ein – trotz anderweitiger Absprache. Ein Detail kostete das Unternehmen 98.000 Euro.
Erfurt – Eine Betriebsrente (bAV) kann eine sinnvolle Erweiterung der Altersvorsorge sein. Doch nicht für jeden ist diese Form der Anlage sinnvoll. So rät etwa das Portal hr works, dass eine Betriebsrente bei einem Einkommen zwischen 5.175 und 7.550 Euro monatlich nur dann lohnt, wenn der Arbeitgeberzuschuss über 25 Prozent liegt. Hintergrund ist, dass die durch die Vorsorge erzielten Steuer- und Sozialabgabenvorteile zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss und der Rendite nicht direkt durch die in der Rente fälligen Abzüge aufgefressen werden. Geht die Rechnung nicht auf, ist es sinnvoller, sich nach einer alternativen zusätzlichen Altersvorsorge umzuschauen. So ging es auch einem Fondsmanager. Er entschied sich für eine der Alternativen. Dennoch bekommt er nun nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen 3 AZR 123/21) aus dem Jahr 2021 eine Betriebsrente ausgezahlt.
Was war passiert? Die ursprüngliche Absprache, in der sich der frühere Fondsmanager gegen die bAV entschied, stammte aus dem Jahr 1987. In den folgenden Jahren führte der Arbeitgeber jedoch eine eigene, wesentlich günstigere Versorgung für ein Gros der Beschäftigten ein. 1995 trat dann eine Versorgungsordnung in Kraft, die zudem höhere Leistungen vorsah. Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte der Ex-Fondsmanager, der 2015 frühzeitig in Rente ging, aufgrund der Absprache keinen Anspruch auf die Betriebsrente. Das sah das Gericht jedoch anders.
Mann bekommt Betriebsrente, obwohl er nie eingezahlt hat – Detail wurde Arbeitgeber zum Verhängnis
In Anbetracht der deutlich besseren Konditionen der später von der Firma eingeführten bAV hätte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts auf den Angestellten zugehen und „die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten“, heißt es im Urteil. Und weiter: „Unterlässt er dies, kann er sich auf die ungünstigere und vorrangige Einzelabrede nicht mehr zu seinen Gunsten berufen.“
Da eine solche Absprache nicht stattgefunden hatte, wurde dem ehemaligen Fondsmanager der Anspruch auf die Betriebsrente in Höhe von 1.796,40 Euro brutto zugesprochen. Zudem musste der frühere Arbeitgeber des Mannes ihm die rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2018 (45 Monate) auszahlen. Diese betrug 81.293,20 Euro. Hinzu kommen noch Verzugszinsen in einer Gesamthöhe von rund 16.200 Euro. Zusammen mit dem ebenfalls rückwirkend und weiterführend zugesprochenen Weihnachtsgeld durfte der Ex-Fondsmanager sich über knapp 98.000 Euro freuen.
Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dort steht: „Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ Kurzgesagt: Ein Vertragspartner sollte seine Verpflichtungen nicht nur dem Buchstaben nach erfüllen, sondern auch so, wie man es vernünftigerweise voneinander erwarten darf. Kein Austricksen, kein böswilliges Ausnutzen von Lücken. Im konkreten Fall heißt das, ein Arbeitgeber darf nicht über Jahre ein besseres Versorgungssystem für die Belegschaft aufbauen und einzelne Mitarbeiter mit einer schlechteren Altvereinbarung „vergessen“.
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Für Rentner oder auch Arbeitnehmer mit einem ähnlichen Fall kann es sich also durchaus lohnen, die Sachlage noch einmal zu prüfen und von einem Fachanwalt bewerten zu lassen. Und auch Arbeitgeber sollten angesichts des Urteils hellhörig werden und etwaige Absprachen mit einzelnen Mitarbeitern bezüglich der bAV regelmäßig prüfen und selbstständig auf sie zugehen, wenn klar ist, dass sie durch getroffene Absprachen langfristig schlechter dastehen. Genau dieses Versäumnis war es, aufgrunde dessen dem Kläger die Betriebsrente zugesprochen wurde, obwohl er nie selbst in diese eingezahlt hat.
Und auch abseits des rein rechtlichen Aspekts lohnt sich dieser Schritt, denn er steigert die Zufriedenheit der Arbeitnehmer sowie deren Vertrauen in das Unternehmen. Zudem lohnt es sich für Unternehmen auch finanziell, möglichst viele Mitarbeiter für die angebotene bAV zu gewinnen, da sich so bei den Steuern und Sozialabgaben sparen lässt. Künftig will die Bundesregierung die Betriebliche Altersvorsorge noch deutlich stärken. (Quellen: hr works, Urteil des Bundesarbeitsgerichts – Aktenzeichen 3 AZR 123/21, gesetze-im-internet.de) (sp)