Das Oberlandesgericht München sieht keine Fehler bei der Listerien-Warnung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Nach einer amtlichen Warnung vor Listerien in ihren Produkten ging die Geretsrieder Großmetzgerei Sieber pleite. Fast zehn Jahre später gibt es ein neues Gerichtsurteil: Die zuständige Behörde handelte demnach korrekt.
Schinken, Leberkas, Gelbwurst und Bierkugel fanden ihren Weg aus Geretsried nach ganz Deutschland und darüber hinaus. Sieber Wurst stand auf der fleischigen Ware, 120 Mitarbeiter arbeiteten in der Großmetzgerei. Bis zum Mai 2016. Da entdeckten Lebensmittelprüfer Listerien, gefährliche Bakterien, im Wacholderwammerl. Sie informierten die Öffentlichkeit und stoppten den Verkauf. Der Image-Schaden war so enorm, die Angst der Kunden so groß, dass Sieber in die Insolvenz ging.
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In der Folge stellte sich die Frage: Hatten die Behörden bei ihrer Warnaktion womöglich Fehler gemacht, waren sie übers Ziel hinausgeschossen? Beinahe zehn Jahre nach der Pleite hat – wieder mal – ein Gericht die Antwort gegeben: nein. Der Freistaat warnte zurecht vor dem Verzehr der Produkte, entschied das Oberlandesgericht München. Die Entscheidung fiel in der vergangenen Woche, jetzt liegt das Urteil der Heimatzeitung vor.
Insolvenzverwalter Dr. Josef Hingerl hatte gegen den Freistaat geklagt, weil das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) seine Warnung für das gesamte Sieber-Sortiment ausgesprochen hatte, obwohl einige Produkte nachpasteurisiert wurden – also eine zusätzliche Hitzebehandlung erhielten, um Listerien sicher abzutöten.
Beamte haben „nicht amtspflichtwidrig gehandelt“
Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss: Die Beamten hätten „nicht amtspflichtwidrig gehandelt”. Diesen Vorwurf nämlich hatte Hingerl erhoben. Seine Argumentation: Die Vertreter des Landesamts hätten bei Sieber explizit nachfragen müssen, ob Produkte nachpasteurisiert worden seien. Gegenteilig die Ansicht des Gerichts: Die Amtsvertreter seien dazu „nicht verpflichtet” gewesen.
Tatsächlich legen Zeugenaussagen nahe, dass die Behörde der Metzgerei durchaus eine Chance eingeräumt hatte. Eine Beamtin sagte vor Gericht aus, sie habe mit Sieber-Mitarbeitern sehr wohl über die Nachpasteurisierung gesprochen, und zwar in Bezug auf das beanstandete Wacholderwammerl. Die Mitarbeiter hätten jedoch abgelehnt. Daraufhin ging sie davon aus, so werde im Hause Sieber mit allen Erzeugnissen verfahren – und durfte diesen Schluss auch ziehen, entschied das Gericht. Die Folgerungen der LGL-Mitarbeiter seien „nachvollziehbar”.
Richter: Freistaat muss keinen Schadensersatz an die Firma zahlen
Die Richter des 1. Zivilsenats bestätigen damit das erste Urteil des Landgerichts München I von Anfang 2021, mit dem die Forderung von Insolvenzverwalter Hingerl über mehrere Millionen Euro Schadensersatz abgewiesen wurde. Dagegen zog Hingerl vor das Oberlandesgericht und errang einen Teilsieg: Die Richter befanden, dass die Beamten bei ihrer Warnung differenzierter hätten vorgehen müssen. Dieses Urteil wiederum kippte der Bundesgerichtshof mit der Begründung, dass Sieber das LGL von sich aus auf die Nachpasteurisierungen hätte hinweisen müssen.
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So kam der Fall zurück an das Münchner Oberlandesgericht – und bescherte Hingerl die nächste Schlappe. Das Ende der Geschichte muss dies allerdings noch nicht sein: Gegen das Urteil kann er abermals vor den Bundesgerichtshof ziehen.