Nach jahrelangem Verfahren: Gemeinde Schwabsoien schafft Baurecht fürs „Kirschbichel“

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Für das Neubaugebiet „Kirschbichel“ besteht nun Baurecht. © Hans-Helmut Herold

Es ist geschafft: Nach einem jahrelangen Verfahren hat die Gemeinde Schwabsoien den Billigungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kirschbichel“ gefasst. Vorausgegangen waren dem einige Rückschläge und reichlich Widerstand einer betroffenen Familie.

Schwabsoien – Es ist bald drei Jahre her, da titelte unsere Zeitung: „Gemeinde setzt Punkt hinter Neubaugebiet“. In Schwabsoien hatte man im Sommer 2022 den Billigungs- und Satzungsbeschluss für das Neubaugebiet „Kirschbichel“ gefasst – und ein langwieriges Verfahren vermeintlich zu Ende gebracht. Jetzt, im Frühjahr 2025, könnte die gleiche Überschrift in der Heimatzeitung stehen: Denn nach Rückschlägen und einem neu aufgerollten Verfahren hat die Gemeinde die Neubaugebietspläne ein zweites Mal zum Abschluss gebracht.

Dass auf der vorgesehenen Fläche im Osten des Dorfs noch keine Häuser gebaut werden konnten, obwohl dafür 2022 Baurecht geschaffen worden war, hat bekanntlich zwei Gründe: Zum einen kam das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dazwischen. Die Richter in Leipzig kippten Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach Paragraf 13b BauGB aufgestellt worden waren. Dazu zählte auch das „Kirschbichel“. Vor einem Jahr musste man den Bebauungsplan deshalb ins Regelverfahren überführen.

Nach jahrelangem Verfahren: Gemeinde Schwabsoien schafft Bauchrecht fürs „Kirschbichel“

Zum anderen gab es Widerstand von einer ortsansässigen Familie. Sie überzog bereits das erste Bauleitverfahren mit zahlreichen Einwänden und reichte im Herbst 2022 eine Normenkontrollklage ein, woraufhin die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren veranlasste.

Der Protest jener Familie war es auch, der die Schwabsoiener Räte und Planer Martin Eberle in der jüngsten Sitzung am längsten beschäftigen sollte. An diesem Abend ging es um den neuen Billigungs- und Satzungsbeschluss für das „Kirschbichel“, den der Gemeinderat zu dem überarbeiteten, nun gesetzeskonformen Bebauungsplan fassen sollte.

Geduldig trug Martin Eberle die Stellungnahmen vor, die im Zuge der neuen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangen waren. Ein Großteil davon – 25 von 40 Seiten – machten wie erwartet die Einwände der klagenden Familie aus.

Bebauungsplan wird trotz zahlreicher Einwände nicht geändert

In der umfangreichen Stellungnahme gingen die Einwender auf elf verschiedene Punkte ein. Darin stellten sie vor allem heraus, dass sie eine „erhebliche Benachteiligung“ der Bebauungsplan-Teilfläche WA-3 befürchten. In diesem überplanten Bereich besitzt die Familie nach eigener Angabe selbst die Hälfte des Grunds und ist entsprechend von den baulichen und gestalterischen Festsetzungen betroffen, die sie – im Vergleich zum Bestand und den anderen Teilflächen WA-1 und WA-2 – als benachteiligt erachtet. Auch weitere Punkte des Bebauungsplans, etwa zur Grünordnung, der Abwasser- und Niederschlagswasserbehandlung oder abfließendem Oberflächenwasser, werden in der Stellungnahme kritisiert.

Bei der Abwägung der Stellungnahme ging Eberle auf jeden der Punkte ein; die Antwort der Gemeinde erstreckte sich über weitere 22 Seiten. Änderungen für den Bebauungsplan ergeben sich allerdings keine. Die Festsetzungen seien aus Sicht der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt, erklärte der Planer. Eine „willkürliche Ungleichbehandlung des WA-3“ mit der umliegenden Bestandsbebauung würde sich nicht ergeben; auch die „differenzierenden Festsetzungen der Baugebietsflächen WA-1 und WA-2 einerseits und dem WA-3 andererseits“ seien städtebaulich gerechtfertigt, so Eberle.

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Schließlich stimmte das Schwabsoiener Gremium einhellig für den Beschluss – mit Ausnahme der Räte Leonhard Lautenbacher und Norbert Schmid, die befangen gewesen wären. Bürgermeister Manfred Schmid zeigte sich erleichtert: „Ich bin froh, dass wir da erstmal was haben.“ Im Normenkontrollverfahren steht das Urteil noch aus. Fest steht aber, dass die Gemeinde an den Teilflächen WA-1 und WA-2 festhält, selbst wenn ein Gericht den Bereich WA-3 für unwirksam erachten sollte. Das wurde in einem zusätzlichen Beschluss festgelegt.

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