Gesetzliche Kündigungsfristen nach 5, 10 oder 20 Jahren Betriebszugehörigkeit

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Bei einer ordentlichen Kündigung gelten bestimmte Fristen. Diese orientieren sich unter anderem an der Betriebszugehörigkeit.

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag einseitig lösen, hilft eine Kündigung. Möglich ist beispielsweise eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung. Für Ersteres müssen gewichtige Gründe vorliegen, die eine Zusammenarbeit für eine Seite nicht tragbar machen. Liegen diese nicht vor, kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Dabei müssen allerdings bestimmte Regeln beachtet werden.

Wovon hängt die Kündigungsfrist bei der ordentlichen Kündigung ab?

Arbeitsvertrag und Kündigung.
Die Kündigungsfrist kann unter anderem von der Beschäftigungsdauer abhängen. © Wolfilser/Imago

Die Kündigungsfristen ergeben sich aus folgenden Faktoren:

  • Arbeitsvertrag,
  • Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung oder
  • Gesetz

Nach Angaben der Industrie- und Handelskammer Hochrhein Bodensee muss zunächst geklärt werden, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Ist dies der Fall, sind die dort angegebenen Fristen vorrangig. Sollte im Arbeitsvertrag allerdings eine für den Arbeitnehmer günstigere – also oft eine längere – Kündigungsfrist vereinbart worden sein, trifft diese zu. Das ergibt sich aus dem Günstigkeitsprinzip.

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Was entspricht der gesetzlichen Kündigungsfrist?

Der Kündigungsschutz greift für Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate – ohne Unterbrechung – besteht. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet hat oder nicht, informiert das Portal Afa-anwalt.de. Für das Kündigungsschutzgesetz ist ebenfalls die Betriebsgröße entscheidend, so greift das Gesetz für Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag keine Frist oder es wird nicht auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §622) angewendet. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Gekündigt werden kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats.
  • Die Probezeit darf längstens sechs Monate betragen. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden.
  • Einzelvertraglich können kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehenden Aushilfen (maximal drei Monate) eingestellt hat.
  • Wenn der Betrieb in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmer hat und eine Kündigungsfrist von vier Wochen nicht unterschritten wird.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber hängt die Frist zudem von der Beschäftigungszeit ab. Maßgeblich sind die folgenden Daten:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (zum Ende des Kalendermonats)
Zwei Jahre Ein Monat zum Monatsende
Fünf Jahre Zwei Monate zum Monatsende
Acht Jahre Drei Monate zum Monatsende
Zehn Jahre Vier Monate zum Monatsende
Zwölf Jahre Fünf Monate zum Monatsende
Fünfzehn Jahre Sechs Monate zum Monatsende
Zwanzig Jahre Sieben Monate zum Monatsende
Länger als zwanzig Jahre Sieben Monate zum Monatsende

Für den Arbeitnehmer gilt weiterhin die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen, allerdings kann der Arbeitsvertrag Klauseln enthalten, die die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer ebenfalls verlängern. So kann es rechtens sein, dass die obengenannten Fristen auch für Arbeitnehmer ausgeweitet werden, informiert das Portal Rechtecheck.de.

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