Fristen und Gründe: Unterschiede zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung

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Gründe für eine Kündigung gibt es in der Arbeitswelt zur Genüge. Doch wann handelt es sich um eine außerordentliche und wann um eine ordentliche Kündigung?

In jedem Arbeitsvertrag ist genau festgeschrieben, welche Fristen im Fall einer Kündigung beiderseitig einzuhalten sind. Möchte eine der beiden Vertragsseiten das Arbeitsverhältnis auflösen, greift die Kündigungsfrist, es handelt sich um eine ordentliche Kündigung. Allerdings kann es unter Umständen auch zu einer außerordentlichen Kündigung kommen. Davon wird gesprochen, wenn ein Arbeitsverhältnis fristlos oder mit verkürzter Frist gekündigt wird. Auch das Ende eines eigentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis fällt unter diesen Gesichtspunkt. Dafür jedoch muss ein triftiger Grund angegeben werden. In der Probezeit hingegen gelten nochmal ganz andere Regeln.

Schwerwiegender Grund für außerordentliche Kündigung erforderlich

Was können die Gründe für eine außerordentliche Kündigung sein? Für diese Art der Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. „Das können beispielsweise Straftaten, eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, Mobbing, Arbeitsverweigerung oder sexuelle Belästigung sein“, erklärt finanztip.de. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Vorfeld der Kündigung zunächst eine Abmahnung ausgesprochen haben. Ansonsten ist die Kündigung in vielen Fällen rechtlich unwirksam.

Mit einer Lupe wird das Wort „Kündigung“ auf einem Kündigungsschreiben vergrößert dargestellt.
Zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung gibt es große Unterschiede. © Bihlmayerfotografie/IMAGO

In einigen Tarifverträgen sind Mitarbeiter ab einer bestimmten Betriebszugehörigkeit unkündbar. Auch Mitglieder des Betriebsrats können nicht ordentlich gekündigt werden. Für diese Personengruppen muss also ein triftiger Grund vorliegen, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Zudem muss der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung zustimmen.

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Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich

Bei einer ordentlichen Kündigung hingegen ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Zudem ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber im Vorfeld eine Abmahnung ausgesprochen hat. Gesetzlich gibt es von Arbeitgeber drei unterschiedliche Gründe für eine ordentliche Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung, betriebsbedingte Kündigung sowie personenbedingte Kündigung, für die nicht nur Krankheit der ausschlaggebende Grund sein kann.

Ist der Arbeitnehmer mit seiner Kündigung nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Wochen Klage dagegen erheben. Die Chancen auf Erfolg variieren natürlich je nach den Begebenheiten des jeweiligen Falls. Wird diese dreiwöchige Frist jedoch versäumt, gilt die Kündigung als wirksam, warnt das Online-Portal kündigungsanwalt.

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