Kündigung: Was passiert mit den restlichen Urlaubstagen des Arbeitnehmers?
Resturlaub nehmen oder die Urlaubstage auszahlen lassen? Diese Punkte müssen Arbeitnehmer bei einer Kündigung unbedingt beachten.
Kommt es zu einer Kündigung – ganz egal von welcher Seite sie ausgeht –, müssen einige Dinge geklärt werden. Neben der Kündigungsfrist oder dem Erhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses spielt auch der Urlaubsanspruch eine wichtige Rolle. Die gute Nachricht für Arbeitnehmer: Es ist rechtlich nicht möglich, dass der Urlaub einfach verfällt. Er muss dem Arbeitnehmer gewährt werden, betont das Job-Portal Stepstone.
Urlaubsanspruch: Zeitpunkt der gültigen Kündigung entscheidend

Um den Urlaubsanspruch zu berechnen, muss der Zeitpunkt der Kündigung beachtet werden. Beziehungsweise, wann die Kündigung gültig wird. Ist das in der ersten Jahreshälfte – also spätestens bis zum 30. Juni – der Fall, wird der Urlaub anteilsmäßig berechnet. Der Urlaubsanspruch beläuft sich auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr gearbeitet hat. Beispielrechnung: 30 Urlaubstage geteilt durch zwölf. Macht 2,5 Tage pro Monat. Wird Ihre Kündigung nun also zum 30. April gültig, haben Sie Anspruch auf zehn Urlaubstage.
Gänzlich anders sieht es aus, wenn Ihre Kündigung zum 1. Juli oder später im Jahr gültig wird. Dann nämlich haben Sie den vollen Urlaubsanspruch. Somit müssen Sie den bisher verbrauchten Urlaub einfach von Ihrem Jahresurlaub abziehen, um Ihren Resturlaub zu berechnen. Voller Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber und neuer Urlaubsanspruch beim neuen? Funktioniert so leider nicht. Das bestimmt der Ausschluss von Doppelansprüchen. Bei einer Kündigung erhalten Sie deshalb beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Bescheinigung, auf der festgehalten ist, wie viel Urlaubstage Sie bereits verbraucht haben. Der neue Arbeitgeber wird diese Bescheinigung bei der Einstellung verlangen. Komplett hinfällig wird die Regelung mit dem vollen Urlaubsanspruch allerdings, wenn diese im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wird. Dann gilt dieselbe anteilige Regelung wie in der ersten Jahreshälfte.
Es gibt in Sachen Urlaubsanspruch jedoch noch einige Sonderfälle, die nicht in die bereits beschriebenen Regelungen fallen. Eine Übersicht:
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- Zu viel Urlaub genommen vor der Kündigung: Wenn Sie im ersten Halbjahr kündigen, aber früh im Jahr bereits einen Großteil Ihres Jahresurlaubs genommen haben, liegen Sie über Ihrem rechtmäßigen Anspruch. Finanzielle Folgen hat das zwar nicht. Allerdings werden Ihnen die Tage von Ihrem Anspruch beim neuen Arbeitgeber abgezogen.
- Kündigung in der Probezeit: Kein Urlaub in der Probezeit? Ein Märchen! Da eine Probezeit in der Regel nie länger als sechs Monate dauert, wird der anteilige Urlaubsanspruch genauso berechnet wie bei Arbeitnehmern, die im ersten halben Jahr kündigen.
- Kündigung zum 15. eines Monats: Wenn Sie im ersten Halbjahr zum 15. eines Monats kündigen, gilt der anteilige Urlaubsanspruch. Schlechte Nachricht für Sie: Ihre Urlaubstage für den halben Monat verfallen. Deshalb ist es diesbezüglich ratsam, erst zum Ende des Monats zu kündigen.
- Urlaub auszahlen lassen: Hierfür wird die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt, denn einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung besitzen Sie nicht. Ist das Unternehmen einverstanden, wird folgende Rechnung für die Auszahlung benutzt. Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch Ihre Arbeitstage in den letzten 13 Wochen. Dieser Wert wird mit Ihren ausstehenden Resturlaubstagen multipliziert. Feiertage und Tage, an denen Sie krank waren, fließen nicht mit in die Rechnung ein.