Neues Seminargebäude von Gruber Kosmetik: Gericht verhängt erneut Baustopp

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Abrupt gestoppt wurden die Bauarbeiten an dem neuen Seminargebäude von Gruber Kosmetik. Die Nachbarn blicken derzeit auf einen eingerüsteten Flachbau. © Klaus Wiendl

Der Dauerzwist um ein neues Seminargebäude von Gruber Kosmetik in Rottach-Egern hält an. Jetzt hat das Gericht zum zweiten Mal einen Baustopp verhängt.

Rottach-EgernSeit zwei Jahren klagt ein Nachbar gegen den Neubau eines Schulungsgebäudes der Gertraud- und Josef Gruber-Stiftung am Reiffenstuelweg. Obwohl ein Urteil aussteht, wurde eifrig weitergebaut. Nun brachte ein zweiter Baustopp das Vorhaben erneut zum Erliegen – zumindest vorläufig.

Auch der Trick der Bauherrin mit einer zweiten Baugenehmigung, erteilt durch das Landratsamt, half nicht. Wieder stoppte ein Gericht die Vollendung des zweigeschossigen Schulungsgebäudes mit Tiefgarage. War es im September noch der Verwaltungsgerichtshof (VGH), so schob nun vor etwa zwei Wochen das Verwaltungsgericht (VG) München den Riegel vor.

Gruber Kosmetik GmbH hatte einen zweiten Antrag eingereicht

Die Gruber Kosmetik GmbH hatte offensichtlich gehofft, den monatelangen Stillstand am Bau einfach mit einem neuen Bauantrag im November umgehen zu können. Darin sei das Betriebskonzept dem „bisherigen Gerichtsgang“ angepasst worden, erklärt das Landratsamt, das Anfang Januar den Weiterbau genehmigte. Die Nachbarn veranlasste dies, wieder Klage beim VG München zu erheben. Am 6. März zog das Gericht die Notbremse mit einer „Zwischenverfügung“, „um den Eintritt vollendeter Tatsachen zu verhindern“. Ungeklärt ist für das VG München auch, „von welcher Baugenehmigung denn nun gerade Gebrauch gemacht“ werde: dem alten Genehmigungsbescheid vom Dezember 2021 oder von der neuen Baugenehmigung des Landratsamtes vom 8. Januar 2024.

Gericht: Genaue Betriebsbeschreibung für Schulungsgebäude steht aus

Der Bauherrin erklärte das Gericht, dass es keines weiteren Bauantrags im November bedurft hätte, um das „veränderte Vorhaben“ zu beantragen, es hätte auch ein Tekturantrag genügt. Doch auch dieser hätte nichts daran geändert, dass über die ursprüngliche Klage vom Frühjahr 2022 noch gar nicht entschieden wurde. Zudem stehe auch noch eine genaue Betriebsbeschreibung für das Schulungsgebäude und die Beherbergung von Seminarteilnehmern aus. Aus Sicht der Kläger entstehe der gewerblich genutzte Trakt in einem lockeren Wohngebiet und sei daher nicht genehmigungsfähig.

Seminar- und Schulungsgebäude im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig

Dies sah auch der VGH so. „Ein gewerbliches Seminar- und Schulungsgebäude ist in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig“, hieß es damals. Anders als die Gruber Kosmetik GmbH, die maximal zehn Seminarteilnehmer angibt, spricht der VGH von 30 Personen, die gleichzeitig geschult werden können. Da dies „keine kleine Schulungsstätte“ mehr sei, so der VGH in seinem Beschluss, könne es zu „Störungen des Zu- und Abgangsverkehrs kommen“. Als Problem sah der VGH im September auch den „Parkplatzsuchverkehr“. Was daraus folgte, war ein abrupter Baustopp.

Landratsamt: Zweiter Bauantrag ist nicht ungewöhnlich

Zum neuerlichen Richterspruch vom März sagt das Landratsamt auf Anfrage, dass der zweite Bauantrag auf die Einwände des VGH mit einer neuen Betriebsbeschreibung eingehe „und diese eine rechtssichere Lösung für alle Beteiligten“ darstelle. Man sei der Ansicht, „dass das geänderte Konzept im allgemeinen Wohngebiet nun genehmigungsfähig ist“. Nicht ungewöhnlich sei statt einer Tektur auch ein zweiter Bauantrag. Denn ein Bauherr könne sich „mehrere Varianten“ eines Vorhabens auf seinem Grundstück genehmigen lassen.

Parkplatzbedarf über die Tiefgarage vollständig abgedeckt?

Von der Gruber Kosmetik GmbH war diesmal aus „Termingründen“ keine Stellungnahme zu erhalten. Im Februar war sich Geschäftsleiter Matthias Keff noch sicher, dass „der Parkplatzbedarf über die Tiefgarage vollständig abgedeckt wird“. Dies gelte „für die am 8. Januar erteilte Neugenehmigung uneingeschränkt fort“. Das Münchner Verwaltungsgericht hält dagegen, so Sprecher Joel Hollaender, dass weiterhin wegen der Bautätigkeiten eine „Umgehung der rechtskräftigen Entscheidung des VGH nicht ausgeschlossen werden könne“. Deshalb die Zwischenentscheidung mit dem Baustopp, bis über zwei Eilanträge von Nachbarn entschieden wurde.

kw

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