Das Finanzamt bekommt die Informationen automatisch übermittelt. Menschen mit Behinderung müssen ihre elfstellige Nummer beim Amt hinterlegen
München – Menschen mit Behinderung stehen vor erheblichen Veränderungen. Ab Januar 2026 wird der bisherige Papierausweis vollständig durch ein digitales System ersetzt. Der Behinderten-Pauschbetrag, der für viele eine bedeutende finanzielle Erleichterung darstellt, ist dann nur noch über eine elektronische Datenübermittlung verfügbar.
Der BBH-Lohnsteuerhilfeverein weist auf die bevorstehenden Änderungen hin: Ab dem 1. Januar 2026 sind die Versorgungsämter verpflichtet, bei neuen Feststellungen oder Änderungen des Behinderungsgrades die Daten elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid in Papierform genügt dann nicht mehr. Diese Regelung basiert auf dem Jahressteuergesetz 2024, das den § 33b des Einkommensteuergesetzes entsprechend angepasst hat. Lohnsteuer-kompakt erläutert, dass bei neuen Feststellungen eine elektronische Datenübermittlung der Versorgungsverwaltung an die Finanzbehörde zwingend erforderlich ist.
Behinderten-Pauschbetrag kann ohne Änderung nicht in Anspruch genommen werden
Das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg hebt die Folgen hervor: „Ohne Angabe der Steuer-ID kann das LASV die Daten nicht übermitteln – der Behinderten-Pauschbetrag kann in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.“ Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer finden Betroffene auf ihrem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung. Wer diese Nummer nicht bei seinem Versorgungsamt hinterlegt, riskiert ab 2026 den Verlust des Pauschbetrags.
Es gibt jedoch eine Übergangsregelung: Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, bleiben als Nachweis beim Finanzamt gültig. Erst bei einer Neubewertung des Behinderungsgrades oder einer erstmaligen Feststellung nach diesem Datum wird die elektronische Übermittlung verbindlich.
Schwerbehindertenausweis: Das sollten Menschen mit Behinderung jetzt tun
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt unverändert. Je nach Behinderungsgrad können Betroffene zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Blinde, taubblinde und hilflose Menschen erhalten sogar 7.400 Euro.
Experten empfehlen dringend, noch im Jahr 2025 aktiv zu werden. Wer plant, einen Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Behinderungsgrades zu stellen, sollte unbedingt die Steuer-ID angeben. Auch bei bestehenden Bescheiden ist es ratsam, die hinterlegten Daten beim zuständigen Versorgungsamt zu überprüfen. (Quellen: BBH-Lohnsteuerhilfeverein, Lohnsteuer-kompakt, LASV Brandenburg) (cgsc)