500.000 Euro fürs Nichtstun: Ex-Amtsleiter blieb trotz Suspendierung auf Gehaltsliste

Ein früherer Ordnungsamtsleiter aus Sachsen-Anhalt stand jahrelang auf der Gehaltsliste seiner Stadt – obwohl er gar nicht mehr arbeitete. Wie „Bild“ berichtet, erhielt der 47-jährige Ulf D. rund 500.000 Euro, obwohl er seit 2019 suspendiert war. Der Beamte durfte das Rathaus von Klötze nicht mehr betreten – und blieb dennoch im Amt.

Ordnungsamtsleiter bekommt 500.000 Euro fürs Nichtstun

Laut „Bild“ war Ulf D. mehrfach betrunken am Steuer erwischt worden und fuhr jahrelang ohne Führerschein. Dennoch nutzte er regelmäßig seinen Dienstwagen für Außentermine. 2019 wurde der Amtsleiter schließlich suspendiert – eine Entlassung war nicht sofort möglich, da er verbeamtet war. Während des Disziplinarverfahrens erhielt der Familienvater weiter über 80.000 Euro jährlich.

Gericht bestätigt Entfernung aus dem Amt

Im März 2024 entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Gegen diese Entscheidung legte Ulf D. Berufung ein – doch auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt wies sie nun zurück. Das Urteil ist laut „Bild“ rechtskräftig: Der Ex-Amtsleiter verliert sein Beamtenverhältnis, erhält aber noch sechs Monate lang 50 Prozent seiner Bezüge.

Der neue Bürgermeister von Klötze, Alexander Kleine (SPD), zeigte sich erleichtert. Gegenüber der Zeitung sagte er, der Fall habe die Verwaltung über Jahre „gelähmt“. Nun könne die Stadt endlich einen Schlussstrich ziehen.

Wann Beamte trotz Suspendierung weiterbezahlt werden dürfen

Der Fall des Ex-Amtsleiters von Klötze ist kein Einzelfall. Auch in anderen Fällen dürfen suspendierte Beamte in Deutschland weiterhin Gehalt beziehen – das regelt das Beamtenrecht eindeutig. Laut „anwalt.de“ ist eine Suspendierung kein automatischer Gehaltsstopp: Beamte behalten oft einen Teil ihrer Bezüge, bis ein Disziplinarverfahren abgeschlossen ist.

  • Nach Angaben der Kanzlei „Ulrich Hallermann“ kann der Dienstherr bis zu 50 Prozent der Bezüge einbehalten, wenn ein schweres Dienstvergehen im Raum steht.
  • Wie das Fachmagazin „IWW“ erläutert, muss dieser Einbehalt ausdrücklich in der Suspendierungsverfügung festgehalten und rechtlich begründet werden.
  • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gilt als äußerste Disziplinarmaßnahme – sie ist nur zulässig, wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit endgültig zerstört wurde.