Erste Details zur Haushaltsvorlage 2025: So will die Ampel Sie steuerlich entlasten
Der Entwurf für den Haushalt 2025 soll am 17. Juli 2024 im Bundeskabinett beschlossen werden. Im Vorfeld gibt es eine Übersicht der geplanten steuerlichen Entlastungen.
Berlin – Nach monatelangen Verhandlungen konnte sich die Ampel endlich auf einen Plan für den Haushalt 2025 einigen. Der Entwurf sieht ebenfalls steuerliche Entlastungen vor, wovon alle Bürgerinnen und Bürger profitieren sollen. Kurz bevor der Ampel-Entwurf für den Haushalt 2025 am 17. Juli 2024 das Bundeskabinett passiert, werden einige Details bekannt.
Das Kabinett hat laut Informationen vom Business Insider den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 auf den Weg gebracht. Demnach will die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen weiter finanziell entlasten.
Ampel will Steuerzahler entlasten: Wie Sie von den Plänen profitieren
Im Rahmen ihrer Wachstumsinitiative will die Bundesregierung die kalte Progression abbauen, eine Art schleichende Steuererhöhung, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation aufgefressen wird, aber dennoch zu einer höheren Besteuerung führt. Die Bundesregierung hat sich laut dem Kabinettsentwurf auf weitere steuerliche Verbesserungen für Unternehmen und Selbstständige sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart.
„Mit dem zweiten Jahressteuergesetz 2024 sollen insbesondere der in den Einkommenssteuertarif integrierte Grundfreibetrag im Jahr 2025 und ab 2026 sowie der steuerliche Kinderfreibetrag und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 angehoben werden“, heißt es in dem Entwurf.
Haushalt 2025 sieht Entlastungen für Steuerzahler vor – Grundfreibetrag wird angehoben
Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte bereits im Juni Pläne angekündigt, dass noch in diesem Jahr der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer rückwirkend zum 1. Januar um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Steuer an. Die Steuerzahler werden dadurch den Angaben zufolge um zwei Milliarden Euro entlastet.
Ab Januar 2025 soll der Grundfreibetrag um weitere 300 Euro auf 12.084 Euro steigen. Zudem soll dann auch der Tarif der Einkommensteuer verschoben werden – das bedeutet, dass höhere Steuersätze erst bei etwas höherem Einkommen als bislang greifen sollen. Gegenüber dem geltenden Recht bedeute das eine Steuerentlastung um acht Milliarden Euro, hieß es. Für das Jahr 2026 sei eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags um 252 Euro auf dann 12.336 Euro vorgesehen. Auch der Steuertarif soll erneut verschoben werden. Die jährliche Steuerentlastung steige dann auf gut 13,3 Milliarden Euro.
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Entwurf für Haushalt 2025: Ampel will Kindergeld erhöhen
Zudem soll laut Kabinettsvorlage unter anderem das Kindergeld ab Januar 2025 von 250 auf 255 Euro monatlich erhöht werden. Im Vorfeld wurde zudem bekannt, dass der steuerliche Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben werden soll. Die Zahlen zum Grund- und Kinderfreibetrag können sich im Herbst nach Vorlage des sogenannten Progressionsberichts noch ändern.
Zum Freibetrag hinzu kommt der BEA-Freibetrag in Höhe von 2.928 Euro. Das ergibt zusammen eine Steuererleichterung von 9.312 Euro. Wird der Kinderfreibetrag rückwirkend auf 6.612 Euro angehoben, sind es insgesamt sogar 9540 Euro für ein Elternpaar. Im kommenden Jahr kommen laut der Wirtschaftswoche dann weitere 60 Euro obendrauf.
Pläne der Ampel für Haushalt 2025: Abschaffung der Steuerklassen III und IV
Auch wird in der Kabinettsvorlage bestätigt, dass die Steuerklassen III und IV in das „Faktorverfahren überführt“ und Regelungen zur Gemeinnützigkeit angepasst werden. Konkret bedeutet das, dass statt der Steuerklassen 3 und 5 künftig das sogenannte Faktorverfahren in Steuerklasse 4 genutzt werden soll. Mit dem Faktorverfahren soll die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt werden.
Für die Steuerlast der Verheirateten zusammen ergibt sich dadurch übers Jahr gesehen kein Unterschied. Für die Person mit dem geringeren Einkommen in Steuerklasse V ergibt sich jedoch eine Entlastung. Das Splitting-Verfahren könne bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Lohn berücksichtigt werden, womit eine höhere Besteuerung vermieden werde, erklärte eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums bereits gegenüber IPPEN.MEDIA.
„Dadurch wird insgesamt eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung entsprechend des jeweils bezogenen Arbeitslohns erreicht.“ Damit sind auch Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld wieder etwas höher als in Steuerklasse V. (bohy mit Material der dpa)