Minijob-Änderungen ab Januar 2025 – Neue Grenze und neuer Maximalverdienst
Ab 2025 dürfen Minijobber mehr verdienen. Die Erhöhung hängt mit dem neuen Mindestlohn zusammen. Was bedeutet das für Arbeitgeber und Beschäftigte?
Berlin – Ab dem 1. Januar 2025 treten Änderungen bei den Minijob-Regelungen in Kraft, die für Millionen von geringfügig Beschäftigten und deren Arbeitgeber bedeutende Auswirkungen haben werden. Diese Änderungen betreffen die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobber, die an den neuen Mindestlohn angepasst wird.
Nach aktuellen Informationen können geringfügig Beschäftigte ab Januar 2025 bis zu 556 Euro monatlich verdienen, ein Anstieg gegenüber der derzeitigen Grenze von 538 Euro. Diese Anpassung geht mit der Mindestlohnerhöhung einher und bringt einige praktische Neuerungen und Anforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Erhöhung der Verdienstgrenze beim Minijob: Ein Blick auf die neuen Zahlen
Ab dem kommenden Jahr wird die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro monatlich angehoben, was einem jährlichen Maximalverdienst von 6.672 Euro entspricht, wie das Handwerksblatt berichtet. Diese Anpassung ist erforderlich, da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Die Minijob-Zentrale erklärt, dass trotz der Erhöhung des Mindestlohns die maximale Stundenzahl im Monat nahezu konstant bleibt. Die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber wird laut Techniker Krankenkasse (TK) auf rund 43 Stunden festgelegt. Genauer: 43,37 Stunden.
Die neue Obergrenze ist eine logische Konsequenz aus der gesetzlichen Vorgabe, die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn zu koppeln. So soll, laut Handwerksblatt, sichergestellt werden, dass die geringfügige Beschäftigung durch den Lohnanstieg nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit wird. Dies ist kein Novum. Auch in der Vergangenheit wurde die Verdienstgrenze in regelmäßigen Abständen angepasst, so etwa im Jahr 2024 auf 538 Euro und im Jahr 2023 auf 520 Euro.
Neue Minijob-Obergrenze greift 2025: Auswirkungen auf Arbeitszeiten und Vergütung
Die neue Minijob-Obergrenze ist vor allem in Branchen relevant, in denen Minijobber saisonbedingt oder auf Abruf arbeiten, beispielsweise in der Gastronomie oder im Einzelhandel. Arbeitgeber müssen hier die monatliche Arbeitszeit der Minijobber besonders sorgfältig dokumentieren, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Laut der Minijob-Zentrale sollten Arbeitgeber bei saisonalen Schwankungen die Verdienste der einzelnen Monate schätzen, summieren und durch zwölf Monate teilen, um den durchschnittlichen Verdienst zu ermitteln, berichtet das Handwerksblatt. Nur wenn dieser Durchschnitt nicht die Verdienstgrenze überschreitet, bleibt die Beschäftigung als Minijob eingestuft.
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Mit der Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs gibt es auch Anpassungen im sogenannten Übergangsbereich. Dieser Bereich – oft auch als „Midijob“ bezeichnet – ermöglicht Arbeitnehmern einen sanften Übergang zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Für das Jahr 2025 wurde der Übergangsbereich, laut Techniker Krankenkasse, auf 556,01 Euro bis 2.000 Euro festgelegt. Zum Vergleich: Im Jahr 2024 lag dieser Bereich bei 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Midijobs bieten eine geringere Sozialabgabenbelastung für Arbeitnehmer im unteren Einkommenssegment, was die Attraktivität dieser Beschäftigungsform erhöht. Dabei erfolgt eine gleitende Erhöhung der Sozialabgaben im Einkommensbereich zwischen Minijob- und Midijob-Grenze, wodurch das Nettoeinkommen höher bleibt als bei einer voll sozialversicherungspflichtigen Anstellung.
Neuregelung bei Minijob: Folgen bei Überschreiten der Verdienstgrenze
Eine weitere wichtige Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Konsequenz, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird. Laut den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023 führt das Überschreiten der Minijob-Grenze dazu, dass die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird. Diese Änderung erfolgt nach dem sogenannten Entstehungsprinzip. Das heißt, sobald ein Anspruch auf ein höheres Entgelt besteht, wird die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig betrachtet. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, eine entsprechende Ummeldung im Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen und Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen, informiert die TK.
Für Arbeitgeber gelten strenge Auflagen in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohns und die Kontrolle der Arbeitszeiten. Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten präzise zu dokumentieren, um bei Kontrollen die Einhaltung der gesetzlichen Verdienstgrenze nachweisen zu können. Daher auch die Initiative der Bundesregierung zur neuen Arbeitszeiterfassung. Ein Verstoß gegen die Mindestlohnregelungen kann, laut Techniker Krankenkasse, Bußgelder von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen. Arbeitgeber, die vorsätzlich oder fahrlässig weniger als den Mindestlohn zahlen, müssen neben dem Bußgeld dann auch nachträgliche Sozialversicherungsbeiträge leisten. (ls)