Ab Juli 2026 erhalten Minijobber eine einmalige Gelegenheit für ihre Rente. Eine Änderung könnte sich langfristig für viele Beschäftigte lohnen.
Berlin – In kaum einem anderen Land Europas ist der Minijob so verbreitet wie in Deutschland. Ob als Aushilfe im Café, als Regaleinräumer im Supermarkt oder als Putzkraft in Bürogebäuden – geringfügige Beschäftigung gehört in vielen Branchen fest zum Geschäftsmodell. Die Arbeitgeber profitieren von der Flexibilität, die Beschäftigten vom schnellen Verdienst ohne große Abzüge. Doch genau dieser vermeintliche Vorteil hat für viele einen Haken.
Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung bisher nicht mehr ändern – egal, ob sich die Lebensumstände längst gewandelt hatten. Damit ist ab Sommer 2026 Schluss. Der Gesetzgeber räumt Minijobbern erstmals die Möglichkeit ein, eine einmal ausgesprochene Befreiung zu widerrufen und wieder eigene Beiträge in die Rentenkasse einzuzahlen. Eine Regelung, von der potenziell Millionen Beschäftigte profitieren könnten – vorausgesetzt, sie handeln.
Befreite Minijobber erwerben kaum Rentenansprüche – Pflichtversicherte sichern sich den vollen Schutz
Zwischen befreiten und pflichtversicherten Minijobbern klafft eine große Lücke bei der Absicherung. Ohne eigene Beiträge fließt nur der pauschale Arbeitgeberanteil in die Rentenversicherung. Das reicht weder für vollwertige Beitragszeiten noch für Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Leistungen der Rentenversicherung.
Anders sieht es aus, wenn man den eigenen Anteil drauflegt: Im gewerblichen Bereich sind das laut der Minijob-Zentrale lediglich 3,6 Prozent des Verdienstes, bei Beschäftigungen in Privathaushalten 13,6 Prozent. Dafür zählen die Monate als vollwertige Versicherungszeit. Besonders relevant ist das für alle, denen noch Jahre fehlen, um die Schwelle von 45 Beitragsjahren zu erreichen – denn erst dann steht der Weg zur abschlagsfreien Altersrente offen.
Nur einmal möglich und nur für die Zukunft gültig – der Widerruf der Befreiung unterliegt strengen Vorgaben
So willkommen die neue Option ist, so eng sind die Rahmenbedingungen gesteckt. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf mehrere Punkte hin, die Betroffene beachten müssen:
- Der Widerruf ist nur ein einziges Mal möglich. Wer sich also erneut befreien lässt, kann diese Entscheidung danach nicht noch einmal rückgängig machen.
- Bei mehreren Minijobs erfolgt die Rückkehr in die Versicherungspflicht automatisch für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen gleichzeitig.
- Bereits verstrichene Zeiträume ohne eigene Beiträge bleiben unwiderruflich. Der Widerruf entfaltet seine Wirkung ausschließlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Nach Angaben der DRV erhöht sich die monatliche Altersrente durch ein Jahr Minijob mit eigenen Beiträgen um mehr als fünf Euro. Der Antrag selbst geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, der ihn an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Widerspricht diese nicht innerhalb eines Monats, gilt der Antrag als erfolgreich. Eine Beratung kann im Vorfeld klären, ob sich der Schritt in die Rentenversicherung im individuellen Fall tatsächlich lohnt – denn je nach Alter, bereits gesammelten Versicherungszeiten und persönlicher Lebenssituation fällt die Antwort unterschiedlich aus.
Nicht nur die Befreiungsregel ändert sich – auch die Verdienstgrenze im Minijob steigt ab 2026 deutlich an
Parallel zur neuen Widerrufsoption verschiebt sich eine weitere wichtige Grenze: Der maximal zulässige Monatsverdienst im Minijob klettert von bisher 556 Euro auf 603 Euro. Hintergrund ist die gesetzliche Verknüpfung mit dem Mindestlohn, der 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde steigt. Minijobber dürfen also künftig mehr verdienen, ohne in den sozialversicherungspflichtigen Bereich zu rutschen. (Quellen: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung) (jaka)
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