Die Deutsche Bahn verlangt Gebühren für die Rückgabe verlorener Gegenstände. Die Preisliste für den Service sorgt für heftige Diskussionen.
Kassel – Wer schon mal etwas im Zug liegen gelassen hat, kennt die Angst, seine Sachen vielleicht nie wieder zu sehen. Doch mit Glück findet man seine Sachen in einem Fundbüro wieder. Diese betreibt auch die Deutsche Bahn. Doch bei der Deutschen Bahn ist das nicht nur eine Frage der Logistik, sondern auch des Geldbeutels. Denn der Konzern verlangt für die Rückgabe verlorener Gegenstände Gebühren, die je nach Kategorie variieren.
Ein Social-Media-Nutzer teilte auf X kürzlich ein Foto der Preisliste des DB-Fundservices und sorgte damit für Aufregung. Sein Kommentar zu der Liste war eindeutig: „Brennt euch komplett der Helm??? Ich muss zahlen, um meine Sachen wiederzubekommen???“ In den Kommentaren stößt die Kategorisierung der Deutschen Bahn auf wenig Verständnis. Besonders absurd finden viele, dass ein Stofftier als „Grundbedarf“ kostenlos zurückgegeben wird, während für eine Geldbörse als „Wertsache“ 15 Euro fällig werden.
Fundstücke aus Zügen und Bahnhöfen: Deutsche Bahn fordert Bearbeitungsgebühr für Rückgabe
Laut offizieller Preisliste der Deutschen Bahn zahlen Kunden für „Grundbedarf“ wie Ausweis, Schlüssel, Brille, Fahrkarte, Zahlungskarte, medizinische Hilfsmittel oder Stofftiere nichts. Für „Alltagsbedarf“ wie Kleidung, Einkaufstüte, kleinere Elektronik wie Kopfhörer oder Sporttasche werden zehn Euro verlangt, für „Wertsachen“ wie Bargeld, Smartphones, Laptops, Geldbeutel, Kamera, Reisekoffer, Rucksack, iPad oder Tablet 15 Euro.
Beim Versand per Post kommen zusätzlich 30 Euro für Verpackung und Porto dazu, beim Versand aus dem zentralen Fundbüro 35 Euro. Auf der Website heißt es außerdem zum Bearbeitungsentgelt: „Die Höhe hängt davon ab, wie Sie Ihren Gegenstand zurückbekommen, zu welcher Fundsachenkategorie er gehört und wie lange er aufbewahrt wurde.“
Unterschiedliche Meinungen zu Bahn-Sondergebühr: „Für die 15 Euro einfach schwarzfahren als Ausgleich“
Während einige Personen in den Kommentaren zu dem X-Post erklären, dass sie bei einer Abholung nichts zahlen mussten, bestätigen andere die Praxis. „Musste, um meinen Schlüssel abzuholen, zahlen“, berichtet eine Nutzerin. Ein User ist besonders sauer ob der Gebühren und kommentiert sarkastisch: „Für die 15 Euro einfach den gleichen Wert schwarzfahren als Ausgleich.“
Was die einen ärgert, macht die anderen dagegen glücklich. So erklärt ein Mann, dass er durch das Fundbüro seine Sachen wiederbekommen hatte und verteidigt die Gebühren: „Ich hab meinen Geldbeutel in der Bahn verloren und hab den Online-Antrag gestellt. Ich hab meinen Geldbeutel nach kaum zehn Stunden wiederbekommen plus alle Karten und das komplette Bargeld. Da zahle ich die Bearbeitungsgebühr absolut mit Kusshand.“ Einige zeigten auch Verständnis: „Das verlorene Zeug kostet ja auch Lagerraum und Arbeitsstunden für das Personal“, schreibt jemand.
Rechtlich klare Regelung: Aufwandsentschädigung darf gefordert werden
Ein Nutzer berichtete auch von ähnlichen Erfahrungen am Flughafen: „Ich habe meine Smartwatch am Flughafen verloren, bei der Rückkehr in die Türkei bin ich zum Fundbüro gegangen und habe sie abgeholt. Sie sagten zehn Euro. Wir fragten warum. Sie sagten, weil wir diese Uhr für dich aufbewahrt haben. Wir haben brav bezahlt, naja, jemand hätte sie auch stehlen können.“ Eine Frau fügt auch an: „Unfassbar, wie viele hier der Meinung sind, das müsse selbstverständlich ein kostenfreier Service sein.“
Manche User vermuten dagegen sogar rechtliche Probleme bei der Praxis der Bahn. „Würde im Zweifelsfall die Bahn wegen Unterschlagung anzeigen“, drohte einer gar. Ein anderer verwies auf die Informationspflicht: Wenn Gegenstände Kontaktdaten enthalten und die Bahn nicht informiert, entfalle laut BGB der Anspruch auf Finderlohn. Zu dieser Frage gibt es allerdings eine klare rechtliche Regelung, der Aufwendungsersatz nach § 970 BGB.
Demnach schuldet der Empfangsberechtigte (also der Eigentümer) dem Finder den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen: „Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.“ Edeka lockte indes zuletzt mit einem Finderlohn für gestohlene Einkaufswagen.
Burgen und Schlösser entlang des Rheins
Am Rhein in Rheinland-Pfalz gibt es zahlreiche schöne Schlösser und Burgen. Einige von ihnen können besichtigt werden – und sind ideal für den nächsten Ausflug.
Deutsche Bahn: Über 250.000 verlorene Gegenstände pro Jahr
Jährlich werden in Zügen und Bahnhöfen der Deutschen Bahn mehr als 250.000 Gegenstände verloren, wie das Unternehmen informiert. Verluste können online oder in den Fundstellen der Bahnhöfe gemeldet werden. Die Gebühren sollen die Kosten für Personal und Lagerung decken. Nicht abgeholte Gegenstände werden nach einer Aufbewahrungsfrist versteigert oder vernichtet.
Besonders kurios: Ein User berichtet in den Kommentaren, dass er gleich mehrere Gegenstände hintereinander verloren hatte – erst die Brille, dann wegen der schlechten Sicht die Jacke mit dem Handy drin. Kostenpunkt: 25 Euro. So wird aus einem kleinen Missgeschick schnell eine teure Angelegenheit. Eine Anfrage bei der Deutschen Bahn von Merkur.de von Ippen.Media zu dem Thema blieb bislang unbeantwortet (Stand: 16. Februar). Zuletzt stoppte die Deutsche Bahn einen beliebten Service an Bahnhöfen. (Quellen: X, bahn.de, bahnhof.de, § 970 BGB) (jh)