Der Deutsche Wetterdienst warnt aktuell vor Glätte und heftigen Schneefällen. So wird der Arbeitsweg zur Rutschpartie. Züge fallen aus, Straßen sind unpassierbar, Gehwege spiegelglatt. Viele Beschäftigte fragen sich in diesen Tagen: Muss ich bei Glatteis trotzdem pünktlich im Büro sein? Kann ich nicht einfach im Homeoffice bleiben? Die Antwort fällt für Arbeitnehmer oft ernüchternd aus.
Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko
Im deutschen Arbeitsrecht gilt das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet: Beschäftigte sind grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, wie sie zur Arbeit kommen – auch bei widrigen Wetterbedingungen. „Schlechtes Wetter, Glatteis oder Verspätungen im Nahverkehr entbinden Arbeitnehmer nicht von ihrer Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen“, erklärt der Hamburger Arbeitsrechtler Philipp Hammerich.
Wer absehen kann, dass der Arbeitsweg länger dauert, muss entsprechend früher losfahren oder alternative Verkehrsmittel einplanen. Kommt es trotzdem zu einer Verspätung, darf der Arbeitgeber den Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit kürzen. Im Wiederholungsfall droht sogar eine Abmahnung.
Zu spät? Unbedingt Arbeitgeber informieren
Wichtig ist vor allem die Kommunikation. „Ist klar, dass man es wegen der Wetterlage nicht rechtzeitig schafft, sollte der Arbeitgeber sofort informiert werden“, rät Hammerich auf dem Portal arbeitsrechte.de Arbeitnehmern. Viele Unternehmen zeigen sich in Extremfällen kulant – einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht.
Wenn es zu einem Sturz auf dem Arbeitsweg kommt
Anders sieht es aus, wenn es auf dem Weg zur Arbeit zu einem Unfall kommt. Wer bei Glatteis ausrutscht oder mit dem Auto verunglückt, ist in vielen Fällen gesetzlich unfallversichert. „Ein Sturz auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Wegeunfall und ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert“, erklärt der Jurist.
Entscheidend sei, dass sich der Unfall außerhalb der eigenen Wohnung ereignet. Ein Sturz im privaten Treppenhaus zählt in der Regel nicht dazu. Versichert sind dafür auch Umwege, etwa um Kinder zur Schule zu bringen oder Kollegen mitzunehmen.
Das müssen Betroffene nach einem Wegeunfall tun
Nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg sollten Betroffene schnell handeln:
Sie sollten einen Durchgangsarzt aufsuchen und ausdrücklich angeben, dass der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passiert ist. Außerdem muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu stellen.