14.000 Euro futsch: Gericht kassiert freiwillige Rentenbeiträge

Freiwillige Rentenbeiträge klingen wie ein guter Deal: Wer heute extra einzahlt, bekommt morgen mehr Rente. Möglich sind derzeit monatlich zwischen gut 100 Euro und 1400 Euro – je nachdem, wie viel man investieren will. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt: Selbst fünfstellige Einzahlungen können am Ende komplett wertlos sein. 

Der Fall: Ein Zahnarzt arbeitet weiter und zahlt 14.000 Euro ein

Ein Zahnarzt aus Baden-Württemberg wollte mit freiwilligen Beiträgen seine spätere Rente erhöhen. Der Mann, Jahrgang 1954, hatte seine Praxis bereits verkauft und wollte nur noch gelegentlich arbeiten. Ausgerechnet das wurde ihm später zum Verhängnis. 

Nach dem Ende seiner Selbstständigkeit übernahm er ab 2018 einzelne Notdienste für die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV). Weil es sich für ihn nach freier Mitarbeit anfühlte, zahlte er weiter freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Rund 14.000 Euro überwies er so in gut einem Jahr.

Das Urteil zur Statusfrage: Der Mann war nicht selbstständig tätig

Die Deutsche Rentenversicherung sah den Fall anders: Die Behörde erkannte die freiwilligen Beiträge nicht an und erklärte, sie bei der Rentenberechnung vollständig zu ignorieren. Dagegen klagte der Mann. 

Zunächst ging es um eine grundlegende Frage: War der Zahnarzt während seiner Notdienste selbstständig tätig oder handelte es sich rechtlich um eine abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht? Diese sogenannte Statusfrage beschäftigte mehrere Gerichte. 

Nach erfolglosen Verfahren, erst am Sozial- und dann am Landessozialgericht, stellte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R) den Versicherungsstatus endgültig klar: Die Notdienste des Zahnarztes galten nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung und lösten damit die Versicherungspflicht aus.

Entscheidend war dabei ein juristisches Detail aus dem BSG-Verfahren mit großer Wirkung: Schon ein einziger Arbeitstag im Monat kann ausreichen, um rentenversicherungspflichtig zu sein. Das Bundessozialgericht erklärte unmissverständlich: Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sind unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungspflichtig und nicht selbstständig, wenn sie in die Organisationsstrukturen der Kassenärztlichen Vereinigung eingebunden sind.

Krasse Konsequenz: Rentenversicherung hebt alten Bescheid auf

Mit dem Urteil war der Fall jedoch nicht erledigt – im Gegenteil. Erst jetzt begann die eigentliche Abrechnung. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) meldete die Honorare nach, die Rentenversicherung setzte Pflichtbeiträge fest und zog daraus weitreichende Konsequenzen: Sie hob den alten Bescheid zur freiwilligen Versicherung rückwirkend auf. 

Warum das so gravierende Folgen hatte, erklärt ein Detail im Rentenrecht: Freiwillige Beiträge sind gesetzlich ausgeschlossen, wenn gleichzeitig eine Versicherungspflicht besteht. Die rund 14.000 Euro, die der Zahnarzt eingezahlt hatte, erhöhten demnach seine Rente nicht.

Was mit dem Geld selbst passiert, ob also die Summe erstattet wird, ist damit allerdings noch nicht entschieden, denn das war nicht Gegenstand des Urteils und müsste erst noch geklärt werden. Für die Altersrente des Zahnarztes sind die Einzahlungen verloren, ob und wann er das Geld zurückbekommt, bleibt zunächst offen.

Der Zahnarzt wehrt sich – ohne Erfolg

Gegen die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids wehrte sich der Zahnarzt und erklärte, er habe darauf vertraut, dass seine Einzahlungen korrekt gewesen seien; er habe sich auf einen früheren Bescheid aus dem Jahr 2012 verlassen. Zudem kritisierte er eine aus seiner Sicht fehlende Beratung durch die Rentenversicherung und verwies darauf, dass mögliche Ansprüche aus seiner Sicht bereits verjährt seien.  

Doch damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 2 R 1691/25) erklärte die rückwirkende Aufhebung für rechtmäßig. Maßgeblich sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Diese Bewertung stützte sich auf die frühere Entscheidung des Bundessozialgerichts. „Durch das Urteil des Bundessozialgerichts steht fest, dass der Kläger in den betroffenen Monaten versicherungspflichtig beschäftigt war.“ Freiwillige Beiträge seien in dieser Zeit gesetzlich ausgeschlossen.

Was das Urteil für andere Betroffene bedeutet

Der Fall zeigt, wie riskant freiwillige Rentenbeiträge sein können, wenn der eigene Versicherungsstatus nicht eindeutig geklärt ist. Besonders betroffen sind frühere Selbstständige, Freiberufler oder Ärzte, die nur noch vereinzelt arbeiten wollen.

Denn selbst wenige Einsätze können dazu führen, dass:
• Versicherungspflicht entsteht
• freiwillige Beiträge für denselben Zeitraum nicht anerkannt werden
• bereits gezahltes Geld nicht in der Rente zählt

Ob die 14.000 Euro dem Zahnarzt am Ende erstattet werden, ist bislang offen. Für seine spätere Rente sind sie jedoch verloren.