Punkte in Flensburg: Wann der Verlust des Führerscheins droht

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Wer im Straßenverkehr besonders auffällig wird, sammelt Punkte in Flensburg. Doch ab wann droht tatsächlich der Führerscheinentzug? Alle wichtigen Infos lesen Sie hier.

Hamm – Ein flüchtiger Moment der Ablenkung, ein kurzer Blick auf das Mobiltelefon oder überhöhte Geschwindigkeit – und der Bußgeldbescheid ist unterwegs. Was zunächst wie eine Kleinigkeit erscheinen mag, entwickelt sich bei wiederholten Regelmissachtungen zu einem ernsten Problem. Denn wer zu viele Punkte in Flensburg ansammelt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.

Blitzer im Einsatz
Wer deutlich zu schnell ist, bekommt dafür Punkt in Flensburg. Doch es gibt noch viele andere Möglichkeiten, das „Konto“ zu füllen. (Symbolbild) © Bihlmayerfotografie/Imago

Wer lediglich geringfügig das Tempolimit überschritten hat, kommt in der Regel mit einem Bußgeld davon – die Angelegenheit ist damit abgeschlossen. Problematisch wird es allerdings, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich ausfällt oder beispielsweise eine rote Ampel missachtet wird. In diesen Fällen ist mindestens mit einem Eintrag im Flensburger Register zu rechnen. Abhängig von der Schwere des Vergehens können sogar bis zu drei Punkte die Folge sein. Doch ab welchem Stand wird es tatsächlich ernst? Und nach welcher Zeit verschwinden die Einträge automatisch wieder?

Punkte in Flensburg: Unterschied zwischen Register und Bewertungssystem

Die offizielle Bezeichnung für das weithin bekannte Punktekonto lautet „Fahreignungs-Bewertungssystem“ – im Volksmund ist es häufig als „Verkehrssünderkartei“ geläufig. Parallel dazu existiert das „Fahreignungsregister“ (FAER). Dieses Register erfasst neben Fahrerlaubnisentziehungen auch Urteile wegen Straftaten – beispielsweise Nötigung im Straßenverkehr – sowie Ordnungswidrigkeiten, welche die Verkehrssicherheit gefährden.

Wer bereits wiederholt auffällig geworden ist, sollte seinen aktuellen Punktestand kennen. Inzwischen lässt sich die Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch auf digitalem Weg einholen. Erforderlich ist hierfür ein Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion. Als Alternative steht der klassische Postweg zur Verfügung – dabei muss eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses beigefügt werden. Wer sich in unmittelbarer Nähe des KBA in Flensburg befindet, kann während der Öffnungszeiten auch persönlich vor Ort vorstellig werden und Auskunft erhalten.

Führerschein weg: Bei dieser Punktzahl erfolgt der Entzug

Dem Betroffenen wird die Fahrerlaubnis entzogen, sobald acht oder mehr Einträge im Flensburger System vorliegen. Besonders für Berufskraftfahrer oder Personen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, stellt dies eine existenzielle Gefährdung dar. Tatsächlich existiert die Möglichkeit, Einträge zu verringern – allerdings nur in sehr eingeschränktem Maße. Konkret kann ein einzelner Punkt abgebaut werden, und das auch nur unter strikten Voraussetzungen. Laut KBA ist bei höchstens fünf Punkten die freiwillige Teilnahme an einem sogenannten „Fahreignungsseminar“ möglich. Diese Option besteht allerdings nur einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren – und auch nicht, wenn bereits mehr als fünf Punkte vorhanden sind.

Die Einträge im „Fahreignungs-Bewertungssystem“ werden allerdings auch von selbst wieder entfernt, wobei unterschiedliche Zeiträume gelten:

  • 2 Jahre und 6 Monate: Bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (beispielsweise Handynutzung am Steuer).
  • 5 Jahre: Bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten – etwa Alkoholdelikten. Außerdem bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
  • 10 Jahre: Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Fahrverbot und Entzug: Das ist der wesentliche Unterschied

Wichtig zu wissen: Der Entzug der Fahrerlaubnis unterscheidet sich grundlegend von einem Fahrverbot. Ein Fahrverbot gilt lediglich für einen befristeten Zeitraum: Nach Ablauf der Frist ist das Führen eines Fahrzeugs wieder gestattet. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis muss diese vollständig neu beantragt werden – allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die üblicherweise laut ADAC mindestens sechs Monate beträgt. Der Aufwand für die Wiedererlangung ist beträchtlich: In den meisten Fällen muss unter anderem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert werden – diese ist sowohl zeit- als auch kostenintensiv. (Quellen: KBA, ADAC, eigene Recherche) (sop)

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