Keiner will antreten: Bürgermeister-Kandidaten verzweifelt gesucht - das wären die Folgen

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Das Rathaus der Gemeinde Hattenhofen © Archiv

In zwei Gemeinden in der Region Fürstenfeldbruck fehlt bislang jeder Kandidat für das Bürgermeisteramt – eine echte Mehrheitswahl könnte nötig werden.

Fürstenfeldbruck - In den größeren Orten etwa im Osten des Landkreises bewerben sich jeweils mehrere Kandidaten um das Amt des Rathauschefs. Im westlichen Landkreis unterdessen wird die Luft im Vorfeld der Kommunalwahl 2026 schon dünner. In einigen Gemeinden gibt es wohl nur jeweils einen Bewerber.

Das Rathaus in Mittelstetten.
Das Rathaus in Mittelstetten. © Weber

Und so richtig zu Sorgenkindern werden könnten Mittelstetten und Hattenhofen. Denn bis dato hat niemand seinen Hut in den Ring geworfen, nachdem die bisherigen Rathauschefs angekündigt hatten, nicht mehr antreten zu wollen.

Was passiert nun, wenn sich wirklich niemand um das Amt bewirbt? In diesem Fall wird eine sogenannte echte Mehrheitswahl durchgeführt, erklärt ein Sprecher des Landratsamts auf Nachfrage. Gewählt werde ohne Bindung an eine vorgeschlagene und sich bewerbende Person.

Das heißt: Der Wähler darf dann einfach eine Person nennen, die ihm als geeignet erscheint. Diese Person muss auf dem Stimmzettel handschriftlich in eindeutiger Weise benannt werden. Genannt werden müssen Familienname, Vorname und soweit bekannt die Gemeinde, der Gemeindeteil, der Beruf oder Stand. Kurz: Der Wähler darf sich was wünschen, darf aber nicht einfach nur „Da Hiasi“ oder ähnlich ungenaues auf den Stimmzettel schreiben.

Falls nun eine Person die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält, wird sie aber nicht gezwungen, den Chefsessel im Rathaus einzunehmen. Der Gewinner der Wahl würde vom Wahlleiter verständigt und gefragt, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte kann dann auch ablehnen. In diesem Fall fände eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten statt, wie ein Sprecher der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf erklärt. Bis dahin würde wohl der Gemeinderat einen zweiten Bürgermeister wählen, der bis auf Weiteres die Verwaltung leiten würde.

Ganz so weit ist es noch nicht, denn etwas Zeit ist noch. Wahlvorschläge müssen zwischen dem 9. Dezember 2025 und dem 8. Januar 2026 eingereicht werden. Diese Frist würde sich bis 15. Januar 2026 verlängern, wenn bis 8. Januar 2026 kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht worden wäre.

Wichtig ist dabei aber: Wahlvorschläge – auch für Bürgermeisterwahlen – können nur von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden. Zuvor bedarf es einer Aufstellungsversammlung. Eine einzelne Person kann für sich allein keinen Wahlvorschlag aufstellen und einreichen.

Die Pensionierung

Wie läuft das eigentlich mit der Pension von Bürgermeistern, die aus dem Amt scheiden? Diese Frage wird im Vorfeld der Kommunalwahl immer wieder aufgeworfen. Grundsätzlich gilt: Ein berufsmäßiger erster Bürgermeister ist kraft Gesetzes (Kommunales Wahlbeamtengesetz – KWBG) ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Das KWBG kennt kein Mindestalter für den Eintritt in den Ruhestand. Der Anspruch auf ein Ruhegehalt entsteht daher unabhängig vom Lebensalter grundsätzlich mit Eintritt des kommunalen Wahlbeamten in den Ruhestand, wie ein Sprecher des Landratsamts erklärt.
Der Beginn des Ruhestandes ist anzunehmen mit dem Ablauf der Amtszeit wegen Nichtwiederwahl oder Nichtannahme der Wahl. Erfüllt sein muss eine Amtszeit als Beamter von grundsätzlich zehn Jahren. Allerdings kann der Dienstherr (Stadt-/Gemeinderat) anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl für das Amt stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat. Eine Kandidatur für ein anderes Amt nach Nicht-Wiederantritt für das erste spielt in der Pensionsfrage keine Rolle.