Gericht fällt klares Urteil: Rentner muss kein Wohngeld-Antrag stellen – das müssen Leistungsempfänger wissen

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Wohngeld oder Sozialhilfe? Der Fall eines Berliner Rentners zeigt: Bedürftige haben die Wahl. Das Gericht stärkt Rechte bei Sozialleistungen.

Berlin – Auf den ersten Blick erscheint es paradox: Ein Rentner aus Berlin verzichtete bewusst auf höhere staatliche Leistungen und wählte stattdessen die geringere Sozialhilfe. Was nach einer irrationalen Entscheidung klingt, entpuppte sich vor dem Bundessozialgericht (BSG) als durchdachte Strategie.

Hand einer Seniorin mit Euroscheinen
Die Sozialhilfe sichert das menschenwürdige Existenzminimum. (Symbolbild) © Jan Tepass/IMAGO

Millionen von Deutsche stehen regelmäßig vor dieser komplexen Entscheidung zwischen verschiedenen Sozialleistungen. Ohne fundierte Kenntnisse der jeweiligen Vor- und Nachteile treffen viele die für sie ungünstigere Wahl und verschenken dadurch Monat für Monat bares Geld. Die Wahl zwischen Wohngeld und Sozialhilfe ist dabei besonders tückisch.

Bundessozialgericht hat entschieden: Rentner darf nicht zu Wohngeld gezwungen werden

Der Berliner Rentner erhielt zwischen März 2016 und November 2017 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das zuständige Sozialamt forderte ihn auf, einen Wohngeldantrag zu stellen, was zum Wegfall seiner Sozialhilfe führte. Nach Ablauf des Wohngeldbescheids im November 2017 wollte der 65-Jährige zur Sozialhilfe zurückkehren – doch das Amt verweigerte dies.

Die Behörde berief sich auf den sogenannten Nachranggrundsatz: Sozialhilfe gibt es nur dann, wenn keine anderen staatlichen Leistungen in Anspruch genommen werden können. Wer sich weigere, vorrangige Hilfen wie Wohngeld zu beantragen, habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe, argumentierte das Sozialamt.

Das BSG erteilte dieser Rechtsauffassung in seiner Entscheidung vom 23. März 2021 eine klare Absage. Die Karlsruher Richter betonten unmissverständlich: Menschen in finanzieller Not besitzen das uneingeschränkte Wahlrecht, diejenige staatliche Unterstützung zu wählen, die ihren persönlichen Umständen am besten entspricht. Behörden sind nicht berechtigt, hilfsbedürftige Bürger aufzufordern, erst andere Leistungen wie Wohngeld in Anspruch zu nehmen, bevor ihnen Sozialhilfe zusteht.

Sozialhilfe bringt im Vergleich zum Wohngeld Vergünstigungen bei Verkehr und Freizeit

Trotz niedrigerer Grundbeträge stehen Sozialhilfebeziehern am Monatsende oft mehr Mittel zur Verfügung als Wohngeldempfängern. Dies erklärt sich durch ein umfangreiches Netz an Ermäßigungen und Befreiungen, das nur Empfängern bestimmter Sozialleistungen offensteht. Diese indirekten Vorteile können den Unterschied bei den Grundauszahlungen nicht nur ausgleichen, sondern sogar übertreffen.

Erhebliche Einsparungen entstehen im Bereich der Mobilität und Freizeitgestaltung. Sozialhilfeempfänger erhalten vergünstigte Monats-Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel und zahlen reduzierten Eintritt beim Besuch von Kultureinrichtungen, Sportstätten oder Freizeitanlagen. Wer hingegen Wohngeld bezieht, muss die regulären Tarife entrichten. Diese Mehrkosten können sich über das Jahr zu beträchtlichen Beträgen summieren.

Sozialhilfeempfänger können zudem eine vollständige Befreiung von den monatlichen 18,36 Euro Rundfunkbeitrag beantragen. Wohngeld-Beziehende werden nur in Ausnahmefällen von dieser Pflicht entbunden, so gegen-hartz.de. Im medizinischen Bereich profitieren Grundsicherungsempfänger laut der Krankenkasse AOK von gedeckelten Zuzahlungen: maximal 135,12 Euro pro Jahr, bei chronischen Erkrankungen sogar nur 67,56 Euro. Da Wohngeld bei der Einkommensberechnung für Zuzahlungsbefreiungen unberücksichtigt bleibt, tragen dessen Empfänger oft höhere Eigenanteile bei Medikamenten und Behandlungen.

60.000 Euro möglich: Wohngeld punktet bei Vermögensgrenzen

Das Wohngeld folgt einem grundlegend anderen Ansatz als die Vollversorgung durch Sozialhilfe. Als reiner Mietzuschuss soll es Menschen mit niedrigen Einkommen dabei unterstützen, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten, ohne sie in eine umfassende staatliche Abhängigkeit zu führen. Diese Konzeption zielt darauf ab, Arbeitsanreize zu bewahren und die Eigenständigkeit zu fördern.

Der gravierendste Unterschied zur Sozialhilfe zeigt sich der Verbraucherzentrale zufolge bei den zulässigen Vermögenswerten: Während Sozialhilfeempfänger ihr Erspartes auf höchstens 10.000 Euro reduzieren müssen, toleriert das Wohngeld Vermögen bis zu 60.000 Euro bei Alleinstehenden. Pro zusätzlichem Familienmitglied steigt diese Obergrenze um weitere 30.000 Euro. (Quellen: Bundessozialgericht, gegen-hartz.de, AOK, Verbraucherzentrale) (jaka)