EuGH kippt zentrale Vorgaben der EU-Mindestlohnrichtlinie – Plan der Merz-Regierung geht auf

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Der Europäische Gerichtshof hat zentrale Bestimmungen der EU-Mindestlohnrichtlinie für nichtig erklärt. Dänemark hatte gegen das Regelwerk geklagt. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben.

München – Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwei zentrale Bestimmungen der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne für nichtig erklärt. Die Richterinnen und Richter in Luxemburg gaben damit einer Klage Dänemarks gegen das 2022 beschlossene Regelwerk teilweise statt.

Die EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne definiert Standards, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt, aktualisiert und durchgesetzt werden sollen.

Gewerkschaften hatten zuletzt für einen Mindestlohn von 15 Euro demonstiert.
Gewerkschaften hatten zuletzt für einen Mindestlohn von 15 Euro demonstiert. © Stefan Boness/dpa

EU-Urteil macht Mindstlohn-Diskussion in Deutschland hinfällig

Dänemark argumentierte, dass der EU-Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie seine Kompetenzen überschritten habe. Es bezieht sich dabei auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Mit diesem werden aus Sicht Dänemarks unter anderem Richtlinien für Arbeitsbedingungen möglich gemacht, nicht aber für das Arbeitsentgelt. 

Sollte das Urteil Bestand haben, würde in Deutschland die Diskussion darüber hinfällig werden, ob die bereits seit elf Jahren geltenden nationalen Regelungen im Mindestlohngesetz an EU-Recht angepasst werden müssen. In diesem Zusammenhang gibt es beispielsweise seit längerem die Forderung, den Mindestlohn auf Grundlage eines in der EU-Richtlinie erwähnten Referenzwertes festzulegen. Dies würde es erfordern, dass Arbeitgeber mindestens 60 Prozent des mittleren Bruttolohns in Deutschland zahlen. Der mittlere Bruttolohn ist dabei der Lohn, bei dem die eine Hälfte der Beschäftigten mehr und die andere Hälfte der Beschäftigten weniger verdienen.

Muss Deutschland den Mindestlohn auf 15 Euro erhöhen? 

Die Bundesregierung hatte jüngst beschlossen, dass der derzeitige Mindestlohn in Höhe von 12,82 Euro zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde steigt.

Bei Verwendung des mittleren Lohns hätte er allerdings nach Gewerkschaftsangaben eigentlich auf mehr als 15 Euro angehoben werden müssen. Nach der Richtlinie müsste Deutschland zudem einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen vorlegen, weil in der Bundesrepublik zuletzt nur rund 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem per Tarifvertrag geregelten Beschäftigungsverhältnis waren. Das zielt darauf ab, den Anteil der Arbeitsverhältnisse zu erhöhen, für die ein Tarifvertrag gilt. Nicht nötig ist ein Aktionsplan laut Richtlinie nur dann, wenn die tarifvertragliche Abdeckung bei 80 Prozent oder höher liegt.

Deutschland hat nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bisher noch keinen Aktionsplan bei der EU-Kommission eingereicht. Dies sollte den Angaben zufolge bis zum 31. Dezember geschehen.

Der Arbeitsrechtsprofessor Adam Sagan von der Universität Bayreuth sagte der Deutschen Presse-Agentur, eine Nichtigkeitserklärung der Mindestlohnrichtlinie wäre ein herber Rückschlag für die Sozialpolitik der EU. Hätte der EuGH sie hingegen für wirksam erklärt, werde Deutschland sein Mindestlohngesetz reformieren müssen, etwa bei der Frage, wer den Mindestlohn beanspruchen könne und welche Kriterien bei seiner Festsetzung zu berücksichtigen seien. „Das bedeute nicht, dass sich am Ergebnis etwas ändern müsste“, betonte Sagan. Es könnte am Ende auch bei den beschlossenen 13,90 Euro als Mindestlohn bleiben. (mare/dpa)

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